Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Zweitbeklagte sind Geschwister. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem Vater wurde am 22. 8. 1991 ein Erbübereinkommen geschlossen, in dem sich der Kläger seiner Mutter gegenüber zur Erbringung verschiedener Leistungen verpflichtete:
Der Mutter wurde ein Wohnrecht an dem von ihr benützten Zimmer im ersten Stock eines Hauses bei freier Beheizung und Stromversorgung sowie ungehinderter Mitbenützung verschiedener Räume und aller Haushaltsgeräte eingeräumt; der Kläger verpflichtete sich zur Verköstigung seiner Mutter, übernahm deren Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit und verpflichtete sich zur Begleichung der Versicherungsprämien für die bestehende Krankenzusatzversicherung sowie zur Zahlung der Arzt-, Medikamenten- und Krankenhauskosten, soweit für diese nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Zusatzversicherung aufkommen sollte. Das Wohnrecht der Mutter sollte enden, sobald das auf einem an sie übertragenen Grundstück zu errichtende Haus fertiggestellt sei. Die übrigen Versorgungsrechte sollten aber auch nach dem Wegzug aus der Wohnung unverändert aufrecht bleiben.
Im Frühjahr 1994 bezog die Mutter ihr neu errichtetes Wohnhaus. Am 19. 4. 1994 richtete die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ein Schreiben an den Kläger, das die Bewertung der im Erbübereinkommen festgesetzten Ausgedingsleistungen zum Inhalt hatte. In diesem Schriftstück wurde die Ansicht vertreten, dass die Ausgedingsleistungen mit einem monatlichen Betrag von 3.968 S - wertgesichert - abgelöst werden könnten, und die Kammer verwies ausdrücklich darauf, dass die von ihr zugrunde gelegten Ansätze Mindestwerte seien.
Am 5. 4. 1995 regte die Mutter des Klägers die Bestellung eines Sachwalters für diesen an. Mit Beschluss vom 4. 7. 1995 wurde sie gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB zur Sachwalterin zwecks Besorgung aller Angelegenheiten des Klägers bestellt.Am 5. 4. 1995 regte die Mutter des Klägers die Bestellung eines Sachwalters für diesen an. Mit Beschluss vom 4. 7. 1995 wurde sie gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB zur Sachwalterin zwecks Besorgung aller Angelegenheiten des Klägers bestellt.
Am 8. 4. 1998 beantragten die Sachwalterin und die Zweitbeklagte - Letztere als "vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einschreitende Kollisionskuratorin des Klägers" - die sachwalterschaftsbehördliche Genehmigung eines Übereinkommens vom 25. 3. 1998, geschlossen zwischen dem durch die zu bestellende Kollisionskuratorin vertretenen Kläger und dessen Mutter. Dieses Übereinkommen verweist auf ein mündliches Übereinkommen zwischen den Vertragspartnern, wonach sich der Kläger verpflichtet habe, seiner Mutter anstelle aller ihm obliegenden Leistungsverpflichtungen ab Juli 1994 monatlich 4.000 S und die nicht durch die Versicherung gedeckten Arzt- und Behandlungskosten, insbesondere die Zahnbehandlungs- und Optikerkosten sowie auch die für die bestehende Zusatzversicherung zu entrichtenden Beträge zu zahlen. Damit sollten alle Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Übereinkommen vom 22. 8. 1991 an seine Mutter abgegolten sein. Es sei aber bereits ein Zahlungsrückstand von 170.000 S entstanden, weshalb der Kläger unter Verjährungsverzicht anerkenne, seiner Mutter diesen Betrag zu schulden und ihn nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten abzudecken. Die Mutter hingegen verzichte auf eine frühere Fälligstellung und auf die Geltendmachung von Zinsen. Festgehalten wurde, dass das Übereinkommen zu seiner Rechtswirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe.
Am 15. 5. 1998 bestellte das Sachwalterschaftsgericht die Zweitbeklagte zur Kollisionskuratorin für den Kläger zwecks Unterfertigung des Übereinkommens vom 25. 3. 1998 und genehmigte dieses pflegschaftsgerichtlich. In der Begründung dieser Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Abschluss des Übereinkommens vom 25. 3. 1998 in Anbetracht der unentgeltlichen Leistungen der Sachwalterin und der ihr zustehenden Ansprüche bzw der mündlichen Zusatzvereinbarung dem Wohl und den Interessen des Betroffenen entspreche.
Mit Beschluss vom 2. 10. 2000 wurde die für den Kläger angeordnete Sachwalterschaft aufgehoben.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 10.563,72 EUR und die Feststellung, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand dem Kläger für alle künftigen Schäden, die dieser durch den Abschluss und die Genehmigung des Übereinkommens vom 25. 3. 1998 erleiden werde, haftbar. Für dieses Übereinkommen habe aufgrund der klaren Fassung des Erbübereinkommens aus dem Jahre 1991 keine Notwendigkeit bestanden, und es habe die Position des Klägers verschlechtert, weil er zu durch das ursprüngliche Übereinkommen nicht gedeckten Leistungen verpflichtet worden sei. Der Kläger wäre nur zur Abgeltung der Verpflegung im Betrag von 2.160 S monatlich verpflichtet gewesen; der darüber hinausgehende monatliche Betrag von 1.840 S sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Zahnbehandlungs- und Optikerkosten stelle den ihm entstandenen Schaden dar, der bis Jänner 2001 auf insgesamt 145.360 S angewachsen sei. Zukünftige Schäden seien zu erwarten und wahrscheinlich. Die Organe der erstbeklagten Partei und die Zweitbeklagte hätten schuldhaft und rechtswidrig gehandelt. Die erstbeklagte Partei wendete ein, der Kläger habe sich bereits 1994 zu das Übereinkommen vom 22. 8. 1991 abändernden Leistungen verpflichtet. Diese mündliche Vereinbarung sei in das Übereinkommen vom 25. 3. 1998 aufgenommen worden. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, das Übereinkommen aus dem Jahre 1998 habe ihm vielmehr einen nicht unbedeutenden Vorteil gebracht: Er sei von seiner Verpflichtung zur Wartung und Pflege der Mutter im Falle der Krankheit und Gebrechlichkeit für die Zukunft zur Gänze befreit worden, und die Mutter habe darauf verzichtet, die bereits aufgelaufenen Schulden im Betrag von etwa 170.000 S fällig zu stellen und Zinsen zu begehren. Weiters habe sie auch auf die Geltendmachung einer Forderung aus dem Umstand, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers wieder in Ordnung gebracht habe, verzichtet. Dass die Schwester des Klägers zur Kollisionskuratorin bestellt worden sei, stelle keine Sorgfaltsverletzung des Pflegschaftsgerichts dar, zumal keine Anhaltspunkte für eine allfällige Befangenheit der Zweitbeklagten vorgelegen seien.
