Rechtssatz RS0035457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035457
Geschäftszahl
4Ob41/68 (4Ob42/68); 1Ob2/90
Entscheidungsdatum
21.02.1990
Rechtssatz
Für die Anschlußerklärung des Nebenintervenienten ist der Gebrauch bestimmter Worte nicht erforderlich; es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der §§ 17 ff ZPO vorgenommen werden soll.Für die Anschlußerklärung des Nebenintervenienten ist der Gebrauch bestimmter Worte nicht erforderlich; es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der Paragraphen 17, ff ZPO vorgenommen werden soll.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/68
Entscheidungstext OGH 08.10.1968 4 Ob 41/68
Veröff: RZ 1969,32 = Arb 8568 = SZ 41/129
- 1 Ob 2/90
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 2/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035457
Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0040OB00041_6800000_002