Entscheidungsgründe:
Die Kläger führen in ihrem Haus ein Pflegeheim mit zwölf Betten. 1990 beantragten sie beim Bürgermeister der beklagten Gemeinde die Baubewilligung für die Errichtung eines Pflegeheims mit insgesamt dreiundzwanzig Betten und einer Dienstwohnung als Erweiterung des schon bisher bestehenden Heims. Der neue Bau sollte aus Keller-, Erd- und Dachgeschoß sowie eingebauter Garage und Holzlege bestehen. Als Gesamtbaukosten war ein Betrag von etwa S 10,280.000 vorgesehen.
Der abweisliche Bescheid des Bürgermeisters vom 10.8.1990 wurde infolge Berufung der Kläger mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 14.12.1990 behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister zurückverwiesen.
Die zuständigen Organe der beklagten Partei blieben in der Folge untätig, weshalb der Klagevertreter namens der Kläger am 27.6.1991 und am 7.1.1992 Devolutionsanträge stellte und, nachdem auch diese Anträge nicht erledigt worden waren, am 20.7.1992 eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtete.
In der Folge wies der Gemeinderat der beklagten Partei den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 31.3.1993 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Klagevertreter namens der Kläger die Vorstellung an die Tiroler Landesregierung, die mit Bescheid vom 13.5.1993 den bekämpften Bescheid ersatzlos behob. Am 21.5.1993 beantragten die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme des wegen Klaglosstellung eingestellten Verfahrens, dem dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 24.6.1993 stattgab.
Bei Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von S 300.000 (§ 5 Z 4 lit b AHR) sind die weiter oben genannten, vom Klagevertreter ausgeführten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unter Bedachtnahme auf den Einheitssatz (50 %), den Streitgenossenzuschlag (10 %), die Umsatzsteuer und die Barauslagen sowie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 5.160 mit S 66.981,90 abzugelten.Bei Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von S 300.000 (Paragraph 5, Ziffer 4, Litera b, AHR) sind die weiter oben genannten, vom Klagevertreter ausgeführten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unter Bedachtnahme auf den Einheitssatz (50 %), den Streitgenossenzuschlag (10 %), die Umsatzsteuer und die Barauslagen sowie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 5.160 mit S 66.981,90 abzugelten.
Die Kläger begehrten die Verurteilung der beklagten Partei im Amtshaftungswege zum Ersatz ihrer mit S 134.919,66 errechneten Kosten des Einschreitens ihres Vertreters. Sie brachten vor, der Klagevertreter habe ihnen als seinen Auftraggebern seine Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Allgemeinen Honorar-Richtlinien abgerechnet. Gemäß § 5 Z 4 AHR sei in Bausachen bei Großprojekten eine Bemessungsgrundlage von 2,5 Mio S angemessen, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein höherer Wert ergebe. Da das Bauvorhaben ein Investitionsvolumen von zumindest 10 Mio S erfordere, hätten die Leistungen des Klagevertreters auch auf einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage abgerechnet werden können. Während etwa einfache Einfriedungen oder kleinere Garagen als geringfügige Bausachen und Einfamilienhäuser als solche mittlerer Größe zu beurteilen seien, sei das sowohl nach Umfang als auch nach Kostenaufwand darüber weit hinausgehende Bauvorhaben der Kläger zweifellos als Großprojekt anzusehen.Die Kläger begehrten die Verurteilung der beklagten Partei im Amtshaftungswege zum Ersatz ihrer mit S 134.919,66 errechneten Kosten des Einschreitens ihres Vertreters. Sie brachten vor, der Klagevertreter habe ihnen als seinen Auftraggebern seine Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Allgemeinen Honorar-Richtlinien abgerechnet. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, AHR sei in Bausachen bei Großprojekten eine Bemessungsgrundlage von 2,5 Mio S angemessen, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein höherer Wert ergebe. Da das Bauvorhaben ein Investitionsvolumen von zumindest 10 Mio S erfordere, hätten die Leistungen des Klagevertreters auch auf einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage abgerechnet werden können. Während etwa einfache Einfriedungen oder kleinere Garagen als geringfügige Bausachen und Einfamilienhäuser als solche mittlerer Größe zu beurteilen seien, sei das sowohl nach Umfang als auch nach Kostenaufwand darüber weit hinausgehende Bauvorhaben der Kläger zweifellos als Großprojekt anzusehen.
