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Rechtssatz RS0143735×

Rechtssatz RS0143735

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143735

Geschäftszahl

1Ob198/25m

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Norm

AEUV Lissabon Art267
EG‑RL 2015/2366/EU ‑ Zahlungsdienste‑RL 32015L2366 Art4
EG‑RL 2015/2366/EU ‑ Zahlungsdienste‑RL 32015L2366 Art90
EG‑RL 2015/2366/EU ‑ Zahlungsdienste‑RL 32015L2366 Art91
EG‑RL 2015/2366/EU ‑ Zahlungsdienste‑RL 32015L2366 Art2 Abs4
EG‑RL 2015/2366/EU ‑ Zahlungsdienste‑RL 32015L2366 Art33 Abs2

Rechtssatz

1. Ist Artikel 4, Nr 18 in Verbindung mit Anhang römisch eins Nr 7 und Artikel 4, Nr 15 Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass Anbieter von (Multi-)Banking-Apps, die den Online-Zugriff auf konsolidierte Informationen von Zahlungskonten des Kunden ermöglichen, die bei anderen Zahlungsdienstleistern geführt werden, zugleich aber die Möglichkeit schaffen, online bei diesen kontoführenden Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag zu geben und damit Zahlungsvorgänge auszulösen, (nicht nur als Kontoinformationsdienstleister, sondern auch) als Zahlungsauslösedienstleister zu qualifizieren sind?

2. Sind Artikel 90 und Artikel 91, Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass es bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von Zahlungsvorgängen unter Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters zu einer „Haftungskonzentration“ in der Person des kontoführenden Zahlungsdienstleisters kommt, sodass nur dieser im Außenverhältnis gegenüber dem Zahler dazu verpflichtet werden kann, den Zahlungsbetrag zu erstatten oder das belastete Konto zu berichtigen, und ein inhaltsgleicher (Erstattungs- oder Berichtigungs-)Anspruch gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach nationalem Recht ausscheidet?

3. Ist Artikel 2, Absatz 4, Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass Artikel 90 und Artikel 91, Richtlinie 2015/2366/EU auf Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, anwendbar sind?

4. Ist Artikel 33, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 90 und Artikel 91, Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass ein auf nationale Bestimmungen gestützter Erstattungsanspruch des Zahlers gegen den Anbieter einer (Multi-)Banking-App wegen einer ausgelösten fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs ausgeschlossen ist, obwohl der Online-Dienst zugleich die Voraussetzungen eines Zahlungsauslösedienstes und eines Kontoinformationsdienstes erfüllt?

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 198/25m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2026 1 Ob 198/25m
    EuGH C-678/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143735

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20260527_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000