Rechtssatz RS0066875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066875
Entscheidungsdatum
23.05.2002
Rechtssatz
Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. Für den Begriff der Geschäftsraummiete ist eine auf Dauer angelegte Organisation des Mieters erforderlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 592/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 592/86
Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,369
- 2 Ob 127/02v
Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 127/02v
nur: Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066875
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0060OB00592_8600000_002