Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Revision zu befassen, da nach § 502 Abs 2 ZPO eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen ist, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Das Rechtsmittel an die dritte Instanz ist aber dann zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder aber verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (Judikatur 60 neu, 6 Ob 64/72, 6 Ob 252/73, 1 Ob 160/74 u.a., zuletzt etwa 1 Ob 228/74). Da der Beklagte auch noch in der Revision die Ansicht vertritt, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, ihr ein solcher also dem Grunde nach nicht zustehe, ist das Rechtsmittel zulässig, es ist jedoch nicht gerechtfertigt.Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Revision zu befassen, da nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen ist, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Das Rechtsmittel an die dritte Instanz ist aber dann zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder aber verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (Judikatur 60 neu, 6 Ob 64/72, 6 Ob 252/73, 1 Ob 160/74 u.a., zuletzt etwa 1 Ob 228/74). Da der Beklagte auch noch in der Revision die Ansicht vertritt, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, ihr ein solcher also dem Grunde nach nicht zustehe, ist das Rechtsmittel zulässig, es ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Den Darlegungen des Beklagten zum Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO ist zu erwidern, daß sich das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Revisionsbehauptungen, sehr wohl mit der vom Beklagten in der Berufung erhobenen, die Beweiswürdigung betreffenden Rüge auseinandergesetzt hat (S 110 f.d.A.). Das Verfahren vor dem Berufungsgericht wäre dann mangelhaft, wenn sich das Gericht zweiter Instanz mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt hätte, während eine allfällige mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann (7 Ob 37/67, 5 Ob 118/70 = RZ 1970, 222, 1 Ob 98, 99/74, 7 Ob 170-172/74 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 204/74).Den Darlegungen des Beklagten zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist zu erwidern, daß sich das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Revisionsbehauptungen, sehr wohl mit der vom Beklagten in der Berufung erhobenen, die Beweiswürdigung betreffenden Rüge auseinandergesetzt hat (S 110 f.d.A.). Das Verfahren vor dem Berufungsgericht wäre dann mangelhaft, wenn sich das Gericht zweiter Instanz mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt hätte, während eine allfällige mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann (7 Ob 37/67, 5 Ob 118/70 = RZ 1970, 222, 1 Ob 98, 99/74, 7 Ob 170-172/74 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 204/74).
In der Rechtsrüge weist der Beklagte darauf hin, daß ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nur dann bestünde, wenn er zumindest mit einer Unterhaltszahlung in Rückstand geraten wäre. Da dies jedoch nicht der Fall sei, hätte die Klage zurückgewiesen werden müssen.
Diese Argumentation ist nicht stichhältig. Der Beklagte übersieht nämlich – worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – daß er im Rechtsstreit jeglichen Anspruch der Klägerin auf Unterhalt mit der Begründung bestritten hat, sie hätte einen solchen verwirkt. Diesen Standpunkt vertritt er auch noch in der Revision, so daß der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihres Unterhaltsanspruches auch für die Zukunft zuzubilligen ist.
Es kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hätte. Wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein Rechtssatz fremd, daß die Ehefrau bei aufrechtem Bestand der Ehe ihren Unterhaltsanspruch durch eine schwere Verfehlung verliere. Nur wenn eine solche Verfehlung zur Folge hat, daß der Ehemann nicht die Gemeinschaft fortsetzt, weil ihm dies nicht zumutbar ist, kann die Frau, die grundsätzlich nur Anspruch auf Naturalunterhalt hat, keinen Unterhalt in Geld verlangen (1 Ob 228/70, 5 Ob 28/71 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 61/74). Nach einhelliger und langjähriger Rechtsprechung verliert die Ehegattin den Anspruch auf Unterhalt, der ihr bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in Geld zusteht (SZ 23/245, 1 Ob 426/58 u.v.a., zuletzt etwa 1 Ob 256/72), nur dann, wenn sie sich besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruch, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Mißhandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die körperliche oder seelische Integrität des Ehepartners richten, schuldig macht. Ob so schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (EFSlg 3877-3879, 7660, 14.765, 16.888, 6 Ob 61/74 u.v.a., zuletzt etwa 4 Ob 542/74). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Behauptung der Klägerin habe den Beklagten aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm ein paar Ohrfeigen gegeben, blieb unbewiesen. Nach den Verfahrensergebnissen war es vielmehr der Beklagte, der seinen Auszug aus der Wohnung, nachdem er für die Klägerin völlig überraschend die Scheidungsklage eingebracht hatte, ankündigte. Die Klägerin bemühte sich, ihren Ehemann von diesem Vorhaben abzubringen und sie versuchte auch, diesen zur Zurücknahme der Ehescheidungsklage zu bewegen. Wenn sie nach dem Scheitern ihrer diesbezüglichen Bemühungen und nach der vom Beklagten herbeigeführten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine Änderung des Schlosses der ehelichen Wohnung vornehmen ließ ohne dem aus der Wohnung weggezogenen Ehemann einen passenden Schlüssel zu übergeben, dazu kann darin keine die Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Klägerin herbeiführende Eheverfehlung erblickt werden.
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.