Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Der Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter formeller Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, nicht aber die Schaffung eines neuen Exekutionstitels. Nur der Vollstreckbarkeitsanspruch wird mit der Klage nach § 10 EO ergänzend bestimmt. Das stattgebende Urteil tritt an die Stelle der in dem § 9 EO genannten urkundlichen Nachweise (EFSlg. 44.146; JBl 1978, 383; SZ 50/30; JBl 1954, 544; Heller-Berger-Stix 245; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 14; Petschek-Hämmerle-Ludwig 19). Selbst wenn die Kläger den Besitzübergang von Martin und Hilde P*** auf die Beklagten durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen könnten, wäre der Endbeschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 24. April 1987, 5 C 254/86-8, gegen die Beklagten nicht vollstreckbar. Eine Besitzentziehungsklage hat sich gegen den Besitzentzieher zu richten, selbst wenn er sich in der Zwischenzeit des Besitzes entäußert haben sollte (GlUNF 5203; GlU 6592; Ehrenzweig2 I/2, 95; Randa, Der Besitz4, 315 f). Der neue Besitzer der entzogenen Sache ist neben dem Entzieher zur Besitzstörungsklage passiv nur dann legitimiert, wenn er an ihr teilgenommen hat (GlU 15.257) oder die durch eine Besitzstörungshandlung entzogene Sache wissentlich in seinen Besitz genommen hat (GlU 7795; Ehrenzweig aaO 96). Der Oberste Gerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1967, 3 Ob 128/67, aus, daß der Endbeschluß gegen den Störer selbst dann vollstreckbar bleibt, wenn dieser den Gegenstand, auf den sich die Handlung bezieht, veräußert hat; ein solches Veräußerungsgeschäft befreit den Besitzstörer nicht vor den Rechtsfolgen seiner Handlung; der Besitzstörungsklage ist auch dann stattzugeben, wenn das Eigentum an der Liegenschaft schon vor Einbringung der Klage veräußert wurde. So wenig aber die Übergabe des mit einem Rechtsbesitz belasteten Sachbesitzes den Störer von der im Endbeschluß auferlegten Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes befreit, so wenig kann sein Einzelrechtsnachfolger damit belastet werden. Der Einzelrechtsnachfolger mag durch eigenes Verhalten den Besitz ebenfalls stören, er haftet aber nicht allein durch Übernahme des Besitzes für die den ersten Störer obliegende rein persönliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des vor der Störung bestandenen Zustandes. Derjenige, der allein imstande ist, den Besitz wieder herzustellen, ist deshalb noch kein Besitzstörer (GlU 7795). Die aus der Störung entstandene Verpflichtung geht also nicht im Sinne des § 9 EO auf den Einzelrechtsnachfolger über. Das gilt umso mehr in einem Fall, in dem grundbücherliche Eigentümer noch die tatsächlichen Störer sind. Gegen die Beklagten bleibt gegebenenfalls nur die petitorische Klage. Die von Heller-Berger-Stix 242 f ohne nähere Begründung vertretene gegenteilige Ansicht nimmt auf die Besonderheiten des Besitzesschutzes nicht Bedacht.Der Zweck der Klage nach Paragraph 10, EO ist der Nachweis bestimmter formeller Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, nicht aber die Schaffung eines neuen Exekutionstitels. Nur der Vollstreckbarkeitsanspruch wird mit der Klage nach Paragraph 10, EO ergänzend bestimmt. Das stattgebende Urteil tritt an die Stelle der in dem Paragraph 9, EO genannten urkundlichen Nachweise (EFSlg. 44.146; JBl 1978, 383; SZ 50/30; JBl 1954, 544; Heller-Berger-Stix 245; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 14; Petschek-Hämmerle-Ludwig 19). Selbst wenn die Kläger den Besitzübergang von Martin und Hilde P*** auf die Beklagten durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen könnten, wäre der Endbeschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 24. April 1987, 5 C 254/86-8, gegen die Beklagten nicht vollstreckbar. Eine Besitzentziehungsklage hat sich gegen den Besitzentzieher zu richten, selbst wenn er sich in der Zwischenzeit des Besitzes entäußert haben sollte (GlUNF 5203; GlU 6592; Ehrenzweig2 I/2, 95; Randa, Der Besitz4, 315 f). Der neue Besitzer der entzogenen Sache ist neben dem Entzieher zur Besitzstörungsklage passiv nur dann legitimiert, wenn er an ihr teilgenommen hat (GlU 15.257) oder die durch eine Besitzstörungshandlung entzogene Sache wissentlich in seinen Besitz genommen hat (GlU 7795; Ehrenzweig aaO 96). Der Oberste Gerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1967, 3 Ob 128/67, aus, daß der Endbeschluß gegen den Störer selbst dann vollstreckbar bleibt, wenn dieser den Gegenstand, auf den sich die Handlung bezieht, veräußert hat; ein solches Veräußerungsgeschäft befreit den Besitzstörer nicht vor den Rechtsfolgen seiner Handlung; der Besitzstörungsklage ist auch dann stattzugeben, wenn das Eigentum an der Liegenschaft schon vor Einbringung der Klage veräußert wurde. So wenig aber die Übergabe des mit einem Rechtsbesitz belasteten Sachbesitzes den Störer von der im Endbeschluß auferlegten Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes befreit, so wenig kann sein Einzelrechtsnachfolger damit belastet werden. Der Einzelrechtsnachfolger mag durch eigenes Verhalten den Besitz ebenfalls stören, er haftet aber nicht allein durch Übernahme des Besitzes für die den ersten Störer obliegende rein persönliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des vor der Störung bestandenen Zustandes. Derjenige, der allein imstande ist, den Besitz wieder herzustellen, ist deshalb noch kein Besitzstörer (GlU 7795). Die aus der Störung entstandene Verpflichtung geht also nicht im Sinne des Paragraph 9, EO auf den Einzelrechtsnachfolger über. Das gilt umso mehr in einem Fall, in dem grundbücherliche Eigentümer noch die tatsächlichen Störer sind. Gegen die Beklagten bleibt gegebenenfalls nur die petitorische Klage. Die von Heller-Berger-Stix 242 f ohne nähere Begründung vertretene gegenteilige Ansicht nimmt auf die Besonderheiten des Besitzesschutzes nicht Bedacht.
Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.