Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 346Paragraph 346
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 346.Paragraph 346,
Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018072
alte Dokumentnummer
N2181110552Z