1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss der Rechtsmittelwerber als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht nur bei dessen Erhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt seiner Erledigung beschwert sein (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 55 mN aus der Rsp). Es ist ferner gesichert, dass es dem Rechtsmittelwerber an einer Beschwer für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs mangelt, wenn sich sein Interesse an der angestrebten Sachentscheidung in Wahrheit nur mehr auf die Abänderung der ihn belastenden Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beschränkt (ausführlich 4 Ob 404/87 = SZ 61/6; s ferner Zechner aaO Vor §§ 514 ff ZPO Rz 57 mwN aus der Rsp).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss der Rechtsmittelwerber als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht nur bei dessen Erhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt seiner Erledigung beschwert sein (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 55 mN aus der Rsp). Es ist ferner gesichert, dass es dem Rechtsmittelwerber an einer Beschwer für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs mangelt, wenn sich sein Interesse an der angestrebten Sachentscheidung in Wahrheit nur mehr auf die Abänderung der ihn belastenden Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beschränkt (ausführlich 4 Ob 404/87 = SZ 61/6; s ferner Zechner aaO Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 57 mwN aus der Rsp).
2. Im Licht der Erwägungen unter 1. fiel die Beschwer des Antragsgegners mit Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 18. 1. 2005 weg. Da diese Sachlage jedoch erst nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eintrat, sich die Kostenersatzpflicht im Verfahren über einstweilige Verfügungen gemäß § 382b EO zufolge § 393 Abs 2 EO nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet und der Rechtsmittelwerber für seinen Revisionsrekurs Kosten verzeichnete, ist gemäß § 50 Abs 2 ZPO zu prüfen, ob Letzterem - im Fall eines Rechtsmittelerfolgs (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 50 ZPO Rz 17) - (auch) die Kosten des Revisionsrekurses zuerkannt worden wären.2. Im Licht der Erwägungen unter 1. fiel die Beschwer des Antragsgegners mit Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 18. 1. 2005 weg. Da diese Sachlage jedoch erst nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eintrat, sich die Kostenersatzpflicht im Verfahren über einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 382 b, EO zufolge Paragraph 393, Absatz 2, EO nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet und der Rechtsmittelwerber für seinen Revisionsrekurs Kosten verzeichnete, ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zu prüfen, ob Letzterem - im Fall eines Rechtsmittelerfolgs (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 50, ZPO Rz 17) - (auch) die Kosten des Revisionsrekurses zuerkannt worden wären.
3. Der Antragsgegner verficht in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, er falle als erwachsener Sohn des Antragstellers nicht unter den Angehörigenbegriff gemäß § 382b Abs 3 EO, weil ein Verfahren nach § 382b Abs 4 EO im „Vater-Sohn-Verhältnis ... nicht denkbar" sei. Diese Ansicht wird - entsprechend den Ausführungen des Rekursgerichts - bereits durch den unmissverständlichen Wortlaut des § 382b Abs 3 EO widerlegt. Es ist überdies unzutreffend, dass ein „Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung" nach § 382b Abs 4 EO nicht in Betracht komme, sind doch zahlreiche Rechtsgründe vorstellbar, nach denen ein Vater gegen einen erwachsenen Sohn einen Räumungstitel erlangen könnte. Wohl deshalb unternimmt der Antragsgegner gar nicht den Versuch, näher auszuführen, weshalb ein Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung hier „nicht denkbar" sei. Aber selbst wenn die Ansicht des Rechtsmittelwerbers insofern zuträfe, könnte das nichts an der Auslegung des Begriffs „nahe Angehörige" im Sinn des § 382b Abs 3 EO ändern. Dann wäre eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie im Vater-Sohn-Verhältnis gemäß § 382b Abs 4 EO lediglich auf einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten als „Abkühlungsphase" beschränkt.3. Der Antragsgegner verficht in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, er falle als erwachsener Sohn des Antragstellers nicht unter den Angehörigenbegriff gemäß Paragraph 382 b, Absatz 3, EO, weil ein Verfahren nach Paragraph 382 b, Absatz 4, EO im „Vater-Sohn-Verhältnis ... nicht denkbar" sei. Diese Ansicht wird - entsprechend den Ausführungen des Rekursgerichts - bereits durch den unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO widerlegt. Es ist überdies unzutreffend, dass ein „Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung" nach Paragraph 382 b, Absatz 4, EO nicht in Betracht komme, sind doch zahlreiche Rechtsgründe vorstellbar, nach denen ein Vater gegen einen erwachsenen Sohn einen Räumungstitel erlangen könnte. Wohl deshalb unternimmt der Antragsgegner gar nicht den Versuch, näher auszuführen, weshalb ein Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung hier „nicht denkbar" sei. Aber selbst wenn die Ansicht des Rechtsmittelwerbers insofern zuträfe, könnte das nichts an der Auslegung des Begriffs „nahe Angehörige" im Sinn des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO ändern. Dann wäre eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie im Vater-Sohn-Verhältnis gemäß Paragraph 382 b, Absatz 4, EO lediglich auf einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten als „Abkühlungsphase" beschränkt.
Im Übrigen reichten die vom Erstgericht auf dem Boden von Antragsbehauptungen getroffenen Feststellungen - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - aus, um der erlassenen Provisorialmaßnahme eine - zumindest ohne Vorliegen einer gravierenden Verkennung der Rechtslage als Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses - tragfähige Stütze zu verschaffen. Daraus folgt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen worden wäre, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners an einer Sachentscheidung nicht bereits vor dessen Erledigung weggefallen wäre. Im Fall eines solchen Zurückweisungsbeschlusses wären dem Rechtsmittelwerber die für den außerordentlichen Revisionsrekurs verzeichneten Kosten nicht zugesprochen, es wäre über diese Kosten nicht einmal gesondert abgesprochen worden. Damit kommt aber auch ein Kostenzuspruch gemäß § 50 Abs 2 ZPO nicht in Betracht.Im Übrigen reichten die vom Erstgericht auf dem Boden von Antragsbehauptungen getroffenen Feststellungen - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - aus, um der erlassenen Provisorialmaßnahme eine - zumindest ohne Vorliegen einer gravierenden Verkennung der Rechtslage als Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses - tragfähige Stütze zu verschaffen. Daraus folgt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen worden wäre, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners an einer Sachentscheidung nicht bereits vor dessen Erledigung weggefallen wäre. Im Fall eines solchen Zurückweisungsbeschlusses wären dem Rechtsmittelwerber die für den außerordentlichen Revisionsrekurs verzeichneten Kosten nicht zugesprochen, es wäre über diese Kosten nicht einmal gesondert abgesprochen worden. Damit kommt aber auch ein Kostenzuspruch gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht in Betracht.