Der Revisionsrekurs des Erich L*** als Nebenintervenient ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die vom Rekursgericht im Wege der Berichtigung nachgetragene Bewertung des Beschwerdegegenstandes mit Rücksicht auf den in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unbeachtlich ist, sodaß auch eine Bewertung im Sinne der §§ 526 Abs. 3 und 500 Abs. 2 Z 3 ZPO in der jeweils noch anzuwendenden Fassung entbehrlich ist.Vorauszuschicken ist, daß die vom Rekursgericht im Wege der Berichtigung nachgetragene Bewertung des Beschwerdegegenstandes mit Rücksicht auf den in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unbeachtlich ist, sodaß auch eine Bewertung im Sinne der Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der jeweils noch anzuwendenden Fassung entbehrlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Erich L*** hat seinen Beitritt als Nebenintervenient nicht in dieser Form, sondern dadurch erklärt, daß sein Vertreter zu der der Streitverkündigung unmittelbar folgenden einzigen Verhandlungstagsatzung erschien und dort sogleich Sachvorbringen zur Unterstützung der beklagten Partei im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz ZPO erstattete. Für die Beitrittserklärung sind bestimmte Wortformen nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen des Nebenintervenienten deutlich entnehmen läßt, daß er damit als solcher einschreiten wolle (vgl. SZ 41/129). Gerade das kann aber bei der im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Erklärung des Vertreters des Nebenintervenienten nicht zweifelhaft sein. Dem Rekursgericht kann darin beigepflichtet werden, daß die Beitrittserklärung formwidrig abgegeben wurde, weil sie nicht durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien bewirkt wurde (EvBl. 1973/235 mzN aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung). Nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. die Nachweise in SZ 45/141 und EvBl. 1973/235) darf die Nebenintervention jedoch nicht von Amts wegen zurückgewiesen werden, auch wenn die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten mit dem erwähnten Formmangel behaftet ist. Hat keine der Parteien einen Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten gestellt, so hat es mit dem Beitritt sein Bewenden. Das Rekursgericht beruft sich zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht allein auf Fasching (in Komm. II 217), übersieht dabei jedoch, daß dieser Autor nunmehr (in ZPR Rz 400) den Standpunkt vertritt, daß ein entgegen der Vorschrift des § 18 Abs. 1 erster Satz ZPO formwidrig erst in der mündlichen Verhandlung erklärter und im Verhandlungsprotokoll beurkundeter Beitritt trotz dieses Formverstoßes wirksam ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Erich L*** hat seinen Beitritt als Nebenintervenient nicht in dieser Form, sondern dadurch erklärt, daß sein Vertreter zu der der Streitverkündigung unmittelbar folgenden einzigen Verhandlungstagsatzung erschien und dort sogleich Sachvorbringen zur Unterstützung der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZPO erstattete. Für die Beitrittserklärung sind bestimmte Wortformen nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen des Nebenintervenienten deutlich entnehmen läßt, daß er damit als solcher einschreiten wolle vergleiche SZ 41/129). Gerade das kann aber bei der im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Erklärung des Vertreters des Nebenintervenienten nicht zweifelhaft sein. Dem Rekursgericht kann darin beigepflichtet werden, daß die Beitrittserklärung formwidrig abgegeben wurde, weil sie nicht durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien bewirkt wurde (EvBl. 1973/235 mzN aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung). Nach ganz überwiegender Auffassung vergleiche die Nachweise in SZ 45/141 und EvBl. 1973/235) darf die Nebenintervention jedoch nicht von Amts wegen zurückgewiesen werden, auch wenn die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten mit dem erwähnten Formmangel behaftet ist. Hat keine der Parteien einen Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten gestellt, so hat es mit dem Beitritt sein Bewenden. Das Rekursgericht beruft sich zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht allein auf Fasching (in Komm. römisch zwei 217), übersieht dabei jedoch, daß dieser Autor nunmehr (in ZPR Rz 400) den Standpunkt vertritt, daß ein entgegen der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz ZPO formwidrig erst in der mündlichen Verhandlung erklärter und im Verhandlungsprotokoll beurkundeter Beitritt trotz dieses Formverstoßes wirksam ist.
Erich L*** ist demnach bei der Verhandlungstagsatzung am 11. September 1989 - mangels Zurückweisungsantrages des Klägers - dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei wirksam beigetreten. Dem ist in Stattgebung seines Rekurses Rechnung zu tragen, dabei aber auch zu beachten, daß das Gericht ohne Zurückweisungsantrag einer der Parteien keine die Zulässigkeit der Nebenintervention bejahende Entscheidung treffen darf (EvBl. 1973/235; 6 Ob 162/73; 4 Ob 590/81); der Beschluß des Erstgerichtes ist daher ersatzlos zu beheben, ohne daß deshalb dem bereits mit der Unterlassung eines Zurückweisungsantrages wirksam gewordenen Beitritt Erich L*** als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Abbruch geschehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; da der Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention mit der Revisionsrekursentscheidung beendet wurde, ist auch über den Ersatz der darauf entfallenden Verfahrenskosten bereits endgültig abzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; da der Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention mit der Revisionsrekursentscheidung beendet wurde, ist auch über den Ersatz der darauf entfallenden Verfahrenskosten bereits endgültig abzusprechen.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, weil die Rechtsmittel im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu den im § 521a ZPO genannten Rekursen, die als zweiseitige Rechtsmittel ausgestaltet sind, zählen.Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, weil die Rechtsmittel im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO genannten Rekursen, die als zweiseitige Rechtsmittel ausgestaltet sind, zählen.