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Rechtssatz RS0052176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052176

Geschäftszahl

1Ob19/94; 3Ob80/06w

Entscheidungsdatum

26.07.2006

Norm

AHR §5 Z4

Rechtssatz

Die präliminierten Baukosten lassen Rückschlüsse auf den Umfang des Bauvorhabens zu, weil sich dieser jedenfalls im notwendigen Aufwand niederschlägt. Als Großvorhaben können nur Wohnhausanlagen mit zahlreichen Stiegen, Betriebsgebäude von Großunternehmen, Kraftwerke oder dergleichen angesehen werden, also Großprojekte, demnach Projekte von großen Ausmaßen. Bei einem geschätzten Bauaufwand von zehn Millionen Schilling kann von einem Großvorhaben keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 19/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 19/94
  • 3 Ob 80/06w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 80/06w
    Auch; Beisatz: Hier: Mit ATS 2,5 Mio bewertetes Superädifikat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052176

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00019_9400000_001