a) Die Einwendungen gegen die Aufkündigung sind vom stellvertretenden Generalsekretär gefertigt, der für die beklagte Partei nach deren Vereinsstatuten nicht zeichnungsberechtigt ist und daher einer Vollmacht bedurfte. Das Berufungsgericht verneinte nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens und Vorlage einer beglaubigten Vollmacht vom 13. Dezember 2000 die von der klagenden Partei in ihrer Berufung behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, weil zufolge der vorgelegten Vollmacht eine wirksame Bevollmächtigung des Einschreiters durch den Präsidenten der beklagten Partei vorliege und eine allfällige Nichtigkeit damit jedenfalls geheilt sei. Damit entzieht sich dieser in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei weiter aufrecht erhaltene Einwand einer Beurteilung durch das Revisionsgericht: Verneint die zweite Instanz den Nichtigkeitsgrund, gleichgültig, ob dieser in der Berufung geltend gemacht oder von Amts wegen in Erwägung gezogen wurde, so liegt darin ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp).a) Die Einwendungen gegen die Aufkündigung sind vom stellvertretenden Generalsekretär gefertigt, der für die beklagte Partei nach deren Vereinsstatuten nicht zeichnungsberechtigt ist und daher einer Vollmacht bedurfte. Das Berufungsgericht verneinte nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens und Vorlage einer beglaubigten Vollmacht vom 13. Dezember 2000 die von der klagenden Partei in ihrer Berufung behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, weil zufolge der vorgelegten Vollmacht eine wirksame Bevollmächtigung des Einschreiters durch den Präsidenten der beklagten Partei vorliege und eine allfällige Nichtigkeit damit jedenfalls geheilt sei. Damit entzieht sich dieser in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei weiter aufrecht erhaltene Einwand einer Beurteilung durch das Revisionsgericht: Verneint die zweite Instanz den Nichtigkeitsgrund, gleichgültig, ob dieser in der Berufung geltend gemacht oder von Amts wegen in Erwägung gezogen wurde, so liegt darin ein gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp).
b) Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 1 MRG Rz 36 mwN). Dass die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins schlechthin geschäftliche Tätigkeit ist und es nicht auf die Entfaltung einer humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken dienenden Tätigkeit bedarf, um das Bestandverhältnis § 1 Abs 1 MRG zu subsumieren, sofern die Voraussetzung einer auf Dauer angelegten Organisation des Mieters vorliegt, wurde von der zweiten Instanz zutreffend erkannt (MietSlg 21/34 zu einem von einer Studentenverbindung für ihre Mitglieder gemieteten Aufenthalts- und Versammlungsraum; 6 Ob 592/86 = EvBl 1987/146 = RdW 1986, 368 = MietSlg 38.254 zu einem Sportverein mwN; RIS-Justiz RS0066868; Würth/Zingher aaO). Die zutreffenden Wertungen der Entscheidung 6 Ob 592/86 erweisen sich für einen religiösen Verein als umso mehr anwendbar, als bei einem solchen die Entfaltung einer geistigen Zwecken dienenden Tätigkeit jedenfalls evident ist. Damit ist im vorliegenden Fall das MRG anzuwenden. Die Frage, ob die beiden Wohnungen gegenüber den Kellerräumlichkeiten nur als Nebenbestandteile anzusehen sind oder ob die mehreren in Bestand gegebenen Objekte im vorliegenden Fall eine - vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängige (1 Ob 315/98x = MietSlg 50.247 uva) - einheitliche Bestandsache bilden, muss damit nicht mehr gelöst werden.b) Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph eins, MRG Rz 36 mwN). Dass die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins schlechthin geschäftliche Tätigkeit ist und es nicht auf die Entfaltung einer humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken dienenden Tätigkeit bedarf, um das Bestandverhältnis Paragraph eins, Absatz eins, MRG zu subsumieren, sofern die Voraussetzung einer auf Dauer angelegten Organisation des Mieters vorliegt, wurde von der zweiten Instanz zutreffend erkannt (MietSlg 21/34 zu einem von einer Studentenverbindung für ihre Mitglieder gemieteten Aufenthalts- und Versammlungsraum; 6 Ob 592/86 = EvBl 1987/146 = RdW 1986, 368 = MietSlg 38.254 zu einem Sportverein mwN; RIS-Justiz RS0066868; Würth/Zingher aaO). Die zutreffenden Wertungen der Entscheidung 6 Ob 592/86 erweisen sich für einen religiösen Verein als umso mehr anwendbar, als bei einem solchen die Entfaltung einer geistigen Zwecken dienenden Tätigkeit jedenfalls evident ist. Damit ist im vorliegenden Fall das MRG anzuwenden. Die Frage, ob die beiden Wohnungen gegenüber den Kellerräumlichkeiten nur als Nebenbestandteile anzusehen sind oder ob die mehreren in Bestand gegebenen Objekte im vorliegenden Fall eine - vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängige (1 Ob 315/98x = MietSlg 50.247 uva) - einheitliche Bestandsache bilden, muss damit nicht mehr gelöst werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).