Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein Verein; seine Mitglieder bilden einen Tennisclub. Dieser Sportverein mietete vom Liegenschaftseigentümer im März 1957 eine in Festbauweise ausgeführte Tennishalle (mit einer Grundfläche von 16 m x 30,3 m) samt Betriebseinrichtungen, im März 1964 zwei im rechten (West-)Trakt gelegene Räume, fünf (Freiluft-)Tennisplätze und weitere Freiflächen sowie mit einer weiteren Vereinbarung für die Zeit ab 1. Januar 1969 zusätzlich ein aus zwei Zimmern und Nebenräumen bestehendes Objekt im rechten (West-)Trakt. Die Tennishalle und die Plätze im Freien stehen nach den Vereinsstatuten der beklagten Partei ihren spielberechtigten Mitgliedern zur Sportausübung zur Verfügung, die für die (geselligen) Clubveranstaltungen bestimmten Räumlichkeiten, insbesondere das Buffet, das in einem 1964 zugemieteten Raum eingerichtet wurde, stehen auch den nicht spielberechtigten, unterstützenden Clubmitgliedern offen. Das vom Verein seit 1969 in Bestand genommene, aus zwei Zimmern und Nebenräumen bestehende Objekt dient ganzjährig als Platzwartwohnung.
Der beklagte Verein unterhält an einem anderen Standort eine weitere Spielanlage. Auf der oben beschriebenen Anlage sind derzeit etwa hundert spielende Mitglieder und etwa 120 spielende jugendliche Mitglieder spielberechtigt; weitere rund 90 unterstützende Mitglieder nehmen zwar nicht an den sportlichen, wohl aber an den geselligen Clubveranstaltungen teil.
Der ersten Klägerin wurde der Nachlaß nach dem Liegenschaftseigentümer zur Gänze eingeantwortet, der zweite Kläger und die dritte Klägerin wurden als Vermächtnisnehmer Eigentümer je eines Viertelanteiles der Liegenschaft.
Die klagenden Parteien kündigten dem beklagten Verein die Miete der Freiflächen, der Halle, des Bade-, Umkleide- und Duschraumes sowie des Buffetraumes zum 31. März 1987 gerichtlich auf. Dabei formulierten sie ihr Kündigungsbegehren derart, daß nichts auf eine Mehrheit von Bestandobjekten und eine Mehrheit von Mietverhältnissen oder auf eine Teilkündigung hinwies. Bei der Umschreibung des Bestandobjektes unterblieb sowohl in der Kündigungserklärung als auch in der Kündigungserzählung die Anführung der Platzwartwohnung. Die klagenden Parteien drückten in ihrer Aufkündigung die Ansicht aus, daß das Mietverhältnis zwar den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, nicht aber denen des Mietrechtsgesetzes unterliege, weil im wesentlichen eine reine Flächenmiete vorliege. Im zweiten Rechtsgang änderten die klagenden Parteien ihren Rechtsstandpunkt über die Unterworfenheit des Bestandverhältnisses unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes und machten geltend, daß das Bestandobjekt ausschließlich der Benützung durch Vereinsmitglieder und damit rein privaten Zwecken des mietenden Vereines diene.
Der über die Aufkündigung ergangene Gerichtsbeschluß vom 5. September 1983 wurde dem beklagten Verein am 9. September 1983 zugestellt. In seinen Einwendungen machte der beklagte Verein außer einer aus den Übergangsvorschriften des § 49 Abs 1 MRG abgeleiteten, bereits verworfenen Ansicht (6 Ob 672/84; ON 16), einen Kündigungsverzicht der Bestandgeber für die Dauer des Bestehens der beklagten Partei, eine vertragliche Beschränkung des Kündigungsrechtes der Bestandgeber auf die Fälle mietengesetzlich anerkannter Kündigungsgründe, unrichtige und unvollständige Bezeichnung des Bestandgegenstandes, verfehlte Kündigungsfrist und Fehlen der Klagsbefugnis der klagenden Parteien, vor allem die Unterworfenheit des - wie in der Aufkündigung als Einheit betrachteten - Bestandverhältnisses unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes geltend, weil die Eigenart des gesamten Bestandgegenstandes nicht durch die Tennisplätze im Freien, sondern durch die festgemauerte Tennishalle samt Nebenräumen und Platzwartwohnung geprägt werde. Zum sondergesetzlichen Begriffsmerkmal der Geschäftsräumlichkeit wies der beklagte Verein lediglich auf die statutenmäßigen Vereinszwecke hin, die neben der Sportausübung auch die Pflege geselliger Zusammenkünfte umfaßten.Der über die Aufkündigung ergangene Gerichtsbeschluß vom 5. September 1983 wurde dem beklagten Verein am 9. September 1983 zugestellt. In seinen Einwendungen machte der beklagte Verein außer einer aus den Übergangsvorschriften des Paragraph 49, Absatz eins, MRG abgeleiteten, bereits verworfenen Ansicht (6 Ob 672/84; ON 16), einen Kündigungsverzicht der Bestandgeber für die Dauer des Bestehens der beklagten Partei, eine vertragliche Beschränkung des Kündigungsrechtes der Bestandgeber auf die Fälle mietengesetzlich anerkannter Kündigungsgründe, unrichtige und unvollständige Bezeichnung des Bestandgegenstandes, verfehlte Kündigungsfrist und Fehlen der Klagsbefugnis der klagenden Parteien, vor allem die Unterworfenheit des - wie in der Aufkündigung als Einheit betrachteten - Bestandverhältnisses unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes geltend, weil die Eigenart des gesamten Bestandgegenstandes nicht durch die Tennisplätze im Freien, sondern durch die festgemauerte Tennishalle samt Nebenräumen und Platzwartwohnung geprägt werde. Zum sondergesetzlichen Begriffsmerkmal der Geschäftsräumlichkeit wies der beklagte Verein lediglich auf die statutenmäßigen Vereinszwecke hin, die neben der Sportausübung auch die Pflege geselliger Zusammenkünfte umfaßten.