[1] 1. Mit Beschluss vom 27. 5. 2026 unterbrach der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Revisionsverfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zur Entscheidung über die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV vorgelegten Fragen (1 Ob 198/25m = RS0143735). 1. Mit Beschluss vom 27. 5. 2026 unterbrach der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG bis zur Entscheidung über die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegten Fragen (1 Ob 198/25m = RS0143735).
[2] 2. Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 10. 7. 2026 zurück.
[3] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Die Zurücknahme der Revision ist nach Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]).
[4] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6, T9]).
[5] 3. Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden (RS0042060 [T2, T4, T5]). Der am 14. 7. 2026 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag der Klägerin ist nach § 484 Abs 3 in Verbindung mit § 513 ZPO rechtzeitig. Der Klägerin sind nicht nur die Kosten der Revisionsbeantwortung, sondern auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k Rz 2 mwN). 3. Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden (RS0042060 [T2, T4, T5]). Der am 14. 7. 2026 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag der Klägerin ist nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO rechtzeitig. Der Klägerin sind nicht nur die Kosten der Revisionsbeantwortung, sondern auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k Rz 2 mwN).
[6] Die im Rücknahmeschriftsatz verzeichneten Kosten der Rechtsmittelzurücknahme sind demgegenüber mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (4 Ob 184/22w Rz 5 mwN). Die im Rücknahmeschriftsatz verzeichneten Kosten der Rechtsmittelzurücknahme sind demgegenüber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO nicht ersatzfähig (4 Ob 184/22w Rz 5 mwN).
[7] 4. Da das beim Obersten Gerichtshof anhängige Revisionsverfahren (Anlassverfahren) nunmehr beendet und darin keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 2 GOG zurückzuziehen. 4. Da das beim Obersten Gerichtshof anhängige Revisionsverfahren (Anlassverfahren) nunmehr beendet und darin keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG zurückzuziehen.