Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist zu beurteilen, auf Grund welcher Rechtslage die von der beklagten Partei in Auftrag gegebenen Arbeiten durchgeführt wurden. Im Bundesland Steiermark besteht ein eigenes Kanalgesetz, LGBl. 70/1955, das jedoch das Gebiet der Landeshauptstadt Graz ausnimmt. Für dieses gelten nach § 75 Z. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. 149, noch die Bestimmungen der §§ 47 ff. der im übrigen mit Ausnahme des § 84 Z. 6 aufgehobenen Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGuVBl. 20/1881. Die §§ 47 ff. wurden in die Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz durch das Gesetz LGBl. 61/1936 aufgenommen, wovon nur § 47e (neben § 84 Z. 6) wiederum mit LGBl. 40/1971 aufgehoben wurde. Nach § 47b Abs. 1 bleiben der Stadtgemeinde Graz die Herstellung und Ausgestaltung der Straßenkanäle, deren Erhaltung und regelmäßige Reinigung sowie die Bestimmung des Straßenkanalbaues vorbehalten. Nähere Regelungen fehlen.Zunächst ist zu beurteilen, auf Grund welcher Rechtslage die von der beklagten Partei in Auftrag gegebenen Arbeiten durchgeführt wurden. Im Bundesland Steiermark besteht ein eigenes Kanalgesetz, Landesgesetzblatt 70 aus 1955,, das jedoch das Gebiet der Landeshauptstadt Graz ausnimmt. Für dieses gelten nach Paragraph 75, Ziffer 2, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. 149, noch die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff. der im übrigen mit Ausnahme des Paragraph 84, Ziffer 6, aufgehobenen Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGuVBl. 20 aus 1881,. Die Paragraphen 47, ff. wurden in die Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz durch das Gesetz Landesgesetzblatt 61 aus 1936, aufgenommen, wovon nur Paragraph 47 e, (neben Paragraph 84, Ziffer 6,) wiederum mit Landesgesetzblatt 40 aus 1971, aufgehoben wurde. Nach Paragraph 47 b, Absatz eins, bleiben der Stadtgemeinde Graz die Herstellung und Ausgestaltung der Straßenkanäle, deren Erhaltung und regelmäßige Reinigung sowie die Bestimmung des Straßenkanalbaues vorbehalten. Nähere Regelungen fehlen.
Geht man von dieser Rechtslage und den Feststellungen der Untergerichte aus, hat die beklagte Partei im Jahre 1969 solche Kanalbauten in der E-Gasse in Graz auf öffentlichem Gut veranlaßt. Die Arbeiten wurden genau nach den Ausschreibungsbedingungen der beklagten Partei durchgeführt und bestanden zunächst in der Aushebung eines Grabens und der Entfernung des alten vorhandenen Sammelkanals, der sich unter der Erdoberfläche des öffentlichen Gutes befunden hatte. Ein unmittelbarer Eingriff in das Liegenschaftseigentum des Fidelis K an der Liegenschaft Graz, E-Gasse 23, von dem die Klägerin ihre Bestandrechte ableitet, erfolgte nicht. Die beklagte Partei hat damit grundsätzlich nur von ihrem Recht, mit der Substanz des Gründeigentums nach Willkür zu schalten (§ 354 ABGB), Gebrauch gemacht. Die gesetzlichen Grenzen dieser Willkür ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB. Nach § 364 Abs. 1 ABGB darf demnach die Ausübung des Eigentumsrechtes insbesondere nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Nach § 364 Abs. 2 ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß den Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach § 364b ABGB darf der Eigentümer eines Grundstückes dieses nicht so vertiefen, daß der Boden des Nachbars die erforderliche Stütze verliert. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurden durch die Grabungsarbeiten in der E-Gasse ein Abflußrohr in den alten Sammelkanal und das um den auf der Liegenschaft des Fidelis K befindlichen Brunnen herumliegende Erdreich beeinträchtigt und als Folge das Wasser des Hausbrunnens verunreinigt und für den menschlichen Genuß ungeeignet. Damit wurden die sich aus den oben genannten Bestimmungen ergebenden Pflichten verletzt. Sind hiedurch Schäden entstanden, gewährt die herrschende Rechtsprechung nachbarrechtliche Ersatzansprüche, die nicht als Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB, sondern als Ausgleichsansprüche bezeichnet werden, die kein Verschulden voraussetzen und am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzusetzen seien (SZ 45/7; MietSlg. 23.036; SZ 43/139; vgl. auch SZ 41/84; EvBl. 1969/154 und 300; SZ 38/106; SZ 32/88 u. a.; Klang in seinem Komm.