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision zulässig ist. Das Erstgericht wertete einerseits die Tennishalle als eine Räumlichkeit und andererseits die statutenmäßige Sportausübung durch die Vereinsmitglieder als geschäftliche Tätigkeit des beklagten Vereines und nahm daher eine auch nach § 1 Abs 1 MRG geschützte Miete von Geschäftsräumlichkeiten an.Das Erstgericht hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision zulässig ist. Das Erstgericht wertete einerseits die Tennishalle als eine Räumlichkeit und andererseits die statutenmäßige Sportausübung durch die Vereinsmitglieder als geschäftliche Tätigkeit des beklagten Vereines und nahm daher eine auch nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG geschützte Miete von Geschäftsräumlichkeiten an.
Das Berufungsgericht beurteilte das aufgekündigte Bestandverhältnis ungeachtet der Mehrheit von Vertragsabschlüssen nach den von beiden Parteien in erster Instanz eingenommenen Standpunkten als ein einheitliches Mietverhältnis. Dabei maß das Berufungsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt der zeitlich zuerst gemieteten, festgemauerten Tennishalle gegenüber den später hinzugemieteten Tennisplätzen im Freien die funktionell überwiegende Bedeutung bei. Eine Verwendung des Bestandgegenstandes durch die Mitglieder des Bestandnehmervereines zur statutengemäßen Sportausübung erachtete das Berufungsgericht nicht als "private", sondern als geschäftliche Tätigkeit. Dazu führte das Berufungsgericht aus, zur Annahme einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 MRG müsse in ihr keine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit entfaltet werden, eine Tätigkeit zur Erreichung des statutengemäßen Vereinszieles reiche im Sinne der zu übernehmenden Rechtsprechung zu § 1 MG hin.Das Berufungsgericht beurteilte das aufgekündigte Bestandverhältnis ungeachtet der Mehrheit von Vertragsabschlüssen nach den von beiden Parteien in erster Instanz eingenommenen Standpunkten als ein einheitliches Mietverhältnis. Dabei maß das Berufungsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt der zeitlich zuerst gemieteten, festgemauerten Tennishalle gegenüber den später hinzugemieteten Tennisplätzen im Freien die funktionell überwiegende Bedeutung bei. Eine Verwendung des Bestandgegenstandes durch die Mitglieder des Bestandnehmervereines zur statutengemäßen Sportausübung erachtete das Berufungsgericht nicht als "private", sondern als geschäftliche Tätigkeit. Dazu führte das Berufungsgericht aus, zur Annahme einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, MRG müsse in ihr keine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit entfaltet werden, eine Tätigkeit zur Erreichung des statutengemäßen Vereinszieles reiche im Sinne der zu übernehmenden Rechtsprechung zu Paragraph eins, MG hin.
Die klagenden Parteien fechten das bestätigende Berufungsurteil wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne der Wirksamerklärung der Aufkündigung und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der beklagte Verein strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Das Berufungsgericht hatte zur Entscheidung des Rechtsstreites die Rechtsfrage zu lösen, ob eine nach dem Bestandvertrag widmungsgemäße Verwendung einer als Räumlichkeit zu wertenden Sportanlage zu einer auf die Vereinsmitglieder beschränkten Sportausübung den Bestandgegenstand zu einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG mache oder die auf Vereinsmitglieder beschränkte Benützungswidmung zu einer den sondergesetzlichen Kündigungsschutz ausschließenden, rein privaten Zweckwidmung führe. Diese Frage ist auch zentraler Inhalt der Revisionsausführungen. Insoweit ist die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllt und die Revision auch auf einen auf § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund gestützt.Das Berufungsgericht hatte zur Entscheidung des Rechtsstreites die Rechtsfrage zu lösen, ob eine nach dem Bestandvertrag widmungsgemäße Verwendung einer als Räumlichkeit zu wertenden Sportanlage zu einer auf die Vereinsmitglieder beschränkten Sportausübung den Bestandgegenstand zu einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG mache oder die auf Vereinsmitglieder beschränkte Benützungswidmung zu einer den sondergesetzlichen Kündigungsschutz ausschließenden, rein privaten Zweckwidmung führe. Diese Frage ist auch zentraler Inhalt der Revisionsausführungen. Insoweit ist die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erfüllt und die Revision auch auf einen auf Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund gestützt.