Mit Vertrag vom 31.1.1994 hat die beklagte Partei dem klagenden Verein eine Option darauf eingeräumt, einen ihrer Spieler für die Spielsaison 1994/95 unter bestimmten Bedingungen zu „entlehnen“. Diese Vereinbarung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das die Bestimmungen über Leihverträge gemäß §§ 971 ff ABGB - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - jedenfalls schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil weder eine Sache übergeben werden sollte, noch ein unentgeltlicher Gebrauch vereinbart wurde. Am ehesten vergleichbar ist ein solcher „Leihvertrag“ der Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Eine derartige Arbeitskraftüberlassung wäre aber jedenfalls schon deshalb nicht wirksam zustandegekommen, weil die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung des gemäß § 11 AÜG zwingend vorgeschriebenen Vertragsinhalts ermangelt. Ist außerdem für den Fall der Überlassung von Arbeitskräften (iSd AÜG) zwingend vorgeschrieben, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf (§ 2 Abs 2 AÜG), so kann für eine Vereinbarung zwischen Fußballvereinen, mit der ein Spieler „leihweise“ zur Verfügung gestellt, also dem anderen Verein unter bestimmten Bedingungen als Spieler (= Arbeitskraft) überlassen wird, nichts anderes gelten; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit (jedenfalls auch) der ausdrücklichen Zustimmung des betroffenen Spielers. Jedes andere Verständnis hätte zur Folge, daß der Spieler eines Vereins praktisch zwangsweise zur Arbeit bei einem anderen Verein verpflichtet werden könnte, was nicht zuletzt schon nach Art 4 Abs 2 EMRK verboten ist. Aus diesem Grund ist wohl auch in das vom ÖFB aufgelegte Formular über „Spieler-Leihverträge“ der Hinweis (Belehrung) aufgenommen, daß solche Verträge von beiden Vereinen und dem Spieler rechtsgültig unterzeichnet sein müssen. Ein „Spieler-Leihvertrag“, dem die Unterschrift des Spielers fehlt, kann schon deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten; eine lediglich zwischen zwei Vereinen geschlossene Vereinbarung über das „Verleihen“ eines Spielers ist deshalb als unter der (aufschiebenden) Bedingung geschlossen anzusehen, daß der Spieler seine Zustimmung erteilt. Diese Bedingung ist aber nicht eingetreten und kann, da der Spieler dem Wechsel zu der klagenden Partei nicht zustimmte, ohne daß der beklagten Partei - wie noch auszuführen sein wird - die Vereitelung des Bedingungseintritts zur Last fällt, auch gar nicht mehr eintreten, sodaß die Vereinbarung zwischen den Streitteilen über das „Leihvertragsverhältnis“ für die Spielsaison 1994/95 (Punkt II in Beilage A) nicht rechtswirksam zustandegekommen ist. Daß sich die beklagte Partei auf diesen Umstand beruft, kann ihr nicht als Rechtsmißbrauch zur Last gelegt werden, weil zwar die beiden Vereine auch in diesem Umfang eine Übereinkunft erzielten, die Zustimmung des Spielers aber nicht vorlag und auch in der Folge auch nicht eingeholt oder gar erteilt wurde. Die beklagte Partei durfte die Freizügigkeit des Spielers bei der Wahl dessen Arbeitsplatzes auch nicht von sich aus beschneiden, hätte das doch einen Eingriff in dessen Grundrechte dargestellt (vgl EuGH in WBl 1996, 64). Ein treuwidriges Zusammenwirken zwischen dem Spieler und dem beklagten Verein wurde von der klagenden Partei weder behauptet, noch von den Vorinstanzen festgestellt, sodaß auch daraus keine Schadenersatzansprüche abzuleiten sind.Mit Vertrag vom 31.1.1994 hat die beklagte Partei dem klagenden Verein eine Option darauf eingeräumt, einen ihrer Spieler für die Spielsaison 1994/95 unter bestimmten Bedingungen zu „entlehnen“. Diese Vereinbarung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das die Bestimmungen über Leihverträge gemäß Paragraphen 971, ff ABGB - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - jedenfalls schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil weder eine Sache übergeben werden sollte, noch ein unentgeltlicher Gebrauch vereinbart wurde. Am ehesten vergleichbar ist ein solcher „Leihvertrag“ der Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Eine derartige Arbeitskraftüberlassung wäre aber jedenfalls schon deshalb nicht wirksam zustandegekommen, weil die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung des gemäß Paragraph 11, AÜG zwingend vorgeschriebenen Vertragsinhalts ermangelt. Ist außerdem für den Fall der Überlassung von Arbeitskräften (iSd AÜG) zwingend vorgeschrieben, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf (Paragraph 2, Absatz 2, AÜG), so kann für eine Vereinbarung zwischen Fußballvereinen, mit der ein Spieler „leihweise“ zur Verfügung gestellt, also dem anderen Verein unter bestimmten Bedingungen als Spieler (= Arbeitskraft) überlassen wird, nichts anderes gelten; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit (jedenfalls auch) der