[2] II, 173, 178; Lachout in ÖJZ 1953, 590; Gschnitzer, Sachenrecht, 61). Daß solche Ansprüche zustehen, wenn die Eingriffe in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen (§ 364a ABGB), ist unbestritten, wogegen die Auffassung, ein Verschulden sei nicht erforderlich, bei nur aus den §§ 364, 364 b ABGB abgeleiteten Ansprüche in der Literatur zum Teil sehr heftig bekämpft wird (Ostheim in JBl. 1973, 576; Herz in ÖJZ 1970, 432 und in ÖJZ 1967, 6; Rummel in JBl. 1967, 120ff.; Steininger in JBl. 1965, 418).Geht man von dieser Rechtslage und den Feststellungen der Untergerichte aus, hat die beklagte Partei im Jahre 1969 solche Kanalbauten in der E-Gasse in Graz auf öffentlichem Gut veranlaßt. Die Arbeiten wurden genau nach den Ausschreibungsbedingungen der beklagten Partei durchgeführt und bestanden zunächst in der Aushebung eines Grabens und der Entfernung des alten vorhandenen Sammelkanals, der sich unter der Erdoberfläche des öffentlichen Gutes befunden hatte. Ein unmittelbarer Eingriff in das Liegenschaftseigentum des Fidelis K an der Liegenschaft Graz, E-Gasse 23, von dem die Klägerin ihre Bestandrechte ableitet, erfolgte nicht. Die beklagte Partei hat damit grundsätzlich nur von ihrem Recht, mit der Substanz des Gründeigentums nach Willkür zu schalten (Paragraph 354, ABGB), Gebrauch gemacht. Die gesetzlichen Grenzen dieser Willkür ergeben sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 364, ff. ABGB. Nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB darf demnach die Ausübung des Eigentumsrechtes insbesondere nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß den Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach Paragraph 364 b, ABGB darf der Eigentümer eines Grundstückes dieses nicht so vertiefen, daß der Boden des Nachbars die erforderliche Stütze verliert. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurden durch die Grabungsarbeiten in der E-Gasse ein Abflußrohr in den alten Sammelkanal und das um den auf der Liegenschaft des Fidelis K befindlichen Brunnen herumliegende Erdreich beeinträchtigt und als Folge das Wasser des Hausbrunnens verunreinigt und für den menschlichen Genuß ungeeignet. Damit wurden die sich aus den oben genannten Bestimmungen ergebenden Pflichten verletzt. Sind hiedurch Schäden entstanden, gewährt die herrschende Rechtsprechung nachbarrechtliche Ersatzansprüche, die nicht als Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1293, ff. ABGB, sondern als Ausgleichsansprüche bezeichnet werden, die kein Verschulden voraussetzen und am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzusetzen seien (SZ 45/7; MietSlg. 23.036; SZ 43/139; vergleiche auch SZ 41/84; EvBl. 1969/154 und 300; SZ 38/106; SZ 32/88 u. a.; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei, 173, 178; Lachout in ÖJZ 1953, 590; Gschnitzer, Sachenrecht, 61). Daß solche Ansprüche zustehen, wenn die Eingriffe in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen (Paragraph 364 a, ABGB), ist unbestritten, wogegen die Auffassung, ein Verschulden sei nicht erforderlich, bei nur aus den Paragraphen 364, 364, b ABGB abgeleiteten Ansprüche in der Literatur zum Teil sehr heftig bekämpft wird (Ostheim in JBl. 1973, 576; Herz in ÖJZ 1970, 432 und in ÖJZ 1967, 6; Rummel in JBl. 1967, 120ff.; Steininger in JBl. 1965, 418).
Die §§ 364 ff. ABGB dienen dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen. Die Bestimmungen sind auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung, daß die Gebietskörperschaft, die notwendige Arbeiten durchführen läßt, als Bauherr auftritt und als solcher dem Grundnachbarn gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechtes haftet (SZ 43/139; EvBl. 1970/226; SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/312 u. a.). Nichts anderes kann dann gelten, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben Kanalerneuerungen durchführen läßt. Die aus den §§ 364 ff. ABGB ableitbaren Ansprüche können gegen jeden gerichtet werden, der einen der erwähnten Eingriffe verursacht, wenn auch nur gegen den, der den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 41/84; SZ 38/106; EvBl. 1964/230; Klang, 169). In Anspruch genommen konnte damit im vorliegenden Fall nicht das beauftragte Bauunternehmen, sondern nur die beklagte Partei, für deren (von ihr nach öffentlichem Recht wahrzunehmende) Zwecke der Grund, in dem sich der alte Kanal befand und der neue verlegt werden sollte, benützt wird. Die passive Klagslegitimation der beklagten Partei auf Ausgleichsansprüche nach den §§ 364 ff. ABGB war damit gegeben. Nach einhelliger, sich aus der Einordnung und dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmungen ("Eigentümer eines Grundstückes": § 364 ABGB; "Grundbesitzer": § 364a ABGB; "Boden oder das Gebäude des Nachbars": § 364b ABGB) ergebenden Auffassung der Rechtsprechung stehen Ansprüche aus den §§ 364 ff. ABGB jedoch nur dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft und darüber hinaus noch dinglich Berechtigten, nicht aber den Bestandnehmern des Nachbarn zu (SZ 41/84; EvBl. 1969/300; MietSlg. 