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§ 345 ABGB

Fassungen
ab 01.01.1812 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 345 heute01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 345

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

d) gegen den unechten Besitzer;

Paragraph 345,

Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdieß unecht; in entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018071

alte Dokumentnummer

N2181110551Z