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Rechtssatz RS0066787

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066787

Geschäftszahl

6Ob592/86

Entscheidungsdatum

12.06.1986

Norm

MG §1 A1
MRG §1 Abs1

Rechtssatz

Ob eine bloß "private", im Gegensatz zu einer geschäftlichen, Nutzung einer gemieteten Sportanlage anzunehmen ist, hängt vom Verhältnis der Benützungsberechtigten zum Mieter ab. Eine private Nutzung kann bei der Vermietung einer Sportanlage an einen Sportverein zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Ziele nur dann angenommen werden, wenn wegen geschlossener Mitgliederzahl oder aus sonstigen besonderen Umständen, in einer wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Weise der Verein als Bestandnehmer zwischen Benützer und Vermieter eingeschaltet erscheint. (Behauptungslast und Beweislast für diese Umstände trifft denjenigen, der daraus rechtliche Folgerungen ableitet).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 592/86
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 592/86
    Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066787

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0060OB00592_8600000_001