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Entscheidung 1 Ob 197/07p×

Entscheidung 1 Ob 197/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob197/07p

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Anton M*****, 2. Elfriede M*****, und 3. DI Bernhard M*****, alle vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Antragsgegnerin Marktgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wegen Festsetzung einer Entschädigung (EUR 1,904.641,19), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller (Revisionsrekursinteresse EUR 31.152,16) gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Juni 2007, GZ 1 R 76/07f-37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Windischgarsten vom 26. Jänner 2007, GZ Nc 113/05f-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke, die als Bauland gewidmet waren. In einem Teilbebauungsplan der Antragsgegnerin vom 12. 3. 1976 war die Errichtung von ca 20 Ferienwohnhäusern vorgesehen, in einem weiteren Bebauungsplan, welcher am 6. 5. 1982 kundgemacht wurde, die Errichtung von 51 Ferienhäusern. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. 8. 1982 wurde die Baubewilligung für den Neubau von 28 Wohnhäusern erteilt, gleichzeitig auch die Bauplatzbewilligung. Nachdem die Frist für den Beginn der Bauausführung im Jahr 1985 bescheidmäßig um drei Jahre verlängert und auch innerhalb der verlängerten Frist mit dem Bau nicht begonnen worden, ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung jedoch nicht gestellt worden war, erloschen die Bauplatzbewilligung sowie die Baubewilligung mit Juli 1988. Den Antragstellern war der Bau einer eigenen Kläranlage wirtschaftlich unmöglich gewesen, weshalb sie die Errichtung der öffentlichen Kläranlage der Antragsgegnerin abwarten wollten. Die Antragsgegnerin beschloss eine Flächenwidmungsplanänderung, die vom Land Oberösterreich am 19. 12. 1996 genehmigt wurde, sodass im nunmehr rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Grundstücke als Grünland ausgewiesen sind.

Am 26. 11. 1997 stellten die Antragsteller bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG 1994 in Höhe von (umgerechnet) EUR 107.680,52. Mit einem den Antragstellern am 24. 5. 2005 zugestellten Bescheid wurde lediglich eine Entschädigung von (umgerechnet) EUR 1.144,63 zugesprochen. Mit ihrem am 2. 9. 2005 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragten die Antragsteller die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von EUR 1,904.641,19, wovon noch EUR 31.152,16 Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind. Sie brachten dazu im Wesentlichen vor, ihnen seien - näher aufgeschlüsselte - Kosten für die Baureifmachung entstanden, die auf Grund der Änderung des Flächenwidmungsplans endgültig frustriert seien. Die - von der Verwaltungsbehörde als Begründung für einen erheblichen Teil der Abweisung herangezogene - Bestimmung in Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG, nach der nur für nach einer rechtskräftig erteilten Bauplatzbewilligung getätigte Aufwendungen eine Entschädigung in Betracht komme, falls für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, führe nicht in allen Einzelfällen zu sachgerechten Lösungen. Vielmehr wäre es notwendig, im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung einen einzelfallgerechten Entschädigungsumfang vorzusehen. Eine grundrechtskonforme Entschädigung könne daher nicht nach dem völlig unzureichenden, gesetzlich vorgesehenen Ersatz der Baureifmachungskosten ausgemessen, sondern müsse vielmehr unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgelegt werden, wobei auch das geringe öffentliche Interesse an der vorgenommenen Eigentumsbeschränkung im Zuge der Umwidmung zu berücksichtigen sei.

