Begründung:
Die Antragsteller sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke, die als Bauland gewidmet waren. In einem Teilbebauungsplan der Antragsgegnerin vom 12. 3. 1976 war die Errichtung von ca 20 Ferienwohnhäusern vorgesehen, in einem weiteren Bebauungsplan, welcher am 6. 5. 1982 kundgemacht wurde, die Errichtung von 51 Ferienhäusern. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. 8. 1982 wurde die Baubewilligung für den Neubau von 28 Wohnhäusern erteilt, gleichzeitig auch die Bauplatzbewilligung. Nachdem die Frist für den Beginn der Bauausführung im Jahr 1985 bescheidmäßig um drei Jahre verlängert und auch innerhalb der verlängerten Frist mit dem Bau nicht begonnen worden, ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung jedoch nicht gestellt worden war, erloschen die Bauplatzbewilligung sowie die Baubewilligung mit Juli 1988. Den Antragstellern war der Bau einer eigenen Kläranlage wirtschaftlich unmöglich gewesen, weshalb sie die Errichtung der öffentlichen Kläranlage der Antragsgegnerin abwarten wollten. Die Antragsgegnerin beschloss eine Flächenwidmungsplanänderung, die vom Land Oberösterreich am 19. 12. 1996 genehmigt wurde, sodass im nunmehr rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Grundstücke als Grünland ausgewiesen sind.
Am 26. 11. 1997 stellten die Antragsteller bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 38 Abs 1 OÖ ROG 1994 in Höhe von (umgerechnet) EUR 107.680,52. Mit einem den Antragstellern am 24. 5. 2005 zugestellten Bescheid wurde lediglich eine Entschädigung von (umgerechnet) EUR 1.144,63 zugesprochen. Mit ihrem am 2. 9. 2005 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragten die Antragsteller die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von EUR 1,904.641,19, wovon noch EUR 31.152,16 Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind. Sie brachten dazu im Wesentlichen vor, ihnen seien - näher aufgeschlüsselte - Kosten für die Baureifmachung entstanden, die auf Grund der Änderung des Flächenwidmungsplans endgültig frustriert seien. Die - von der Verwaltungsbehörde als Begründung für einen erheblichen Teil der Abweisung herangezogene - Bestimmung in § 38 Abs 1 OÖ ROG, nach der nur für nach einer rechtskräftig erteilten Bauplatzbewilligung getätigte Aufwendungen eine Entschädigung in Betracht komme, falls für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, führe nicht in allen Einzelfällen zu sachgerechten Lösungen. Vielmehr wäre es notwendig, im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung einen einzelfallgerechten Entschädigungsumfang vorzusehen. Eine grundrechtskonforme Entschädigung könne daher nicht nach dem völlig unzureichenden, gesetzlich vorgesehenen Ersatz der Baureifmachungskosten ausgemessen, sondern müsse vielmehr unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgelegt werden, wobei auch das geringe öffentliche Interesse an der vorgenommenen Eigentumsbeschränkung im Zuge der Umwidmung zu berücksichtigen sei.Am 26. 11. 1997 stellten die Antragsteller bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG 1994 in Höhe von (umgerechnet) EUR 107.680,52. Mit einem den Antragstellern am 24. 5. 2005 zugestellten Bescheid wurde lediglich eine Entschädigung von (umgerechnet) EUR 1.144,63 zugesprochen. Mit ihrem am 2. 9. 2005 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragten die Antragsteller die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von EUR 1,904.641,19, wovon noch EUR 31.152,16 Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind. Sie brachten dazu im Wesentlichen vor, ihnen seien - näher aufgeschlüsselte - Kosten für die Baureifmachung entstanden, die auf Grund der Änderung des Flächenwidmungsplans endgültig frustriert seien. Die - von der Verwaltungsbehörde als Begründung für einen erheblichen Teil der Abweisung herangezogene - Bestimmung in Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG, nach der nur für nach einer rechtskräftig erteilten Bauplatzbewilligung getätigte Aufwendungen eine Entschädigung in Betracht komme, falls für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, führe nicht in allen Einzelfällen zu sachgerechten Lösungen. Vielmehr wäre es notwendig, im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung einen einzelfallgerechten Entschädigungsumfang vorzusehen. Eine grundrechtskonforme Entschädigung könne daher nicht nach dem völlig unzureichenden, gesetzlich vorgesehenen Ersatz der Baureifmachungskosten ausgemessen, sondern müsse vielmehr unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgelegt werden, wobei auch das geringe öffentliche Interesse an der vorgenommenen Eigentumsbeschränkung im Zuge der Umwidmung zu berücksichtigen sei.