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, die Kostenansätze seien überhöht und entsprächen nicht dem Rechtsanwaltstarif. Zu Unrecht sei eine Bemessungsgrundlage von 2,5 Mio S herangezogen worden, die nach den Allgemeinen Honorar-Richtlinien nur für Großprojekte angemessen sei. Für den vorliegenden Fall sei eine Bemessungsgrundlage von S 300.000 maßgeblich.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 66.981,90 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 67.937,76 s.A. ab.
In rechtlicher Hinsicht meinte es, der Anspruch der Kläger auf Ersatz der Kosten ihrer Verfahrenshandlungen sei grundsätzlich zu bejahen. Das Bauvorhaben sei aber ein solches mittlerer Größe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die Kläger hätten in erster Instanz vorgebracht, daß die Abrechnung der Leistungen des Klagevertreters auf einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage hätte erfolgen können, daß aber im vorliegenden Fall dieser seine Leistungsabrechnung auf der Bemessungsgrundlage von 2,5 Mio S vorgenommen habe. Der durch das Klagsvorbringen „abgesteckte Streitgegenstand“ sei daher allein die Frage der Anwendbarkeit des § 5 Z 4 AHR und nicht das erst nun in der Berufung primär geltend gemachte Interesse im Sinne des Einleitungssatzes des § 5 AHR. Im übrigen könne das Interesse eines Bauwerbers an der verzögerungsfreien Durchführung eines Bauvorhabens bzw an der ehestmöglichen positiven Erledigung seines Bauansuchens nicht mit den Kosten des Bauvorhabens gleichgesetzt werden. Dabei handle es sich um Aufwendungen, die sich der Bauwerber - überspitzt formuliert - erspare bzw die er anderweitig fruchtbringend anlegen könne, solange mit dem Bau noch nicht begonnen worden sei. Allein deshalb könne das oben dargestellte Interesse eines Bauwerbers beispielsweise einen Nutzungsentgang bzw allenfalls Mehrkosten der Bauführung bei verzögertem Baubeginn umfassen; ein so verstandenes Interesse des Bauwerbers im Sinne des § 5 AHR könne jedenfalls beträchtlich unter den präliminierten Baukosten liegen. Es sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, daß die beklagte Partei den Klägern die angemessene Entlohnung für die von ihrem Vertreter eingebrachten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe schulde. Angemessen sei das Entgelt, das sich unter Bedachtnahme auf alle Umstände und auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergebe. Soweit ein besonderer Tarifansatz bestehe, sei regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. Wiewohl den Allgemeinen Honorar-Richtlinien kein normativer Charakter beizumessen sei, stellten sie doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar. Ein Objekt mit fünfundzwanzig Betten bzw einer Bausumme von rund 10 Mio S könne weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Fachsprache als Großprojekt bezeichnet werden. Das gelte auch für ein Fremdenheim mit 25 Betten. Mit einer derartigen Bausumme könne beim gegenwärtigen Preisniveau etwa ein Zweifamilienhaus errichtet werden. Als Großprojekte seien nur solche zu bezeichnen, die 100 Mio S übersteigende Kosten erforderten. Nur zur Illustration sei angeführt, daß beispielsweise § 3 Abs. 14 der Technischen Bauvorschriften für Tirol (LGBl 1985/38) als Kleingaragen solche mit einer Nutzfläche bis 100 m2, als Mittelgaragen solche mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und als Großgaragen (Großanlagen) solche mit einer Nutzfläche über 1.000 m2 bezeichneten. Die Kläger seien jedenfalls nicht beschwert, soweit das Erstgericht die anwaltlichen Leistungen ihres Vertreters auf einer Bemessungsgrundlage von S 300.000 abgerechnet bzw zugesprochen habe. Davon abgesehen seien bei der Bemessung eines Anwaltshonorars immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der weder nach Umfang noch nach Inhalt aufwendigen Schriftsätze erscheine das vom Erstgericht als angemessen erachtete Honorar mehr als ausreichend. Auf Grund der Teilrechtskraft des Ersturteils sei nicht mehr näher zu prüfen, ob im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Klagevertreter überhaupt die Geltung der Allgemeinen Honorar-Richtlinien vereinbart worden sei und nach welchem Tarif insbesondere die Säumnisbeschwerde und der Wiederaufnahmeantrag an den Verwaltungsgerichtshof abzugelten seien.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die Kläger hätten in erster Instanz vorgebracht, daß die Abrechnung der Leistungen des Klagevertreters auf einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage hätte erfolgen können, daß aber im vorliegenden Fall dieser seine Leistungsabrechnung auf der Bemessungsgrundlage von 2,5 Mio S vorgenommen habe. Der durch das Klagsvorbringen „abgesteckte Streitgegenstand“ sei daher allein die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 5, Ziffer 4, AHR und nicht das erst nun in der Berufung primär geltend gemachte Interesse im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 5, AHR. Im übrigen könne das Interesse eines Bauwerbers an der verzögerungsfreien Durchführung eines Bauvorhabens bzw an der ehestmöglichen positiven Erledigung seines Bauansuchens nicht mit den Kosten des Bauvorhabens gleichgesetzt werden. Dabei handle es sich um Aufwendungen, die sich der Bauwerber - überspitzt formuliert - erspare bzw die er anderweitig fruchtbringend anlegen könne, solange mit dem Bau noch nicht begonnen worden sei. Allein deshalb könne das oben dargestellte Interesse eines Bauwerbers beispielsweise einen Nutzungsentgang bzw allenfalls Mehrkosten der Bauführung bei verzögertem Baubeginn umfassen; ein so verstandenes Interesse des Bauwerbers im Sinne des Paragraph 5, AHR könne jedenfalls beträchtlich unter den präliminierten Baukosten liegen. Es sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, daß die beklagte Partei den Klägern die angemessene Entlohnung für die von ihrem Vertreter eingebrachten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe schulde. Angemessen sei das Entgelt, das sich unter Bedachtnahme auf alle Umstände und auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergebe. Soweit ein besonderer Tarifansatz bestehe, sei regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. Wiewohl den Allgemeinen Honorar-Richtlinien kein normativer Charakter beizumessen sei, stellten sie doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar. Ein Objekt mit fünfundzwanzig Betten bzw einer Bausumme von rund 10 Mio S könne weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Fachsprache als Großprojekt bezeichnet werden. Das gelte auch für ein Fremdenheim mit 25 Betten. Mit einer derartigen Bausumme könne beim gegenwärtigen Preisniveau etwa ein Zweifamilienhaus errichtet werden. Als Großprojekte seien nur solche zu bezeichnen, die 100 Mio S übersteigende Kosten erforderten. Nur zur Illustration sei angeführt, daß beispielsweise Paragraph 3, Absatz 14, der Technischen Bauvorschriften für Tirol (LGBl 1985/38) als Kleingaragen solche mit einer Nutzfläche bis 100 m2, als Mittelgaragen solche mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und als Großgaragen (Großanlagen) solche mit einer Nutzfläche über 1.000 m2 bezeichneten. Die Kläger seien jedenfalls nicht beschwert, soweit das Erstgericht die anwaltlichen Leistungen ihres Vertreters auf einer Bemessungsgrundlage von S 300.000 abgerechnet bzw zugesprochen habe. Davon abgesehen seien bei der Bemessung eines Anwaltshonorars immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der weder nach Umfang noch nach Inhalt aufwendigen Schriftsätze erscheine das vom Erstgericht als angemessen erachtete Honorar mehr als ausreichend. Auf Grund der Teilrechtskraft des Ersturteils sei nicht mehr näher zu prüfen, ob im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Klagevertreter überhaupt die Geltung der Allgemeinen Honorar-Richtlinien vereinbart worden sei und nach welchem Tarif insbesondere die Säumnisbeschwerde und der Wiederaufnahmeantrag an den Verwaltungsgerichtshof abzugelten seien.
Die von den Klägern dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.