Rechtssatz RS0066787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066787
Entscheidungsdatum
12.06.1986
Rechtssatz
Ob eine bloß "private", im Gegensatz zu einer geschäftlichen, Nutzung einer gemieteten Sportanlage anzunehmen ist, hängt vom Verhältnis der Benützungsberechtigten zum Mieter ab. Eine private Nutzung kann bei der Vermietung einer Sportanlage an einen Sportverein zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Ziele nur dann angenommen werden, wenn wegen geschlossener Mitgliederzahl oder aus sonstigen besonderen Umständen, in einer wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Weise der Verein als Bestandnehmer zwischen Benützer und Vermieter eingeschaltet erscheint. (Behauptungslast und Beweislast für diese Umstände trifft denjenigen, der daraus rechtliche Folgerungen ableitet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066787
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0060OB00592_8600000_001