Die Antragsgegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es wäre den Antragstellern freigestanden, ihr bewilligtes Bauvorhaben zu verwirklichen. Sie hätten jedoch von ihrer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, sodass diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erloschen sei. Ihr verlorener Aufwand sei somit auf das Unterbleiben der Bauführung und nicht auf die Änderung des Flächenwidmungsplans zurückzuführen. Darüber hinaus könnte eine Entschädigung nur für solche Aufwendungen in Frage kommen, die nach Rechtskraft der Bauplatzbewilligung getätigt worden sind, was hier jedoch nicht der Fall sei. Weiters bestritt die Antragsgegnerin im Einzelnen zahlreiche Kostenpositionen mit der Begründung, es handelte sich dabei um keine Kosten der Baureifmachung. Letztlich wandte die Antragsgegnerin auch insoweit Verjährung ein, als nunmehr Ansprüche geltend gemacht würden, die über die bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemachten Ansprüche hinausgingen. Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, den Antragstellern EUR 31.152,16 zu zahlen und wies das darüber hinausgehende Begehren (unangefochten) ab; es behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vor. Auf Grund der unbedenklichen Urkunden stehe fest, dass der Beklagten Baureifmachungskosten von insgesamt EUR 31.152,16 entstanden seien, nämlich ua Bodenerkundungskosten, Planungskosten, Vermessungskosten sowie Verfahrenskosten für die Bauplatzbewilligung, die Baubewilligung und die wasserrechtliche Bewilligung. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs seien unter Baureifmachungskosten jene Kosten zu verstehen, die aufgewendet werden müssten, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu schaffen. Die festgestellten Aufwendungen seien für das konkrete Bauprojekt erforderlich gewesen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Verjährungseinwand der Antragsgegnerin sei unberechtigt, weil kein Hindernis bestehe, einen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch anders - auch höher - zu beziffern und Nebenansprüche für einen ganz bestimmten Schaden erstmals geltend zu machen. Es sei der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass das Erstgericht keinerlei Feststellungen zum Zeitpunkt der von ihm als berechtigt angesehenen Aufwendungen getroffen habe und der Zweck bzw der Zusammenhang der einzelnen Aufwendungen nur - wenn überhaupt - sehr rudimentär erkennbar sei, was aber aus rechtlichen Erwägungen dahingestellt bleiben könne. Auszuscheiden hätten jedenfalls jene Kosten, die nicht aufgewendet wurden, um auf einem zur Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu schaffen. Die im Zusammenhang mit der Erlangung der Baubewilligung, der Bauplatzbewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt EUR 2.860,43 seien daher jedenfalls obsolet, weil die Bewilligungen erloschen seien und es einer neuerlichen Verfahrenseinleitung bedürfte, um wieder derartige Bewilligungen zu erlangen. Grundsätzlich könnten nur Kosten für die „Aufschließungsplanung" für ein konkretes Bauprojekt geltend gemacht werden. Dieses sei von den Antragstellern jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in Angriff genommen worden, weil ihnen die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage in der bewilligten Form wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei. Die diesbezüglichen Planungs- und Vermessungskosten seien somit nicht durch die Umwidmung, sondern durch die Einsparungsüberlegungen der Antragsteller frustriert. Gemäß § 38 Abs 1 OÖ ROG habe zwar die Gemeinde Entschädigung zu leisten, wenn die beabsichtigte Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans verhindert werde; diese Voraussetzung gelte aber nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen habe. Dies könne zwar nicht so verstanden werden, dass Aufwendungen, die vor einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung getätigt wurden, nicht ersatzfähig wären, zumal die gleichzeitige Erteilung der Bauplatzgenehmigung und der Baubewilligung auch nach der OÖ BauO 1976 vorgesehen gewesen sei. Mit der genannten Formulierung solle aber zum Ausdruck gebracht werden, dass Aufwendungen, die erst getätigt wurden, nachdem die Bauplatzbewilligung durch Zeitablauf bereits wieder erloschen ist, keinesfalls ersatzfähig sind. Nichts anderes könne aber gelten, wenn Aufwendungen für eine Bauplatzbewilligung getätigt werden und man diese Bewilligung sodann erlöschen lässt, ohne von ihr Gebrauch zu machen. Das Erlöschenlassen von Bauplatz- und Baubewilligung sei somit durchaus als ein beachtenswertes Kriterium bei der nachfolgenden Geltendmachung einer Entschädigung nach § 38 OÖ ROG anzusehen, zumal der rechtspolitische Grund, warum Baubewilligungsbescheide in ihrer Wirksamkeit zeitlich begrenzt sind, darin zu suchen sei, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplans auf Bescheide über eine erteilte Baubewilligung ohne Einfluss sei. Da den Antragstellern die erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht frustriert gewesen. Wenn diese in der Folge durch Zeitablauf erloschen sind, sei auch zum Zeitpunkt der Umwidmung kein konkretes Bauprojekt mehr vorgelegen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine Entschädigung zusteht, wenn eine Baubewilligung tatsächlich erreicht wurde, diese aber wegen Unterlassung des Baubeginns erloschen ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Die Antragsgegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es