Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
d) gegen den unechten Besitzer;
§ 345.Paragraph 345,
Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdieß unecht; in entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018071
alte Dokumentnummer
N2181110551Z