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Entscheidung 1 Ob 190/15w×

Entscheidung 1 Ob 190/15w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031690 Rechtssatz 18.06.1975Zivilrecht
Da Art 5 Abs 5 MRK unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, ist eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des § 1329 ABGB eingetreten. Der Schadenersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus.
RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0036848 Rechtssatz 15.07.1981Zivilrecht
Art 5 Abs 1 MRK allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten ma …
RS0037896 Rechtssatz 18.06.1975Zivilrecht
Art 5 Abs 5 MRK gewährt jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft durch einen Träger öffentlicher Gewalt entzogen wurde, selbständige, unmittelbare, in Österreich ohne weiteres Ausführungsgesetz unter Anwendung der Bestimmungen des Amtshaftung …
RS0050017 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Art 5 Abs 5 MRK gewährt demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Art 5 Abs 1 bis 4 MRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, einen auch immateriellen Schaden umfassenden, vom Verschulden des Organes unabhängigen Schadenersatzanspruch, der im Am …
RS0074679 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Voraussetzung des Anspruches nach Art 5 Abs 5 MRK ist nur, dass die Haft rechtswidrig war.
RS0113922 Rechtssatz 21.06.2000Zivilrecht
Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qu …
RS0114183 Rechtssatz 06.10.2000Zivilrecht
Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ des Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der …
RS0129365 Rechtssatz 27.03.2014Zivilrecht
Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der En …