21.027/17; SZ 25/124; SZ 23/188 u. v. a.; Ehrenzweig[2] 1/2, 131, II/1, 72; vgl. Klang, 168; Gschnitzer, 60). Die aktive Klagslegitimation für einen aus den §§ 364 ff. ABGB abgeleiteten Anspruch kommt damit der Klägerin nicht zu. Das muß nicht bedeuten, daß Schäden des Mieters gegen den Nachbarn des Liegenschaftseigentümers, von dem der Mieter seine Rechte ableitet, überhaupt nicht geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung vertritt vielmehr die Auffassung, daß den Hauseigentümer die aus § 1096 ABGB abzuleitende Pflicht zur Geltendmachung der Ersatzansprüche des Bestandnehmers im eigenen Namen bei sonstiger Haftung gegenüber dem Bestandnehmer treffe. Das aus dem dinglichen Recht erfließende Recht auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Nachbarn umfaßt demnach auch Schäden anderer Personen, die nur mittelbar durch den Bestandgeber Ersatz verlangen können (MietSlg. 21.027/17; ZBl. 1937/298; JBl. 1933, 59; vgl. SZ 15/101; Lachout, 589; Klang, 169, 177). Ob dies uneingeschränkt gilt, muß im vorliegenden Fall nicht untersucht werden.Die Paragraphen 364, ff. ABGB dienen dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen. Die Bestimmungen sind auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung, daß die Gebietskörperschaft, die notwendige Arbeiten durchführen läßt, als Bauherr auftritt und als solcher dem Grundnachbarn gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechtes haftet (SZ 43/139; EvBl. 1970/226; SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/312 u. a.). Nichts anderes kann dann gelten, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben Kanalerneuerungen durchführen läßt. Die aus den Paragraphen 364, ff. ABGB ableitbaren Ansprüche können gegen jeden gerichtet werden, der einen der erwähnten Eingriffe verursacht, wenn auch nur gegen den, der den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 41/84; SZ 38/106; EvBl. 1964/230; Klang, 169). In Anspruch genommen konnte damit im vorliegenden Fall nicht das beauftragte Bauunternehmen, sondern nur die beklagte Partei, für deren (von ihr nach öffentlichem Recht wahrzunehmende) Zwecke der Grund, in dem sich der alte Kanal befand und der neue verlegt werden sollte, benützt wird. Die passive Klagslegitimation der beklagten Partei auf Ausgleichsansprüche nach den Paragraphen 364, ff. ABGB war damit gegeben. Nach einhelliger, sich aus der Einordnung und dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmungen ("Eigentümer eines Grundstückes": Paragraph 364, ABGB; "Grundbesitzer": Paragraph 364 a, ABGB; "Boden oder das Gebäude des Nachbars": Paragraph 364 b, ABGB) ergebenden Auffassung der Rechtsprechung stehen Ansprüche aus den Paragraphen 364, ff. ABGB jedoch nur dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft und darüber hinaus noch dinglich Berechtigten, nicht aber den Bestandnehmern des Nachbarn zu (SZ 41/84; EvBl. 1969/300; MietSlg. 21.027/17; SZ 25/124; SZ 23/188 u. v. a.; Ehrenzweig[2] 1/2, 131, II/1, 72; vergleiche Klang, 168; Gschnitzer, 60). Die aktive Klagslegitimation für einen aus den Paragraphen 364, ff. ABGB abgeleiteten Anspruch kommt damit der Klägerin nicht zu. Das muß nicht bedeuten, daß Schäden des Mieters gegen den Nachbarn des Liegenschaftseigentümers, von dem der Mieter seine Rechte ableitet, überhaupt nicht geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung vertritt vielmehr die Auffassung, daß den Hauseigentümer die aus Paragraph 1096, ABGB abzuleitende Pflicht zur Geltendmachung der Ersatzansprüche des Bestandnehmers im eigenen Namen bei sonstiger Haftung gegenüber dem Bestandnehmer treffe. Das aus dem dinglichen Recht erfließende Recht auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Nachbarn umfaßt demnach auch Schäden anderer Personen, die nur mittelbar durch den Bestandgeber Ersatz verlangen können (MietSlg. 21.027/17; ZBl. 1937/298; JBl. 1933, 59; vergleiche SZ 15/101; Lachout, 589; Klang, 169, 177). Ob dies uneingeschränkt gilt, muß im vorliegenden Fall nicht untersucht werden.