ausdrücklichen Zustimmung des betroffenen Spielers. Jedes andere Verständnis hätte zur Folge, daß der Spieler eines Vereins praktisch zwangsweise zur Arbeit bei einem anderen Verein verpflichtet werden könnte, was nicht zuletzt schon nach Artikel 4, Absatz 2, EMRK verboten ist. Aus diesem Grund ist wohl auch in das vom ÖFB aufgelegte Formular über „Spieler-Leihverträge“ der Hinweis (Belehrung) aufgenommen, daß solche Verträge von beiden Vereinen und dem Spieler rechtsgültig unterzeichnet sein müssen. Ein „Spieler-Leihvertrag“, dem die Unterschrift des Spielers fehlt, kann schon deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten; eine lediglich zwischen zwei Vereinen geschlossene Vereinbarung über das „Verleihen“ eines Spielers ist deshalb als unter der (aufschiebenden) Bedingung geschlossen anzusehen, daß der Spieler seine Zustimmung erteilt. Diese Bedingung ist aber nicht eingetreten und kann, da der Spieler dem Wechsel zu der klagenden Partei nicht zustimmte, ohne daß der beklagten Partei - wie noch auszuführen sein wird - die Vereitelung des Bedingungseintritts zur Last fällt, auch gar nicht mehr eintreten, sodaß die Vereinbarung zwischen den Streitteilen über das „Leihvertragsverhältnis“ für die Spielsaison 1994/95 (Punkt römisch zwei in Beilage A) nicht rechtswirksam zustandegekommen ist. Daß sich die beklagte Partei auf diesen Umstand beruft, kann ihr nicht als Rechtsmißbrauch zur Last gelegt werden, weil zwar die beiden Vereine auch in diesem Umfang eine Übereinkunft erzielten, die Zustimmung des Spielers aber nicht vorlag und auch in der Folge auch nicht eingeholt oder gar erteilt wurde. Die beklagte Partei durfte die Freizügigkeit des Spielers bei der Wahl dessen Arbeitsplatzes auch nicht von sich aus beschneiden, hätte das doch einen Eingriff in dessen Grundrechte dargestellt vergleiche EuGH in WBl 1996, 64). Ein treuwidriges Zusammenwirken zwischen dem Spieler und dem beklagten Verein wurde von der klagenden Partei weder behauptet, noch von den Vorinstanzen festgestellt, sodaß auch daraus keine Schadenersatzansprüche abzuleiten sind.
Kam aber schon der „Leihvertrag“ gemäß Punkt II der Vereinbarung Beilage A nicht wirksam zustande, dann war ein „Erwerb“ des Spielers durch die klagende Partei entsprechend Punkt III der genannten Vereinbarung nicht möglich, weil ein solcher „Erwerb“ an das Bestehen eines „Leihverhältnisses“ im Sinne des Punktes II des zwischen den Streitteilen am 31.1.1994 geschlossenen Vertrags geknüpft war. Alle Ausführungen der klagenden Partei zum Erwerb eines „Transferrechtes“ und zu den von ihr behaupteten Schäden aus dem Entgang einer „Transferentschädigung“ gehen schon deshalb ins Leere. Darüber hinaus ist das Vorbringen, die klagende Partei habe anstelle des von der Vereinbarung betroffenen Spielers einen anderen erwerben müssen und die Transferentschädigung für letzteren habe mindestens 1,2 Mio.S betragen, eine unbeachtliche Neuerung, weil entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde.Kam aber schon der „Leihvertrag“ gemäß Punkt römisch zwei der Vereinbarung Beilage A nicht wirksam zustande, dann war ein „Erwerb“ des Spielers durch die klagende Partei entsprechend Punkt römisch drei der genannten Vereinbarung nicht möglich, weil ein solcher „Erwerb“ an das Bestehen eines „Leihverhältnisses“ im Sinne des Punktes römisch zwei des zwischen den Streitteilen am 31.1.1994 geschlossenen Vertrags geknüpft war. Alle Ausführungen der klagenden Partei zum Erwerb eines „Transferrechtes“ und zu den von ihr behaupteten Schäden aus dem Entgang einer „Transferentschädigung“ gehen schon deshalb ins Leere. Darüber hinaus ist das Vorbringen, die klagende Partei habe anstelle des von der Vereinbarung betroffenen Spielers einen anderen erwerben müssen und die Transferentschädigung für letzteren habe mindestens 1,2 Mio.S betragen, eine unbeachtliche Neuerung, weil entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde.
Mangels Rechtswirksamkeit von Punkt II der Vereinbarung vom 31.1.1994 durfte die beklagte Partei den Spieler, auch wenn sie sich zu dessen Freigabe an die klagende Partei im Wege der Unterfertigung eines „Leihvertrags“ verpflichtet hatte, an einen anderen Verein „verleihen“ (vgl 1 Ob 535/95; HS 24511). Aus dieser Vorgangsweise kann die klagende Partei Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei nicht ableiten.Mangels Rechtswirksamkeit von Punkt römisch zwei der Vereinbarung vom 31.1.1994 durfte die beklagte Partei den Spieler, auch wenn sie sich zu dessen Freigabe an die klagende Partei im Wege der Unterfertigung eines „Leihvertrags“ verpflichtet hatte, an einen anderen Verein „verleihen“ vergleiche 1 Ob 535/95; HS 24511). Aus dieser Vorgangsweise kann die klagende Partei Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei nicht ableiten.
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.