Im Rahmen der Voraussetzungen des § 812 ABGB kann ein Erbschaftsgläubiger die Nachlassabsonderung verlangen. Der Zweck einer solchen Maßnahme besteht darin, die Befriedigung des Absonderungsgläubigers aus dem getrennt verwalteten Sondervermögen auch noch nach Einantwortung des Nachlasses sicherzustellen, somit den Separationsgläubiger vor allen Gefahren zu schützen, die infolge der tatsächlichen Nachlassverfügungsgewalt des Erben entstehen könnten (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; SZ 65/113; SZ 61/131 ua). Ein Nachlassgläubiger hat die behauptete Forderung zu bescheinigen (1 Ob 2222/96p; Eccher in Schwimann, ABGB2 § 812 Rz 7; Welser in Rummel, ABGB3 Rz 13 zu § 812), nicht existente Ansprüche verleihen keine Gläubigerstellung (RIS-Justiz RS0109530). Der strikte Nachweis des Bestands seiner Forderung kann jedoch vom Gläubiger nicht verlangt werden (RIS-Justiz RS0013067). Beim Noterben ist die Bescheinigungspflicht schon durch den Hinweis auf die für seine Rechtsstellung gemäß § 762 ABGB erforderliche verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser erfüllt (1 Ob 2086/96p). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Antragsteller habe die von ihm behauptete Forderung ausreichend bescheinigt, um die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben zu erreichen - sofern die von ihm angeführten Umstände eine subjektive Besorgnis begründet erscheinen lassen (vgl 6 Ob 32/01a) -, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang:Im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB kann ein Erbschaftsgläubiger die Nachlassabsonderung verlangen. Der Zweck einer solchen Maßnahme besteht darin, die Befriedigung des Absonderungsgläubigers aus dem getrennt verwalteten Sondervermögen auch noch nach Einantwortung des Nachlasses sicherzustellen, somit den Separationsgläubiger vor allen Gefahren zu schützen, die infolge der tatsächlichen Nachlassverfügungsgewalt des Erben entstehen könnten (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; SZ 65/113; SZ 61/131 ua). Ein Nachlassgläubiger hat die behauptete Forderung zu bescheinigen (1 Ob 2222/96p; Eccher in Schwimann, ABGB2 Paragraph 812, Rz 7; Welser in Rummel, ABGB3 Rz 13 zu Paragraph 812,), nicht existente Ansprüche verleihen keine Gläubigerstellung (RIS-Justiz RS0109530). Der strikte Nachweis des Bestands seiner Forderung kann jedoch vom Gläubiger nicht verlangt werden (RIS-Justiz RS0013067). Beim Noterben ist die Bescheinigungspflicht schon durch den Hinweis auf die für seine Rechtsstellung gemäß Paragraph 762, ABGB erforderliche verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser erfüllt (1 Ob 2086/96p). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Antragsteller habe die von ihm behauptete Forderung ausreichend bescheinigt, um die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben zu erreichen - sofern die von ihm angeführten Umstände eine subjektive Besorgnis begründet erscheinen lassen vergleiche 6 Ob 32/01a) -, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang:
Der Erblasser hatte seine Ehegattin zur Alleinerbin eingesetzt. Diese Erbeinsetzung sollte nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung aber nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn es der Ehegattin noch möglich sein sollte, eine Erbserklärung zum Nachlass des Erblassers abzugeben. Dieser Fall ist nicht eingetreten, weshalb die vom Erblasser angeordnete Ersatzerbschaft zum Tragen kam. Die Erbeneigenschaft der Ehegattin des Erblassers war sohin von der Bedingung abhängig, dass ihr die Abgabe einer Erbserklärung noch möglich wäre. Damit wurde aber die Ehegattin des Erblassers, obwohl sie den Erbanfall erlebt hatte, entgegen § 762 ABGB in der letztwilligen Anordnung des Erblassers in Wahrheit nicht bedacht. Das bedeutet aber, dass sie einen Pflichtteilsanspruch hatte, der - bedingt mit dem Nichtantritt der Erbschaft durch die Gattin des Erblassers, aus welchem Grunde immer - bereits mit dem Tod des Erblassers entstand. Dieser Pflichtteilsanspruch ist nach der ständigen, von der Lehre gebilligten Judikatur