Die Antragsgegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es wäre den Antragstellern freigestanden, ihr bewilligtes Bauvorhaben zu verwirklichen. Sie hätten jedoch von ihrer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, sodass diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erloschen sei. Ihr verlorener Aufwand sei somit auf das Unterbleiben der Bauführung und nicht auf die Änderung des Flächenwidmungsplans zurückzuführen. Darüber hinaus könnte eine Entschädigung nur für solche Aufwendungen in Frage kommen, die nach Rechtskraft der Bauplatzbewilligung getätigt worden sind, was hier jedoch nicht der Fall sei. Weiters bestritt die Antragsgegnerin im Einzelnen zahlreiche Kostenpositionen mit der Begründung, es handelte sich dabei um keine Kosten der Baureifmachung. Letztlich wandte die Antragsgegnerin auch insoweit Verjährung ein, als nunmehr Ansprüche geltend gemacht würden, die über die bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemachten Ansprüche hinausgingen. Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, den Antragstellern EUR 31.152,16 zu zahlen und wies das darüber hinausgehende Begehren (unangefochten) ab; es behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vor. Auf Grund der unbedenklichen Urkunden stehe fest, dass der Beklagten Baureifmachungskosten von insgesamt EUR 31.152,16 entstanden seien, nämlich ua Bodenerkundungskosten, Planungskosten, Vermessungskosten sowie Verfahrenskosten für die Bauplatzbewilligung, die Baubewilligung und die wasserrechtliche Bewilligung. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs seien unter Baureifmachungskosten jene Kosten zu verstehen, die aufgewendet werden müssten, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu schaffen. Die festgestellten Aufwendungen seien für das konkrete Bauprojekt erforderlich gewesen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Verjährungseinwand der Antragsgegnerin sei unberechtigt, weil kein Hindernis bestehe, einen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch anders - auch höher - zu beziffern und Nebenansprüche für einen ganz bestimmten Schaden erstmals geltend zu machen. Es sei der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass das Erstgericht keinerlei Feststellungen zum Zeitpunkt der von ihm als berechtigt angesehenen Aufwendungen getroffen habe und der Zweck bzw der Zusammenhang der einzelnen Aufwendungen nur - wenn überhaupt - sehr rudimentär erkennbar sei, was aber aus rechtlichen Erwägungen dahingestellt bleiben könne. Auszuscheiden hätten jedenfalls jene Kosten, die nicht aufgewendet wurden, um auf einem zur Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu schaffen. Die im Zusammenhang mit der Erlangung der Baubewilligung, der Bauplatzbewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt EUR 2.860,43 seien daher jedenfalls obsolet, weil die Bewilligungen erloschen seien und es einer neuerlichen Verfahrenseinleitung bedürfte, um wieder derartige Bewilligungen zu erlangen. Grundsätzlich könnten nur Kosten für die „Aufschließungsplanung" für ein konkretes Bauprojekt geltend gemacht werden. Dieses sei von den Antragstellern jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in Angriff genommen worden, weil ihnen die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage in der bewilligten Form wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei. Die diesbezüglichen Planungs- und Vermessungskosten seien somit nicht durch die Umwidmung, sondern durch die Einsparungsüberlegungen der Antragsteller frustriert. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG habe zwar die Gemeinde Entschädigung zu leisten, wenn die beabsichtigte Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans verhindert werde; diese Voraussetzung gelte aber nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen habe. Dies könne zwar nicht so verstanden werden, dass Aufwendungen, die vor einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung getätigt wurden, nicht ersatzfähig wären, zumal die gleichzeitige Erteilung der Bauplatzgenehmigung und der Baubewilligung auch nach der OÖ BauO 1976 vorgesehen gewesen sei. Mit der genannten Formulierung solle aber zum Ausdruck gebracht werden, dass Aufwendungen, die erst getätigt wurden, nachdem die Bauplatzbewilligung durch Zeitablauf bereits wieder erloschen ist, keinesfalls ersatzfähig sind. Nichts anderes könne aber gelten, wenn Aufwendungen für eine Bauplatzbewilligung getätigt werden und man diese Bewilligung sodann erlöschen lässt, ohne von ihr Gebrauch zu machen. Das Erlöschenlassen von Bauplatz- und Baubewilligung sei somit durchaus als ein beachtenswertes Kriterium bei der nachfolgenden Geltendmachung einer Entschädigung nach Paragraph 38, OÖ ROG anzusehen, zumal der rechtspolitische Grund, warum Baubewilligungsbescheide in ihrer Wirksamkeit zeitlich begrenzt sind, darin zu suchen sei, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplans auf Bescheide über eine erteilte Baubewilligung ohne Einfluss sei. Da den Antragstellern die erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht frustriert gewesen. Wenn diese in der Folge durch Zeitablauf erloschen sind, sei auch zum Zeitpunkt der Umwidmung kein konkretes Bauprojekt mehr vorgelegen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine Entschädigung zusteht, wenn eine Baubewilligung tatsächlich erreicht wurde, diese aber wegen Unterlassung des Baubeginns erloschen ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zutreffend haben die Vorinstanzen - und auch die Parteien - ihren rechtlichen Erwägungen die Anwendbarkeit des Paragraph 38, Absatz eins, des OÖ ROG 1994 zu Grunde gelegt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„§ 38

Entschädigung

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, dass ein geltender

Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen

Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. Wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbare Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind."

