Rechtssatz RS0010264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010264
Entscheidungsdatum
07.09.1988
Rechtssatz
Der neue Besitz einer entzogenen Sache ist neben dem Entzieher zur Besitzstörungsklage passiv nur dann legitimiert, wenn er an der Entziehung teilgenommen hat oder die durch eine Besitzstörungshandlung entzogene Sache wissentlich in seinen Besitz genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010264
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0010OB00019_8800000_002