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch allerdings nicht auf die Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB, sondern die der §§ 1293 ff. ABGB. Es kann fraglich sein, ob neben dem bisher behandelten Anspruch auch noch (weitere) Schadenersatzansprüche bestehen können. In der Regel wird keine Notwendigkeit zur Beurteilung dieser Frage bestehen, weil der von der Rechtsprechung anerkannte Ausgleichsanspruch insofern alle mit einem Schadenersatzbegehren durchzusetzende Ansprüche mitumfaßt, als er stets auf Leistung voller Genugtuung gehen kann (SZ 45/7; SZ 43/139; JBl. 1966, 319; Gschnitzer, 61). Keine frage kann jedenfalls bestehen, daß die Klägerin die Haftung der beklagten Partei nicht für ein Verschulden des von ihr beauftragten Bauführers Ing. Josef A, dem allenfalls trotz ausschreibungsgemäßen Vorgehens ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, weil er die Warnungen des Fidelis K mißachtete und die Geländesituation zu wenig berücksichtigte, in Anspruch nehmen kann. Bereits aus § 47b der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz ergibt sich, daß irgendeine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei gegenüber dem Eigentümer des Hauses E-Gasse 23 oder gar gegenüber einer Mieterin wie der Klägerin nicht bestand. Eine Haftung der beklagten Partei für das verschulden der Firma Ing. Josef A nach § 1313a ABGB ist daher auszuschließen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, daß jemand, anstatt selbst eine ihm obliegende Leistung zu erbringen, sich eines anderen zu deren Erfüllung bedient (EvBl. 1970/311 u. a.). Es muß sich dabei um schuldrechtliche (grundsätzlich privatrechtliche: EvBl. 1958/19) Verpflichtungen einer bestimmten Person gegenüber handeln, nicht aber um Fälle, in denen jemandem, allenfalls durch eine Norm, im Interesse der Allgemeinheit eine Verpflichtung auferlegt ist (EvBl. 1974/109; EvBl. 1965/256; vgl. MietSlg. 22.190; JB 50 neu = SZ 18/150). Eine Haftung für ein Verschulden des Bauunternehmers Ing. Josef A nach § 1315 ABGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn selbst ein befugter Gewerbsmann und damit ebenso ein befugter Bauunternehmer untüchtig sein kann und die Untüchtigkeit dem Haftenden nicht bekannt gewesen zu sein braucht (EvBl. 1974/109 u. a.). Ausreichendes Vorbringen der Klägerin in dieser Richtung wurde, obwohl sie beweispflichtig ist (EvBl. 1968/24 u. a.), nämlich nicht erstattet. Wenn die Revision auf die Behauptung grober Fahrlässigkeit verweist, reicht dies nicht aus, da jene nicht schlechthin mit Untüchtigkeit gleichzusetzen ist. Untüchtig ist eine Person vielmehr dann, wenn sie die für eine bestimmte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder charakterlich geradezu unzulänglich ist (JBl. 1968, 473; SZ 26/96 u. a.). In der Regel wird deshalb auch habituelle Untüchtigkeit vorausgesetzt (SZ 41/47; JBl. 1968, 473; SZ 27/311 u. v. a.).Die Klägerin stützt ihren Anspruch allerdings nicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff. ABGB, sondern die der Paragraphen 1293, ff. ABGB. Es kann fraglich sein, ob neben dem bisher behandelten Anspruch auch noch (weitere) Schadenersatzansprüche bestehen können. In der Regel wird keine Notwendigkeit zur Beurteilung dieser Frage bestehen, weil der von der Rechtsprechung anerkannte Ausgleichsanspruch insofern alle mit einem Schadenersatzbegehren durchzusetzende Ansprüche mitumfaßt, als er stets auf Leistung voller Genugtuung gehen kann (SZ 45/7; SZ 43/139; JBl. 1966, 319; Gschnitzer, 61). Keine frage kann jedenfalls bestehen, daß die Klägerin die Haftung der beklagten Partei nicht für ein Verschulden des von ihr beauftragten Bauführers Ing. Josef A, dem allenfalls trotz ausschreibungsgemäßen Vorgehens ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, weil er die Warnungen des Fidelis K mißachtete und die Geländesituation zu wenig berücksichtigte, in Anspruch nehmen kann. Bereits aus Paragraph 47 b, der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz ergibt sich, daß irgendeine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei gegenüber dem Eigentümer des Hauses E-Gasse 23 oder gar gegenüber einer Mieterin wie der Klägerin nicht bestand. Eine Haftung der beklagten Partei für das verschulden der Firma Ing. Josef A nach Paragraph 1313 a, ABGB ist daher auszuschließen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, daß jemand, anstatt selbst eine ihm obliegende Leistung zu erbringen, sich eines anderen zu deren Erfüllung bedient (EvBl. 1970/311 u. a.). Es muß sich dabei um schuldrechtliche (grundsätzlich privatrechtliche: EvBl. 1958/19) Verpflichtungen einer bestimmten Person gegenüber handeln, nicht aber um Fälle, in denen jemandem, allenfalls durch eine Norm, im Interesse der Allgemeinheit eine Verpflichtung auferlegt ist (EvBl. 1974/109; EvBl. 1965/256; vergleiche MietSlg. 22.190; JB 50 neu = SZ 18/150). Eine Haftung für ein Verschulden des Bauunternehmers Ing. Josef A nach Paragraph 1315, ABGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn selbst ein befugter Gewerbsmann und damit ebenso ein befugter Bauunternehmer untüchtig sein kann und die Untüchtigkeit dem Haftenden nicht bekannt gewesen zu sein braucht (EvBl. 1974/109 u. a.). Ausreichendes Vorbringen der Klägerin in dieser Richtung wurde, obwohl sie beweispflichtig ist (EvBl. 1968/24 u. a.), nämlich nicht erstattet. Wenn die Revision auf die Behauptung grober Fahrlässigkeit verweist, reicht dies nicht aus, da jene nicht schlechthin mit Untüchtigkeit gleichzusetzen ist. Untüchtig ist eine Person vielmehr dann, wenn sie die für eine bestimmte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder charakterlich geradezu unzulänglich ist (JBl. 1968, 473; SZ 26/96 u. a.). In der Regel wird deshalb auch habituelle Untüchtigkeit vorausgesetzt (SZ 41/47; JBl. 1968, 473; SZ 27/311 u. v. a.).