wäre den Antragstellern freigestanden, ihr bewilligtes Bauvorhaben zu verwirklichen. Sie hätten jedoch von ihrer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, sodass diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erloschen sei. Ihr verlorener Aufwand sei somit auf das Unterbleiben der Bauführung und nicht auf die Änderung des Flächenwidmungsplans zurückzuführen. Darüber hinaus könnte eine Entschädigung nur für solche Aufwendungen in Frage kommen, die nach Rechtskraft der Bauplatzbewilligung getätigt worden sind, was hier jedoch nicht der Fall sei. Weiters bestritt die Antragsgegnerin im Einzelnen zahlreiche Kostenpositionen mit der Begründung, es handelte sich dabei um keine Kosten der Baureifmachung. Letztlich wandte die Antragsgegnerin auch insoweit Verjährung ein, als nunmehr Ansprüche geltend gemacht würden, die über die bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemachten Ansprüche hinausgingen. Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, den Antragstellern EUR 31.152,16 zu zahlen und wies das darüber hinausgehende Begehren (unangefochten) ab; es behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vor. Auf Grund der unbedenklichen Urkunden stehe fest, dass der Beklagten Baureifmachungskosten von insgesamt EUR 31.152,16 entstanden seien, nämlich ua Bodenerkundungskosten, Planungskosten, Vermessungskosten sowie Verfahrenskosten für die Bauplatzbewilligung, die Baubewilligung und die wasserrechtliche Bewilligung. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs seien unter Baureifmachungskosten jene Kosten zu verstehen, die aufgewendet werden müssten, um auf einem für die Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu schaffen. Die festgestellten Aufwendungen seien für das konkrete Bauprojekt erforderlich gewesen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Verjährungseinwand der Antragsgegnerin sei unberechtigt, weil kein Hindernis bestehe, einen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch anders - auch höher - zu beziffern und Nebenansprüche für einen ganz bestimmten Schaden erstmals geltend zu machen. Es sei der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass das Erstgericht keinerlei Feststellungen zum Zeitpunkt der von ihm als berechtigt angesehenen Aufwendungen getroffen habe und der Zweck bzw der Zusammenhang der einzelnen Aufwendungen nur - wenn überhaupt - sehr rudimentär erkennbar sei, was aber aus rechtlichen Erwägungen dahingestellt bleiben könne. Auszuscheiden hätten jedenfalls jene Kosten, die nicht aufgewendet wurden, um auf einem zur Bebauung geeigneten Grundstück die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung zu schaffen. Die im Zusammenhang mit der Erlangung der Baubewilligung, der Bauplatzbewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt EUR 2.860,43 seien daher jedenfalls obsolet, weil die Bewilligungen erloschen seien und es einer neuerlichen Verfahrenseinleitung bedürfte, um wieder derartige Bewilligungen zu erlangen. Grundsätzlich könnten nur Kosten für die „Aufschließungsplanung" für ein konkretes Bauprojekt geltend gemacht werden. Dieses sei von den Antragstellern jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in Angriff genommen worden, weil ihnen die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage in der bewilligten Form wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei. Die diesbezüglichen Planungs- und Vermessungskosten seien somit nicht durch die Umwidmung, sondern durch die Einsparungsüberlegungen der Antragsteller frustriert. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, OÖ ROG habe zwar die Gemeinde Entschädigung zu leisten, wenn die beabsichtigte Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans verhindert werde; diese Voraussetzung gelte aber nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen habe. Dies könne zwar nicht so verstanden werden, dass Aufwendungen, die vor einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung getätigt wurden, nicht ersatzfähig wären, zumal die gleichzeitige Erteilung der Bauplatzgenehmigung und der Baubewilligung auch nach der OÖ BauO 1976 vorgesehen gewesen sei. Mit der genannten Formulierung solle aber zum Ausdruck gebracht werden, dass Aufwendungen, die erst getätigt wurden, nachdem die Bauplatzbewilligung durch Zeitablauf bereits wieder erloschen ist, keinesfalls ersatzfähig sind. Nichts anderes könne aber gelten, wenn Aufwendungen für eine Bauplatzbewilligung getätigt werden und man diese Bewilligung sodann erlöschen lässt, ohne von ihr Gebrauch zu machen. Das Erlöschenlassen von Bauplatz- und Baubewilligung sei somit durchaus als ein beachtenswertes Kriterium bei der nachfolgenden Geltendmachung einer Entschädigung nach Paragraph 38, OÖ ROG anzusehen, zumal der rechtspolitische Grund, warum Baubewilligungsbescheide in ihrer Wirksamkeit zeitlich begrenzt sind, darin zu suchen sei, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplans auf Bescheide über eine erteilte Baubewilligung ohne Einfluss sei. Da den Antragstellern die erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht frustriert gewesen. Wenn diese in der Folge durch Zeitablauf erloschen sind, sei auch zum Zeitpunkt der Umwidmung kein konkretes Bauprojekt mehr vorgelegen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine Entschädigung zusteht, wenn eine Baubewilligung tatsächlich erreicht wurde, diese aber wegen Unterlassung des Baubeginns erloschen ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.