Vorweg ist klarzustellen, dass die im Revisionsrekurs aufgezeigten offensichtlichen Schreibfehler bzw Verwechslungen durch die vom Rekursgericht am 2. Juni 2004 vorgenommene Berichtigung beseitigt wurden; darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 14. Oktober 2003, 1 Ob 219/03t, ausgeführt, für den Fall, dass die Antragstellerin den "leeren Rekurs" rechtsmissbräuchlich eingebracht haben sollte, sei dieses Rechtsmittel zurückzuweisen. Es sei nämlich von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung fehlerhafter Schriftsätze abzusehen, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO, die nach stRsp auch im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden seien, ausschließlich dazu benützt würden, das Verfahren zu verzögern. Das Rekursgericht habe den sich aus dem Akt ergebenden und von der Mutter der Antragstellerin aufgezeigten Hinweisen auf einen Rechtsmissbrauch durch geeignete Erhebungen nachzugehen und mit gebotener Deutlichkeit auszusprechen, ob sich ein solcher Missbrauch mit der nötigen Sicherheit feststellen lasse. Ein Rechtsmissbrauch dürfe nur angenommen werden, wenn er notorisch sei oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergebe.
Im Sinne dieser Ausführungen ist dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung kein Rechtsirrtum anzulasten. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (bbl 2003, 34; 9 Ob 274/01m; 3 Ob 68/98s uva). Im vorliegenden Fall brachte die Antragstellerin am vorletzten Tag der Rekursfrist eine "leere Rechtsmittelschrift" ein; dem Schriftsatz mangelte es an jeglicher Begründung und auch an einer Anfechtungserklärung (ON 134). Zu dieser Zeit war - wie das Rekursgericht erhob - der Rechtsvertreter der Unterhaltswerberin im Ausland, sein Auslandsaufenthalt endete aber wenige Tage danach. Er hatte eine Rechtsanwältin mit seiner Stellvertretung betraut. Nach dem eigenen Vorbringen der Revisionsrekurswerberin nahm sie mit dieser Stellvertreterin ihres Anwalts Kontakt auf, und wurde ihr mitgeteilt, dass sie entweder einen anderen Rechtsanwalt mit der Rekurserhebung beauftragen müsse - die Stellvertreterin selbst habe sich auf Grund von Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gesehen, den Rekurs zu verfassen - oder aber auch selbst einen Rekurs einbringen könne. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass mangels Anwaltspflicht und auf Grund der (weitgehenden) Amtswegigkeit im außerstreitigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren umfangreiches Rekursvorbringen sei nicht erforderlich. Schon aus diesem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberin ergibt sich, dass ihr bewusst gemacht wurde, Rekursvorbringen sei auch in einem von ihr selbst erhobenen Rechtsmittel erforderlich, wenngleich dies nicht umfangreich sein müsse. Entschloss sich die Revisionsrekurswerberin dazu, überhaupt kein Rekursvorbringen in ihren Rechtsmittelschriftsatz aufzunehmen, dann ist der Schluss der zweiten Instanz, sie habe die Inhaltserfordernisse eines Rekurses bewusst missachtet und unzulässigerweise eine Verlängerung der Rekursfrist provozieren wollen, nach den Denkgesetzen nicht angreifbar. Dies ist auch im Außerstreitverfahren selbst einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht gestattet (vgl ÖA 1996, 92; RZ 1995/80; AnwBl 1993, 189; 5 Ob 502, 503, 1512/92; Kodek in Fasching II/22 Rz 173 ff zu §§ 84, 85 ZPO). Die rechtsmissbräuchliche Rekurserhebung durch die Antragstellerin ergibt sich somit entgegen ihrer Ansicht aus - zum Teil von ihr selbst geschaffenen - aktenkundigen Umständen, weshalb das Rekursgericht den Rekurs zu Recht zurückgewiesen hat. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.Im Sinne dieser Ausführungen ist dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung kein Rechtsirrtum anzulasten. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (bbl 2003, 34; 9 Ob 274/01m; 3 Ob 68/98s uva). Im vorliegenden Fall brachte die Antragstellerin am vorletzten Tag der Rekursfrist eine "leere Rechtsmittelschrift" ein; dem Schriftsatz mangelte es an jeglicher Begründung und auch an einer Anfechtungserklärung (ON 134). Zu dieser Zeit war - wie das Rekursgericht erhob - der Rechtsvertreter der Unterhaltswerberin im Ausland, sein Auslandsaufenthalt endete aber wenige Tage danach. Er hatte eine Rechtsanwältin mit seiner Stellvertretung betraut. Nach dem eigenen Vorbringen der Revisionsrekurswerberin nahm sie mit dieser Stellvertreterin ihres Anwalts Kontakt auf, und wurde ihr mitgeteilt, dass sie entweder einen anderen Rechtsanwalt mit der Rekurserhebung beauftragen müsse - die Stellvertreterin selbst habe sich auf Grund von Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gesehen, den Rekurs zu verfassen - oder aber auch selbst einen Rekurs einbringen könne. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass mangels Anwaltspflicht und auf Grund der (weitgehenden) Amtswegigkeit im außerstreitigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren umfangreiches Rekursvorbringen sei nicht erforderlich. Schon aus diesem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberin ergibt sich, dass ihr bewusst gemacht wurde, Rekursvorbringen sei auch in einem von ihr selbst erhobenen Rechtsmittel erforderlich, wenngleich dies nicht umfangreich sein müsse. Entschloss sich die Revisionsrekurswerberin dazu, überhaupt kein Rekursvorbringen in ihren Rechtsmittelschriftsatz aufzunehmen, dann ist der Schluss der zweiten Instanz, sie habe die Inhaltserfordernisse eines Rekurses bewusst missachtet und unzulässigerweise eine Verlängerung der Rekursfrist provozieren wollen, nach den Denkgesetzen nicht angreifbar. Dies ist auch im Außerstreitverfahren selbst einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht gestattet vergleiche ÖA 1996, 92; RZ 1995/80; AnwBl 1993, 189; 5 Ob 502, 503, 1512/92; Kodek in Fasching II/22 Rz 173 ff zu Paragraphen 84, 85, ZPO). Die rechtsmissbräuchliche Rekurserhebung durch die Antragstellerin ergibt sich somit entgegen ihrer Ansicht aus - zum Teil von ihr selbst geschaffenen - aktenkundigen Umständen, weshalb das Rekursgericht den Rekurs zu Recht zurückgewiesen hat. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.