Rechtssatz RS0062269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062269
Geschäftszahl
1Ob197/56; 1Ob196/56
Entscheidungsdatum
23.05.1956
Rechtssatz
Ansprüche gegen Abwickler, die nicht Gesellschafter sind, wegen Verletzung ihrer Pflichten als Abwickler können nur namens der Gesellschaft durch einen anderen Abwickler verfolgt werden. Auch bei Schadenersatz wegen unzulässiger Entnahmen wird von einem Anspruch der Gesellschaft gesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0062269
Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0010OB00197_5600000_004