Der Revision ist allerdings beizupflichten, daß die Klägerin auch ein Verschulden von Organen der beklagten Partei behauptet hat. Ihr Vorbringen muß, selbst wenn sie späterhin behauptete, die beklagte Partei habe für ihren Erfüllungsgehilfen zu haften, auch dahin verstanden werden, es liege Verschulden der eigenen Organe der beklagten Partei vor. Das Erstgericht hat den Standpunkt der Klägerin auch durchaus so verstanden, stellte es sodann doch auch fest, daß das Straßenbauamt der beklagten Partei die Ausschreibungsbedingungen und damit die Art der Errichtung des neuen Kanals bestimmte, aber auch die Bauaufsicht führte. Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung also allein auf den Mangel der Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1313a ABGB abstellte, kann ihm nicht gefolgt werden. Grundsätzlich haftet eine juristische Person allerdings außerhalb der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind; eine solche Haftung besteht also nicht für Personen, deren sie sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bediente; die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge eines Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (SZ 44/45; EvBl. 1965/256 und 257 u. v. a.). Ansprüche aus Verschulden bei Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung, an das in diesem Zusammenhang wohl am ehesten zu denken ist, kann die Klägerin allerdings mit der gegenständlichen Klage nicht geltend machen, weil sie ihre Klage nicht auf das Amtshaftungsgesetz stützte und daher, soll nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegen (SZ 43/78 u. v. a.), im Zweifel angenommen werden muß, daß sie die Haftung der beklagten Partei nur im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung in Anspruch nimmt. Selbst wenn man nun davon ausgehen wollte, daß die Ausgestaltung der Straßenkanäle ebenso wie der Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen (SZ 45/134) wenigstens zum Teil dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Gemeinde zu unterstellen wäre, was mangels präziser Klagsbehauptungen über das angebliche Verschulden bestimmter Organe der beklagten Partei nicht abschließend beurteilt werden kann, und man darüber hinaus anerkennen wollte, die beklagte Partei hafte nach § 1315 ABGB, wäre für die Klägerin dennoch nichts gewonnen. Der Schaden der Klägerin ist nämlich nicht durch Einwirken der beklagten Partei oder ihrer Organe auf die Rechte der Klägerin eingetreten, er entstand vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, durch in Verletzung der Beschränkungen der §§ 364 ff. ABGB vorgenommene Handlungen auf dem Grund der beklagten Partei, als deren Folge Schäden am Brunnen und damit am Eigentum des Fidelis K entstanden. Erst dadurch, daß der Klägerin im Rahmen ihres Mietvertrages auch Wasserbezugsrechte aus dem Hausbrunnen zustanden, wurde auch ihr ein Schaden zugefügt. Soweit es sich um Schäden handelt, die die Klägerin allenfalls selbständig über die vom Vermieter einzuklagenden oben erwähnten Ansprüche hinaus geltend machen könnte, ist daher die in Rechtsprechung und Lehre schon vielfach behandelte Frage der Haftung für sogenannte Drittschäden zu beurteilen. Haftung für Schäden, die nicht in der Richtung des Angriffes des schuldhaft Handelnden, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eingetreten sind, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt ist, wird nach ständiger Rechtsprechung abgelehnt; die Grenze der Haftung bestimmt sich dabei nach dem Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm (EvBl. 1973/173 und 174; ZVR 1972/27; EvBl. 1971/340; SZ 34/112 u. v. a.; vgl auch Ehrenzweig [2] II/1, 72; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] 1, 303; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 167; Wedl in ÖJZ 1958, 645, 648; Klang in Festschrift zur Jahrhundertfeier des OGH, 133). Der durch die Rechtsprechung anerkannten Abgrenzung unter Verwendung der Begriffe "unmittelbarer" und "mittelbarer Schade" wurde allerdings in letzter Zeit entgegengetreten (Kramer in ZVR 1974, 129 und in ZVR 1971, 141; Posch in JBl. 1973, 565; Migsch in VersRdSch. 