Entscheidungsgründe:
Am 11. 6. 1996 wurde zwischen den Streitteilen ein Bestandvertrag über eine etwa 140 m² große Wohnung im ersten Stock eines bestimmten Hauses abgeschlossen; als Zweck wurde der Betrieb eines privaten Kindergartens vereinbart.
Der Kläger begehrt die Aufkündigung wegen Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG ohne den Bestandgegenstand im Aufkündigungsschriftsatz zu bezeichnen.Der Kläger begehrt die Aufkündigung wegen Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ohne den Bestandgegenstand im Aufkündigungsschriftsatz zu bezeichnen.
Der beklagte Verein erhob Einwendungen.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, es handle sich beim Bestandgegenstand um Geschäftsräumlichkeiten, welche nur nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG kündbar seien.Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, es handle sich beim Bestandgegenstand um Geschäftsräumlichkeiten, welche nur nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG kündbar seien.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht führte aus, § 30 Abs 2 Z 8 MRG setze voraus, dass es sich beim vermieteten Gegenstand um eine Wohnung handle. Zur Beurteilung, ob der Bestandgegenstand eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit sei, sei die Parteienabsicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen. Demgegenüber werde beim Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG kein Unterschied gemacht, ob es sich bei dem gekündigten Objekt um eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit handle.Das Berufungsgericht führte aus, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG setze voraus, dass es sich beim vermieteten Gegenstand um eine Wohnung handle. Zur Beurteilung, ob der Bestandgegenstand eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit sei, sei die Parteienabsicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen. Demgegenüber werde beim Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG kein Unterschied gemacht, ob es sich bei dem gekündigten Objekt um eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit handle.
Der Begriff der Geschäftsräume werde durch den Vertragszweck bestimmt. Auch die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereines werde als geschäftliche Tätigkeit angesehen. Auch bei üblicherweise in Wohnungen ausgeübten Berufen, wie jene der Rechtsanwälte, Ärzte udgl, sei jedenfalls dann ein Geschäftsraum gegeben, wenn die Wohnung (ausschließlich) als Kanzlei, Ordination etc gemietet worden sei.
Im vorliegenden Fall habe der beklagte Verein die Räumlichkeiten des Klägers zum Zweck des Betriebes eines privaten Kindergartens angemietet. Dies stelle eine geschäftliche Tätigkeit dar, weshalb der Bestandgegenstand als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren sei. Hiefür stehe der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG nicht zur Verfügung, weshalb das Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Auf die Frage der Verbesserbarkeit der Aufkündigung durch Beschreibung des Bestandgegenstandes brauche daher nicht eingegangen zu werden.Im vorliegenden Fall habe der beklagte Verein die Räumlichkeiten des Klägers zum Zweck des Betriebes eines privaten Kindergartens angemietet. Dies stelle eine geschäftliche Tätigkeit dar, weshalb der Bestandgegenstand als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren sei. Hiefür stehe der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG nicht zur Verfügung, weshalb das Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Auf die Frage der Verbesserbarkeit der Aufkündigung durch Beschreibung des Bestandgegenstandes brauche daher nicht eingegangen zu werden.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der Begriff "Wohnräume" in § 30 Abs 2 Z 8 MRG auf die Baulichkeit an sich abstelle oder sich nach dem Vertragszweck (der Parteienvereinbarung) bestimme.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der Begriff "Wohnräume" in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG auf die Baulichkeit an sich abstelle oder sich nach dem Vertragszweck (der Parteienvereinbarung) bestimme.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei "der Betrieb eines privaten Kindergartens vereinbart" worden. Schon daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit der beklagten Partei eine rein private, nicht aber eine geschäftliche Tätigkeit im Sinne des MRG sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Vereinsnames "Elterninitiative" einerseits und den erstgerichtlichen Feststellungen andererseits, dass es sich bei der beklagten Partei um eine rein "private" Vereinigung von Eltern handle, die eben alle gemeinsam versuchten, ihre Kinder tagsüber unterzubringen.