[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN; vgl auch RS0113115 [T1]), aber nicht berechtigt. [4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN; vergleiche auch RS0113115 [T1]), aber nicht berechtigt.
[5] 1. Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den vom Antragsteller gestellten „Antrag auf Wiederaufnahme“ des zweifellos rechtskräftig beendeten (Rekurs-)Verfahrens über seinen Verfahrenshilfeantrag. Dieses Verfahren über den „Wiederaufnahmeantrag“ wurde mit Zustellung des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz an den Antragsteller rechtskräftig beendet, weil der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nach ständiger Rechtsprechung auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags umfasst (vgl RS0044443; Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 535 ZPO Rz 29; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 528 ZPO Rz 65, 75; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 535 ZPO Rz 3; siehe auch RS0052781 [T7, T12]). [5] 1. Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den vom Antragsteller gestellten „Antrag auf Wiederaufnahme“ des zweifellos rechtskräftig beendeten (Rekurs-)Verfahrens über seinen Verfahrenshilfeantrag. Dieses Verfahren über den „Wiederaufnahmeantrag“ wurde mit Zustellung des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz an den Antragsteller rechtskräftig beendet, weil der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nach ständiger Rechtsprechung auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags umfasst vergleiche RS0044443; Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 535, ZPO Rz 29; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 65, 75; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 535, ZPO Rz 3; siehe auch RS0052781 [T7, T12]).
[6] 2. Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der (zurückweisenden) Entscheidung über den „Wiederaufnahmeantrag“ erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen,
weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung im „Hauptverfahren“ (hier über die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens) haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; vgl RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]). [6] 2. Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der (zurückweisenden) Entscheidung über den „Wiederaufnahmeantrag“ erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen,, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung im „Hauptverfahren“ (hier über die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens) haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; vergleiche RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]).
[7] 3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.