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Entscheidung 1 Ob 191/25g×

Entscheidung 1 Ob 191/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob191/25g

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers vom 20. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Der Antragsteller will mit seiner Eingabe vom 20. 2. 2026 sein – vom Obersten Gerichtshof bereits am 27. 1. 2026 inhaltlich erledigtes – Rechtsmittel ergänzen.

[2]         Damit verstößt er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht vergleiche RS0041666; RS0100170). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E147565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00191.25G.0428.000

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0010OB00191_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041666 Rechtssatz 1959 – zuletzt 28.04.2026Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0041933 Rechtssatz 1970 – zuletzt 25.08.2026Zivilrecht
Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum).
RS0045978 Rechtssatz 1976 – zuletzt 01.07.2026Zivilrecht
Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (vgl Fasching I, 214; 1 N 39/59).
RS0046032 Rechtssatz 1959 – zuletzt 01.07.2026
Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen (geht aus der Sacherledigung des Ablehnungsantrages hervor, durch den Richter des Obersten Gerichtshofs abgelehnt wurde; die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde vor Erledig …
RS0100170 Rechtssatz 1989 – zuletzt 24.09.2026Strafrecht
Es gibt nur eine Rechtsmittelausführung. Beachtlich ist die früher bei Gericht (Erstgericht) eingelangte.
RS0113115 Rechtssatz 2000 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Auch im Ablehnungsverfahren müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Daraus folgt, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergehen kann, weil zuvor gemäß § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO ein Verbesse …