1974, 109). Kramer in ZVR 1971, 146 vertritt die These, daß bei der Zurechnung von Schäden nach der herrschenden Adäquanztheorie normativ zu fragen sei, ob der zu beurteilende Schaden im Schutzzweck der übertretenen Norm liege (vgl. auch ZVR 1974/132). Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 115 stellt bei der Abgrenzung der Haftung auf den Rechtswidrigkeitszusammenhang und bei dessen Prüfung auf den Normzweck ab; auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens soll nur für jene verursachten Schäden gehaftet werden, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfaßt werden, wenn sie gerade diese Schäden verhindern wollte; die Norm müsse gerade den Schutz des Geschädigten bezwecken, aber auch die Art des Schadens müsse vom Normzweck erfaßt sein (116). Auch Migsch 118 will auf die Verkehrsnormen abstellen und aus ihnen beurteilen, inwieweit weiter entfernt liegende oder ungewöhnliche Schädigungen zu erfassen sind; er will die Probleme des mittelbaren Schadens in die Sphäre der allgemeinen Schadenszurechnung verschieben (122). Übereinstimmung besteht jedoch darin, daß eine uferlose untragbare Ausweitung der Schadenersatzhaftung abgelehnt werden muß. Zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte die jüngste Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1972/296 einerseits und EvBl. 1972/297 sowie EvBl. 1973/174 andererseits) nur bei Beurteilung der Frage, inwieweit bei Beschädigungen von Strom- oder Fernsprechkabeln bei den Strombeziehern und Fernsprechteilnehmern unmittelbarer Schaden eintrete bzw. ob diese noch vom Schutzzweck der in Betracht kommenden Normen mitumfaßt seien. Zu diesen Streitfragen (Überspannungsschäden - Ausfallsschäden) muß jedoch im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen werden, da die beklagte Partei durch ihr Verhalten, wie bereits oben ausgeführt wurde, nur gegen Vorschriften verstoßen hat, die schon nach ihrer Einordnung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch unmißverständlich nur das Eigentumsrecht betreffen; nur dieses Recht soll einerseits begrenzt und andererseits geschützt werden. Der Zweck der von der beklagten Partei verletzten Normen bezieht also den Schutz desjenigen, der vom geschützten Eigentümer nur obligatorische Rechte ableitet, nicht ein. Koziol, 119 meint zur Rechtslage bei Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, allerdings, daß das Kriterium des Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht dazu führe, daß nur der Schaden an dem absolut geschützten Eigentumsrecht in den Schutzbereich der die Haftung begrundenden Verhaltensnorm falle; auch weitere Schäden (Folgeschäden) des Rechtsinhabers seien zu ersetzen.Der Revision ist allerdings beizupflichten, daß die Klägerin auch ein Verschulden von Organen der beklagten Partei behauptet hat. Ihr Vorbringen muß, selbst wenn sie späterhin behauptete, die beklagte Partei habe für ihren Erfüllungsgehilfen zu haften, auch dahin verstanden werden, es liege Verschulden der eigenen Organe der beklagten Partei vor. Das Erstgericht hat den Standpunkt der Klägerin auch durchaus so verstanden, stellte es sodann doch auch fest, daß das Straßenbauamt der beklagten Partei die Ausschreibungsbedingungen und damit die Art der Errichtung des neuen Kanals bestimmte, aber auch die Bauaufsicht führte. Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung also allein auf den Mangel der Voraussetzungen für eine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB abstellte, kann ihm nicht gefolgt werden. Grundsätzlich haftet eine juristische Person allerdings außerhalb der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind; eine solche Haftung besteht also nicht für Personen, deren sie sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bediente; die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge eines Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (SZ 44/45; EvBl. 1965/256 und 257 u. v. a.). Ansprüche aus Verschulden bei Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung, an das in diesem Zusammenhang wohl am ehesten zu denken ist, kann die Klägerin allerdings mit der gegenständlichen Klage nicht geltend machen, weil sie ihre Klage nicht auf das Amtshaftungsgesetz stützte und daher, soll nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegen (SZ 43/78 u. v. a.), im Zweifel angenommen werden muß, daß sie die Haftung der beklagten Partei nur im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung in Anspruch nimmt. Selbst wenn man nun davon ausgehen wollte, daß die Ausgestaltung der Straßenkanäle ebenso wie der Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen (SZ 45/134) wenigstens zum Teil dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Gemeinde zu unterstellen wäre, was mangels präziser Klagsbehauptungen über das angebliche Verschulden bestimmter Organe der beklagten Partei nicht abschließend beurteilt werden kann, und man darüber hinaus anerkennen wollte, die beklagte Partei hafte nach Paragraph 1315, ABGB, wäre für die Klägerin dennoch nichts gewonnen. Der Schaden der Klägerin ist nämlich nicht durch Einwirken der beklagten Partei oder ihrer Organe auf die Rechte der Klägerin eingetreten, er entstand vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, durch in Verletzung der Beschränkungen der Paragraphen 364, ff. ABGB vorgenommene Handlungen auf dem Grund der beklagten Partei, als deren Folge Schäden am Brunnen und damit am Eigentum des Fidelis K entstanden. Erst dadurch, daß der Klägerin im Rahmen ihres Mietvertrages auch Wasserbezugsrechte aus dem Hausbrunnen zustanden, wurde auch ihr ein Schaden zugefügt. Soweit es sich um Schäden handelt, die die Klägerin allenfalls selbständig über die vom Vermieter einzuklagenden oben erwähnten Ansprüche hinaus geltend machen könnte, ist daher die in Rechtsprechung und Lehre schon vielfach behandelte Frage der Haftung für sogenannte Drittschäden zu beurteilen. Haftung für Schäden, die nicht in der Richtung des Angriffes des schuldhaft Handelnden, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eingetreten sind, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt ist, wird nach ständiger Rechtsprechung abgelehnt; die Grenze der Haftung bestimmt sich dabei nach dem Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm (EvBl. 1973/173 und 174; ZVR 1972/27; EvBl. 1971/340; SZ 34/112 u. v. a.; vergleiche auch Ehrenzweig [2] II/1, 72; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] 1, 303; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 167; Wedl in ÖJZ 1958, 645, 648; Klang in Festschrift zur Jahrhundertfeier des OGH, 133). Der durch die Rechtsprechung anerkannten Abgrenzung unter Verwendung der Begriffe "unmittelbarer" und "mittelbarer Schade" wurde allerdings in letzter Zeit entgegengetreten (Kramer in ZVR 1974, 129 und in ZVR 1971, 141; Posch in JBl. 1973, 565; Migsch in VersRdSch. 1974, 109). Kramer in ZVR 1971, 146 vertritt die These, daß bei der Zurechnung von Schäden nach der herrschenden Adäquanztheorie normativ zu fragen sei, ob der zu beurteilende Schaden im Schutzzweck der übertretenen Norm liege vergleiche auch ZVR 1974/132). Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 115 stellt bei der Abgrenzung der Haftung auf den Rechtswidrigkeitszusammenhang und bei dessen Prüfung auf den Normzweck ab; auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens soll nur für jene verursachten Schäden gehaftet werden, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfaßt werden, wenn sie gerade diese Schäden verhindern wollte; die Norm müsse gerade den Schutz des Geschädigten bezwecken, aber auch die Art des Schadens müsse vom Normzweck erfaßt sein (116). Auch Migsch 118 will auf die Verkehrsnormen abstellen und aus ihnen beurteilen, inwieweit weiter entfernt liegende oder ungewöhnliche Schädigungen zu erfassen sind; er will die Probleme des mittelbaren Schadens in die Sphäre der allgemeinen Schadenszurechnung verschieben (122). Übereinstimmung besteht jedoch darin, daß eine uferlose untragbare Ausweitung der Schadenersatzhaftung abgelehnt werden muß. Zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte die jüngste Rechtsprechung vergleiche EvBl. 1972/296 einerseits und EvBl. 1972/297 sowie EvBl. 1973/174 andererseits) nur bei Beurteilung der Frage, inwieweit bei Beschädigungen von Strom- oder Fernsprechkabeln bei den Strombeziehern und Fernsprechteilnehmern unmittelbarer Schaden eintrete bzw. ob diese noch vom Schutzzweck der in Betracht kommenden Normen mitumfaßt seien. Zu diesen Streitfragen (Überspannungsschäden - Ausfallsschäden) muß jedoch im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen werden, da die beklagte Partei durch ihr Verhalten, wie bereits oben ausgeführt wurde, nur gegen Vorschriften verstoßen hat, die schon nach ihrer Einordnung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch unmißverständlich nur das Eigentumsrecht betreffen; nur dieses Recht soll einerseits begrenzt und andererseits geschützt werden. Der Zweck der von der beklagten Partei verletzten Normen bezieht also den Schutz desjenigen, der vom geschützten Eigentümer nur obligatorische Rechte ableitet, nicht ein. Koziol, 119 meint zur Rechtslage bei Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, allerdings, daß das Kriterium des Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht dazu führe, daß nur der Schaden an dem absolut geschützten Eigentumsrecht in den Schutzbereich der die Haftung begrundenden Verhaltensnorm falle; auch weitere Schäden (Folgeschäden) des Rechtsinhabers seien zu ersetzen.
