Rechtssatz RS0052176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052176
Entscheidungsdatum
26.07.2006
Rechtssatz
Die präliminierten Baukosten lassen Rückschlüsse auf den Umfang des Bauvorhabens zu, weil sich dieser jedenfalls im notwendigen Aufwand niederschlägt. Als Großvorhaben können nur Wohnhausanlagen mit zahlreichen Stiegen, Betriebsgebäude von Großunternehmen, Kraftwerke oder dergleichen angesehen werden, also Großprojekte, demnach Projekte von großen Ausmaßen. Bei einem geschätzten Bauaufwand von zehn Millionen Schilling kann von einem Großvorhaben keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 19/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 19/94
- 3 Ob 80/06w
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 80/06w
Auch; Beisatz: Hier: Mit ATS 2,5 Mio bewertetes Superädifikat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052176
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00019_9400000_001