des Obersten Gerichthofs vererblich (6 Ob 263/03z mwN), wobei es nicht der Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten selbst bedarf (RIS-Justiz RS0003854). Unstrittig ist, dass der Nachlass nach der Witwe des Erblassers einem Alleinerben eingeantwortet wurde, der die Absonderung des Nachlasses begehrte. Das bedeutet aber, dass der (vererbliche) Pflichtteilsanspruch der Witwe des Erblassers auf deren Alleinerben übergegangen ist und sich dieser sohin zu Recht auf seine Stellung als Erbschaftsgläubiger beruft (Welser aaO Rz 3 zu § 537; Eccher aaO Rz 9 zu § 531 mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, der Erbe nach der Witwe des Erblassers sei unter den Voraussetzungen des § 812 ABGB zur Geltendmachung einer Nachlassseparation berechtigt, ist sohin frei von Rechtsirrtum. Ob diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der endgültig klargestellten Nachlassgläubigereigenschaft des Erben der Witwe - vorliegen, kann dennoch nicht abschließend beantwortet werden. Wie schon das Rekursgericht richtig ausführte, wurde der Revisionsrekurswerber zum Absonderungsantrag nicht gehört, obwohl dies dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zufolge und in Anbetracht der Bestimmung des Art 6 EMRK geboten ist (1 Ob 2222/96p mwN). Es stünde schließlich auch dem Revisionsrekurswerber offen, die Nachlassseparation durch Erlag einer entsprechenden Sicherheit abzuwenden (Welser aaO § 812 Rz 18 mwN).Der Erblasser hatte seine Ehegattin zur Alleinerbin eingesetzt. Diese Erbeinsetzung sollte nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung aber nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn es der Ehegattin noch möglich sein sollte, eine Erbserklärung zum Nachlass des Erblassers abzugeben. Dieser Fall ist nicht eingetreten, weshalb die vom Erblasser angeordnete Ersatzerbschaft zum Tragen kam. Die Erbeneigenschaft der Ehegattin des Erblassers war sohin von der Bedingung abhängig, dass ihr die Abgabe einer Erbserklärung noch möglich wäre. Damit wurde aber die Ehegattin des Erblassers, obwohl sie den Erbanfall erlebt hatte, entgegen Paragraph 762, ABGB in der letztwilligen Anordnung des Erblassers in Wahrheit nicht bedacht. Das bedeutet aber, dass sie einen Pflichtteilsanspruch hatte, der - bedingt mit dem Nichtantritt der Erbschaft durch die Gattin des Erblassers, aus welchem Grunde immer - bereits mit dem Tod des Erblassers entstand. Dieser Pflichtteilsanspruch ist nach der ständigen, von der Lehre gebilligten Judikatur des Obersten Gerichthofs vererblich (6 Ob 263/03z mwN), wobei es nicht der Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten selbst bedarf (RIS-Justiz RS0003854). Unstrittig ist, dass der Nachlass nach der Witwe des Erblassers einem Alleinerben eingeantwortet wurde, der die Absonderung des Nachlasses begehrte. Das bedeutet aber, dass der (vererbliche) Pflichtteilsanspruch der Witwe des Erblassers auf deren Alleinerben übergegangen ist und sich dieser sohin zu Recht auf seine Stellung als Erbschaftsgläubiger beruft (Welser aaO Rz 3 zu Paragraph 537,; Eccher aaO Rz 9 zu Paragraph 531, mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, der Erbe nach der Witwe des Erblassers sei unter den Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB zur Geltendmachung einer Nachlassseparation berechtigt, ist sohin frei von Rechtsirrtum. Ob diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der endgültig klargestellten Nachlassgläubigereigenschaft des Erben der Witwe - vorliegen, kann dennoch nicht abschließend beantwortet werden. Wie schon das Rekursgericht richtig ausführte, wurde der Revisionsrekurswerber zum Absonderungsantrag nicht gehört, obwohl dies dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zufolge und in Anbetracht der Bestimmung des Artikel 6, EMRK geboten ist (1 Ob 2222/96p mwN). Es stünde schließlich auch dem Revisionsrekurswerber offen, die Nachlassseparation durch Erlag einer entsprechenden Sicherheit abzuwenden (Welser aaO Paragraph 812, Rz 18 mwN).
Der Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist demnach zu bestätigen.