Rechtsinhaber ist aber wiederum nur der Eigentümer, nur dessen Folgeschäden, nicht aber die Schäden anderer, die als Folge der Eigentumsverletzung entstanden, sind zu ersetzen. Entsprechend dem sachlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang soll (Koziol, 230) demnach auch nur der Schaden ersetzt werden, der einem Eigentümer einer Sache typischerweise entstehen kann; es kann nur statt des Interesses des formellen Eigentümers jenes des eigentlich Betroffenen herangezogen werden; zusätzliche Schäden Dritter werden hingegen nicht ersetzt. Der Umfang der Ansprüche und der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Schäden, wie sie durch die Kanalbauführung der beklagten Partei entstanden, können damit auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Schadenersatzrechtes keine anderen sein als nach den §§ 364 ff. ABGB. Es läßt sich nicht begrunden, warum der für aus den §§ 364 ff. ABGB abgeleitete Forderungen nicht anspruchsberechtigte Mieter aus den §§ 1293 ff. ABGB selbständige Rechte ableiten können soll. Der Mieter kann vielmehr, wie schon die Entscheidung SZ 23/188 ausgesprochen hat, auch aus dem Titel des Schadenersatzes nicht quasi-dinglichen Rechtsschutz fordern; Schadenersatz kann vielmehr, soweit es sich nicht um eine objektive Rechtswidrigkeit handelt, nur derjenige verlangen, dessen dinglichen oder obligatorischen Rechte verletzt wurden; ein dingliches oder quasi-dingliches Recht steht dem Bestandnehmer nicht zu, sein obligatorisches Recht richtet sich aber nur gegen seinen Vertragspartner und darüber hinaus noch gegen diejenigen Personen, die ihn aus der Ausübung seines Bestandrechtes verdrängt haben, nicht aber gegen andere Personen. Eine objektiv rechtswidrige Handlung, die jedermann zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ohne Rücksicht auf ein bestehendes Vertragsverhältnis berechtigen würde, liegt bei Verletzung der §§ 364 ff. ABGB jedoch nicht vor. Ehrenzweig hat demgemäß die Anspruchsberechtigung des Mieters bei Behandlung des Schadenersatzrechtes behandelt und abgelehnt (vgl. auch Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 65).Rechtsinhaber ist aber wiederum nur der Eigentümer, nur dessen Folgeschäden, nicht aber die Schäden anderer, die als Folge der Eigentumsverletzung entstanden, sind zu ersetzen. Entsprechend dem sachlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang soll (Koziol, 230) demnach auch nur der Schaden ersetzt werden, der einem Eigentümer einer Sache typischerweise entstehen kann; es kann nur statt des Interesses des formellen Eigentümers jenes des eigentlich Betroffenen herangezogen werden; zusätzliche Schäden Dritter werden hingegen nicht ersetzt. Der Umfang der Ansprüche und der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Schäden, wie sie durch die Kanalbauführung der beklagten Partei entstanden, können damit auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Schadenersatzrechtes keine anderen sein als nach den Paragraphen 364, ff. ABGB. Es läßt sich nicht begrunden, warum der für aus den Paragraphen 364, ff. ABGB abgeleitete Forderungen nicht anspruchsberechtigte Mieter aus den Paragraphen 1293, ff. ABGB selbständige Rechte ableiten können soll. Der Mieter kann vielmehr, wie schon die Entscheidung SZ 23/188 ausgesprochen hat, auch aus dem Titel des Schadenersatzes nicht quasi-dinglichen Rechtsschutz fordern; Schadenersatz kann vielmehr, soweit es sich nicht um eine objektive Rechtswidrigkeit handelt, nur derjenige verlangen, dessen dinglichen oder obligatorischen Rechte verletzt wurden; ein dingliches oder quasi-dingliches Recht steht dem Bestandnehmer nicht zu, sein obligatorisches Recht richtet sich aber nur gegen seinen Vertragspartner und darüber hinaus noch gegen diejenigen Personen, die ihn aus der Ausübung seines Bestandrechtes verdrängt haben, nicht aber gegen andere Personen. Eine objektiv rechtswidrige Handlung, die jedermann zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ohne Rücksicht auf ein bestehendes Vertragsverhältnis berechtigen würde, liegt bei Verletzung der Paragraphen 364, ff. ABGB jedoch nicht vor. Ehrenzweig hat demgemäß die Anspruchsberechtigung des Mieters bei Behandlung des Schadenersatzrechtes behandelt und abgelehnt vergleiche auch Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 65).
Ist aber die Klägerin zur Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens nicht berechtigt, hat das Berufungsgericht den gesamten Anspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.