Aus der Begründung:
Die beklagte Partei geht davon aus, daß die Klage hinsichtlich ihres Tatbestandsvorbringens nicht schlüssig und daß auch im Zuge des Rechtsstreites die Unschlüssigkeit nicht beseitigt worden sei. Der Meinung der Rechtsmittelwerberin kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie Rechtsansichten aufstellt, die dem Gesetze offenkundig entgegenstehen, wie z. B. es könne vom früheren Liquidator Dr. Peter H. nicht begehrt werden, daß er die behaupteten Eingänge in die Liquidationsmasse per 100.000 S und 30.000 S an den derzeitigen Liquidator zurückstelle, wenn es ihm andererseits gelungen sei, durch die Transaktion mit der Baufirma H. den Wert des Geschäftsanteiles der klagenden Partei an der N.-GesmbH. auf die bedeutende Summe von 200.000 S zu erhöhen. Auch bleibt es völlig unverständlich, warum nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin das Klagebegehren auf Herausgabe der eingegangenen Beträge deshalb unschlüssig sein soll, weil auf Grund der bloßen Tatsache, daß beim Liquidator Beträge eingegangen seien, deren Herausgabe nicht verlangt werden könne. Der Oberste Gerichtshof billigt zur Gänze die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt und das Klagebegehren eingehend und erschöpfend erörtert und rechtlich richtig beurteilt haben. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Es ist daher unverständlich, warum nach Meinung der Rechtsmittelwerberin der Rechtsstreit nicht geführt werden könne und weshalb Klagstatbestand und Klagebegehren nicht schlüssig sein sollen, abgesehen allerdings von den Schwierigkeiten, in denen sich die klagende Partei mangels Buchunterlagen, wie dies die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgezeigt hat, befindet.
Der Vollständigkeit halber sei in rechtlicher Beziehung noch auf folgendes verwiesen: die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft dauert im Liquidationsstadium fort. Die Prozesse werden unter ihrem Firmennamen als Abwicklungsfirma geführt. Ansprüche gegen Abwickler, die nicht Gesellschafter sind, wegen Verletzung ihrer Pflichten als Abwickler können nur namens der Gesellschaft durch einen anderen Abwickler verfolgt werden. Auch bei Schadenersatz wegen unzulässiger Entnahmen wird von einem Anspruch der Gesellschaft gesprochen (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 487, 489, 501; Anm. 12, 14 und 50 zu § 149 HGB.).Der Vollständigkeit halber sei in rechtlicher Beziehung noch auf folgendes verwiesen: die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft dauert im Liquidationsstadium fort. Die Prozesse werden unter ihrem Firmennamen als Abwicklungsfirma geführt. Ansprüche gegen Abwickler, die nicht Gesellschafter sind, wegen Verletzung ihrer Pflichten als Abwickler können nur namens der Gesellschaft durch einen anderen Abwickler verfolgt werden. Auch bei Schadenersatz wegen unzulässiger Entnahmen wird von einem Anspruch der Gesellschaft gesprochen (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 487, 489, 501; Anmerkung 12, 14 und 50 zu Paragraph 149, HGB.).
Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft während der Abwicklung, sie sind die einzigen Vertretungsorgane der Abwicklungsgesellschaft. Sie vertreten nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft und damit die Gesellschafter in ihrer Vereinigung; auch können die Liquidatoren gegen einen früheren Abwickler einen Schadenersatzanspruch namens der Gesellschaft geltend machen (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB. a. a. O. S. 495 und 501, Anm. 33 und 54 zu § 149 HGB.).Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft während der Abwicklung, sie sind die einzigen Vertretungsorgane der Abwicklungsgesellschaft. Sie vertreten nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft und damit die Gesellschafter in ihrer Vereinigung; auch können die Liquidatoren gegen einen früheren Abwickler einen Schadenersatzanspruch namens der Gesellschaft geltend machen (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB. a. a. O. S. 495 und 501, Anmerkung 33 und 54 zu Paragraph 149, HGB.).
Was die Haftung eines Liquidators anlangt, so vertritt das Schrifttum die Meinung, daß Nichtgesellschafter als Abwickler nach allgemeinen Vorschriften für jedes Verschulden haften.