Die Zweitbeklagte wendete ein, dass das Übereinkommen vom 25. 3. 1998 für den Kläger vorteilhaft gewesen sei. Es habe nur ein eindeutiger Leistungsumfang in Geld fixiert werden sollen. Bei der Festlegung des Zahlungsrückstands habe die Mutter des Klägers ihre Forderung beträchtlich reduziert. Die im Erbübereinkommen genannten Kosten für ärztliche Versorgung und Behandlung umfassten auch Zahnbehandlungs- und Optikerkosten. Die Klagsführung des Klägers erweise sich als schikanös.
Der Kläger replizierte, dass er bereits im Jahre 1994 nicht geschäftsfähig gewesen sei. Die behauptete Schuld von 170.000 S bestehe nicht, es treffe auch nicht zu, dass die Sachwalterin die "Verhältnisse des Klägers" in Ordnung gebracht habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Übereinkommen vom 25. 3. 1998 habe lediglich eine bereits zwischen dem Kläger und dessen Mutter getroffene mündliche Vereinbarung wiedergegeben; es sei dadurch keine neue Verpflichtung geschaffen worden. Diese 1994 geschlossene mündliche Vereinbarung habe mangels Kompetenz des Sachwalterschaftsgerichts nicht genehmigt werden müssen, denn sie sei bereits vor Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters geschlossen worden. Es sei aber auch der Inhalt des Übereinkommens aus 1998 für den Kläger nicht nachteilig. Dieses enthalte nämlich einerseits ein Anerkenntnis und einen Verjährungsverzicht, andererseits eine Stundungszusage seiner Mutter. Ein konstitutives Anerkenntnis sei in der Verpflichtung zur Zahlung von 170.000 S nicht zu erblicken. Mangels Schaffung eines neuen Verpflichtungsgrunds sei das deklarative Anerkenntnis für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal. Die Verjährung der von ihm behaupteten Schadenersatzansprüche sei für die Dauer des Sachwalterschaftsverfahrens gehemmt gewesen, sodass sein Verjährungsverzicht keine Wirkung entfaltet habe. Weder die Zweitbeklagte noch die Organe der erstbeklagten Partei hätten den vom Kläger behaupteten Schaden (Mehrzahlung von 1.840 S monatlich ab Juli 1994) verursacht. Der Inhalt des Übereinkommens beschränke sich auf Regelungen zu einem angeblichen Rückstand aus der Zeit von April 1995 bis März 1998, weshalb ein zukünftiger Schaden auszuschließen sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die Prüfung der Frage, ob ein Pflegebefohlener schon vor Eröffnung der Sachwalterschaft nachteilige Rechtsgeschäfte abgeschlossen habe, gehöre zum Aufgabenkreis des Pflegschaftsgerichts, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass solche Geschäfte vorgenommen worden seien und diese noch immer nachteilige Folgen nach sich zögen, und der Verdacht bestehe, dass der Mangel der Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Geschäfte bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass bereits am 25. 3. 1998 Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass der Kläger geschäftsunfähig gewesen sei. Demnach sei auch das mündliche Übereinkommen, das der Vereinbarung vom 25. 3. 1998 zugrunde liege, auf eine allfällige Nachteiligkeit zu überprüfen. Diese Nachteiligkeit liege aber "augenscheinlich nicht vor". Mit der Verpflichtung zur Zahlung von 4.000 S monatlich habe der Kläger nicht nur seine Pflicht zur Verköstigung der Mutter abgegolten, sondern auch die von ihm übernommene Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit. Unter Zugrundelegung der "Auffassung der Landwirtschaftskammer" hätte der Kläger für die in Geld abzufindenden Leistungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1994 monatlich 3.013,33 S zu zahlen gehabt. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die von der Kammer vorgeschlagenen Ablösebeträge Mindestwerte darstellten und einer laufenden Valorisierung unterlägen. Die Zahnbehandlungskosten seien von den bereits im Erbübereinkommen genannten Arztkosten mitumfasst. Durch den Hinweis auf die ebenfalls bereits laut Erbübereinkommen zu übernehmenden Medikamentenkosten sei auch die Übernahme der Optikerkosten durch den Kläger gedeckt. Zumal eine grobe Benachteiligung des Klägers durch die das Erbübereinkommen abändernde Vereinbarung "nicht auf der Hand liege", habe eine Prüfung, ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei, unterbleiben können. Im Übrigen hätte der Kläger diese Vereinbarung bereits nach Wiedererlangung seiner Geschäftsfähigkeit anfechten können, von welcher Möglichkeit er aber nicht Gebrauch gemacht habe. Der von ihm behauptete Schaden sei demnach noch gar nicht endgültig eingetreten.