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Entscheidung 1 Ob 19/13w×

Entscheidung 1 Ob 19/13w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037787 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Stellt sich heraus, dass ein Schaden, der ausdrücklich unter Ausklammerung der Amtshaftungspflicht gegen einen Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG geltend gemacht wurde, doch durch Maßnahmen seiner Organe in Vollziehung der Gesetze verursacht wurde, ist die K …
RS0049758 Rechtssatz 26.05.1966Zivilrecht
Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim, in das das Kind als Maßnahme der Fürsorgeerziehung eingewiesen wurde, stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar.
RS0049933 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Bei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 …
RS0050143 Rechtssatz 25.05.1972Zivilrecht
Eine Fahrt erfolgt dann in Vollziehung der Gesetze, wenn sie die unmittelbare Ausübung öffentlicher Gewalt vorbereitet oder sonst im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusam …
RS0103859 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Wenn ein Angehöriger des österreichischen Bundesheeres als Mitglied einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation ins Ausland entsendeten österreichischen Einheit jemand im Ausland einen Schaden zugefügt, hat jedenfalls dann Amtshaftungsrecht zur An …
RS0124590 Rechtssatz 26.02.2009Zivilrecht
Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von bisher …
RS0128807 Rechtssatz 11.04.2013Zivilrecht
Die Betreuung und Förderung von Personen nach § 11 Abs 2 Z 3 Oö ChG (früher § 12 Oö BhG) erfolgt - ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts - hoheitlich.