Der dagegen erhobene Rekurs der Kläger ist nicht berechtigt. Zu Recht weisen die Rekurswerber darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob sich aus „neuen" Beweismitteln unmittelbare Hinweise auf eine rechtserhebliche Frage ergeben. Zu einer abweichenden Entscheidung können auch Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen ausreichen, die möglicherweise bei einer Verwendung im Vorprozess zu einer anderen Würdigung der Beweismittel geführt hätten (RIS-Justiz RS0044411; 3 Ob 518/88; 2 Ob 8/06z; 8 ObA 74/06z ua). Kann eine derartige Eignung im Vorprüfungsverfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Auffinden des Berichts vom 28. 2. 1911 stelle keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, begegnet aber keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Rekurswerber stellt diese Urkunde auch keinen „weiteren" Hinweis auf entscheidungserhebliche Tatsachen dar, zumal ausdrücklich zugestanden wird, dass in diesem Bericht Lage und Umfang der Fischereirechte ihrer Rechtsvorgänger genauso beschrieben werden, wie sie in den Gutbestandsblättern der klägerischen Liegenschaften ersichtlich gemacht sind. Nach dem Wortlaut der Urkunde stimmen die Angaben in diesem Bericht nicht nur inhaltlich mit den Gutbestandsblättern überein. Vielmehr wird dort - ausschließlich - das Fischereirecht der Rechtsvorgänger der Kläger „laut Grundbuchsauszug" beschrieben. Geht aber aus der Urkunde hervor, dass sie lediglich den - den Klägern im Vorprozess bereits bekannten - Inhalt einer anderen (hier öffentlichen) Urkunde wiedergibt, ist es ausgeschlossen, der „neuen" Urkunde einen eigenen bzw zusätzlichen Beweiswert zuzubilligen. Ähnliches gilt auch für die weitere „neue" Urkunde, nämlich die Anmeldung vom 26. 4. 1909. Unstrittig ist, dass den Klägern bereits seit März 2008 eine Urkunde bekannt war, aus der sich ergab, dass ein Rechtsvorgänger der Beklagten der Gemeinde-Vorstehung K***** im Jahr 1903 sein Fischwasser im (nunmehrigen) W***** Mühlbach in dem Sinn beschrieben hatte, dass es von der Einmündung der „T*****" bis zu seinem eigenen Haus verlaufe. Warum aus der nunmehr vorgelegten Anmeldung vom 26. 4. 1909 ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Lage der seinerzeit vom genannten Rechtsvorgänger beanspruchten Fischwässer eingetreten sein sollte, ist in der Tat nicht erkennbar, enthält diese Anmeldung doch nur Angaben über eine bestimmte längenmäßige Erstreckung (147,4 m), jedoch keinen Hinweis auf einen Bezugspunkt dafür. Erheblich exakter war insoweit die Angabe in der Urkunde aus 1903, in der sowohl der Anfangspunkt (Einmündung) als auch der Endpunkt (eigenes Haus) des Fischwassers angegeben worden war. Dass die seinerzeitige Lage des genannten Hauses nicht mehr eruierbar oder unklar wäre, in welcher Richtung sich dieses von der erwähnten Einmündung gesehen befand, haben die Kläger nie behauptet. Weder für diese Frage noch für die Frage, welche Einmündung genau gemeint war, ist aus der „neuen" Urkunde irgendetwas Sachdienliches zu gewinnen. Wenn die Kläger nun behaupten, es handle sich um die Einmündung eines bestimmten Seitenarms der T*****, der früher auch als „T*****" bezeichnet worden sei, kann dies allein aus der früher aufgefundenen Urkunde abgeleitet werden, keinesfalls aber aus der Anmeldung aus 1909, die gerade zur genaueren Situierung der dort genannten Abschnitte der (linksseitigen) Nebengerinne der T***** nichts hergibt. Sollte überhaupt eine der beiden Urkunden dazu geeignet sein, die Auffassung der Kläger zu erhärten, die seinerzeit vom Rechtsvorgänger der Beklagten beanspruchte Gewässerstrecke habe sich außerhalb des Koppelfischereirechts der Rechtsvorgänger der Kläger befunden, träfe dies auf die schon früher bekannte, keinesfalls aber auf die nunmehr als Wiederaufnahmsgrund herangezogene Urkunde zu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten allenfalls nach dem Auffinden der „früheren" Urkunde fristgerecht die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen müssen und könnten dies nun nicht dadurch nachholen, dass sie sich in erster Linie auf eine nicht aussagekräftige, neu aufgefundene Urkunde berufen, die überhaupt nur gemeinsam mit der anderen Bedeutung haben könne und in Wahrheit keinen zusätzlichen Beweiswert habe, ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, Absatz eins, ZPO.