Die Antragsgegnerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Aufwendungen den Erfordernissen des Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 OÖ ROG nicht entsprächen, da sie - was unstrittig ist - vor der Erteilung einer Bauplatzbewilligung getätigt worden sind und für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich gewesen ist. Das Rekursgericht hat die genannte Gesetzesbestimmung dahin ausgelegt, dass sie einer Entschädigung für vor einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung getätigte Aufwendungen nicht entgegenstehe, sondern mit der genannten Formulierung zum Ausdruck gebracht werden solle, dass Aufwendungen, die erst getätigt wurden, nachdem die Bauplatzbewilligung durch Zeitablauf bereits wieder erloschen ist, keinesfalls ersatzfähig seien.

Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen, auch wenn in der von den Revisionsrekurswerbern wiederholt zitierten Entscheidung zu 3 Ob 525/95 auf die zitierte gesetzliche Einschränkung der Entschädigungspflicht nicht eingegangen wurde. Nach den anerkannten Auslegungsregeln kann die Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG nur so verstanden werden, dass zwar an sich das Vertrauen auf einen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan geschützt wird, sofern die Erteilung einer Bauplatzbewilligung kein Erfordernis für die Baubewilligung ist. Ist dies aber der Fall, soll der Eigentümer bei seinen Investitionsentscheidungen nur geschützt werden, wenn bereits eine rechtskräftige (und noch nicht erloschene) Bauplatzbewilligung vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich eine inhaltlich dementsprechende Bestimmung bereits im OÖ ROG 1972 (Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 zweiter Halbsatz) fand, sodass die Antragsteller bereits bei Beginn ihrer Projektierungsmaßnahmen nicht damit rechnen durften, eine Entschädigung für Aufwendungen zu erhalten, die sie vor einer (rechtskräftigen und fortbestehenden) Bauplatzbewilligung tätigten, sofern es danach zu einer Umwidmung kommen sollte.

Soweit sich die Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang erstmals auf „§ 3 Absatz 3, OÖ BauO in der damals geltenden Fassung" berufen und die Auffassung vertreten, dass eine Bauplatzbewilligung nicht notwendig gewesen sei, weil sich die Grenzen der betroffenen Grundstücke zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen gedeckt hätten, so liegt darin nicht nur eine unzulässige Neuerung. Die Revisionsrekurswerber übersehen nämlich weiters, dass auch unter den genannten Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, OÖ BauO 1994 eine formelle Bauplatzbewilligung nur dann entbehrlich ist, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß Paragraph 16 bis Paragraph 18, erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her- oder sichergestellt ist. Dass diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, behaupten die Antragsteller aber nicht einmal in ihrem Rechtsmittel.

Es ist somit davon auszugehen, dass für die von den Antragstellern angestrebte (und auch erhaltene) Baubewilligung die - allenfalls gleichzeitig zu erteilende (Paragraph 3, Absatz eins, OÖ BauO 1994 bzw Paragraph 2, Absatz eins, OÖ BauO 1976) - Bauplatzbewilligung erforderlich war.

Die von den Antragstellern geltend gemachten Aufwendungen fallen daher nicht unter die nach Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG 1994 zu entschädigenden, sodass dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit es sich dabei im Einzelnen um „Kosten für die Baureifmachung" gehandelt hat. Ebenso muss nicht erörtert werden, inwieweit das Erlöschenlassen einer bereits erlangten Baubewilligung Einfluss auf den Entschädigungsanspruch hat.

Die Revisionsrekurswerber zeigen auch nicht auf, auf welche Weise man im Wege einer im Verfahren erster Instanz erwogenen (verfassungskonformen) Auslegung des Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 OÖ ROG 1994 zum Ergebnis kommen könnte, dass auch vor einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung angefallene Aufwendungen einer Entschädigung zugänglich wären. Den Revisionsrekurswerbern ist im Übrigen auch nicht darin zu folgen, wenn sie vermeinen, es wäre ihnen nicht zumutbar, die Bauplatzbewilligung vorweg zu beantragen, zumal es die Verfahrensökonomie gebiete, dass Bauplatzbewilligungen und Baubewilligungen an ein- und demselben Tag bescheidmäßig erlegt werden. Wie sich aus der - für diesen Fall einschlägigen - Bestimmung des Paragraph 3, OÖ BauO 1976 ergibt, hat das Ansuchen um Bauplatzbewilligung keineswegs so detaillierte Angaben - oder gar Pläne - zu enthalten wie das Ansuchen um Baubewilligung, sodass dafür erheblich geringere (kostenaufwendige) „Vorarbeiten" erforderlich sind. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass schon das Erstgericht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vorbehalten hat.

Anmerkung

E86275 1Ob197.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00197.07P.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0010OB00197_07P0000_000