Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 198/25m×

Entscheidung 1 Ob 198/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob198/25m

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 138.185,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 1 R 104/25h-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. April 2025, GZ 39 Cg 81/24s-30, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das Verfahren wird fortgesetzt.

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.135,18 EUR (darin 522,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 10. 7. 2026 selbst zu tragen.

römisch zwei. Das Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vom 27. 5. 2026, dort anhängig zu C-678/26, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen, wird zurückgezogen.

römisch drei. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Mit Beschluss vom 27. 5. 2026 unterbrach der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG bis zur Entscheidung über die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegten Fragen (1 Ob 198/25m = RS0143735).

[2]              2. Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 10. 7. 2026 zurück.

[3]         Die Zurücknahme der Revision ist nach Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]).

[4]              Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6, T9]).

[5]         3. Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden (RS0042060 [T2, T4, T5]). Der am 14. 7. 2026 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag der Klägerin ist nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO rechtzeitig. Der Klägerin sind nicht nur die Kosten der Revisionsbeantwortung, sondern auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k Rz 2 mwN).

[6]         Die im Rücknahmeschriftsatz verzeichneten Kosten der Rechtsmittelzurücknahme sind demgegenüber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO nicht ersatzfähig (4 Ob 184/22w Rz 5 mwN).

[7]         4. Da das beim Obersten Gerichtshof anhängige Revisionsverfahren (Anlassverfahren) nunmehr beendet und darin keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG zurückzuziehen.

Textnummer

E148633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00198.25M.0827.000

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung