Aus der Begründung:
Der Mj. hat zwar am 15. Dezember 1966, als es sich um die vom Vater zunächst verweigerte Zustimmung zur Ausstellung eines Passes handelte, bei Gericht angegeben, er möchte gerne Arzt oder Geistlicher werden, hat aber seit seinem Scheitern im Bundesrealgymnasium mit Ende des Schuljahres 1966/67 selbst keinen Berufswahlwunsch vorgetragen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß er selbst mit dem Besuch des Aufbaugymnasiums in H., den die gemäß § 142 ABGB. erziehungsberechtigte Mutter wünscht, einverstanden ist. Ein nach § 148 ABGB. zu beurteilender Fall, in dem ein Revisionsrekurs jedenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zulässig wäre, liegt sohin entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht vor.Der Mj. hat zwar am 15. Dezember 1966, als es sich um die vom Vater zunächst verweigerte Zustimmung zur Ausstellung eines Passes handelte, bei Gericht angegeben, er möchte gerne Arzt oder Geistlicher werden, hat aber seit seinem Scheitern im Bundesrealgymnasium mit Ende des Schuljahres 1966/67 selbst keinen Berufswahlwunsch vorgetragen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß er selbst mit dem Besuch des Aufbaugymnasiums in H., den die gemäß Paragraph 142, ABGB. erziehungsberechtigte Mutter wünscht, einverstanden ist. Ein nach Paragraph 148, ABGB. zu beurteilender Fall, in dem ein Revisionsrekurs jedenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zulässig wäre, liegt sohin entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht vor.
Dessenungeachtet ist der Revisionsrekurs des Vaters als zulässig anzusehen. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob der Mj. selbsterhaltungsfähig ist oder wegen eines ihm als Verschulden anzurechnenden Verhaltens wie ein Selbsterhaltungsfähiger zu behandeln ist, zumal ihm die Nachgiebigkeit gegenüber dem Wunsch der erziehungsberechtigten Mutter, ihn unter allen Umständen studieren zu lassen, nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Es geht vielmehr darum, ob der Vater das von ihm und vom Erstgericht für verfehlt gehaltene Studium des Mj. mit der Repressalie der Alimentationseinstellung beantworten kann. Dies ist keine Bemessungsfrage im Sinn des Jud. 60 neu = SZ XXVII 177, weshalb die Rechtsmittelausschlußbestimmung des § 14 (2) AußStrG. nicht zum Tragen kommt.Dessenungeachtet ist der Revisionsrekurs des Vaters als zulässig anzusehen. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob der Mj. selbsterhaltungsfähig ist oder wegen eines ihm als Verschulden anzurechnenden Verhaltens wie ein Selbsterhaltungsfähiger zu behandeln ist, zumal ihm die Nachgiebigkeit gegenüber dem Wunsch der erziehungsberechtigten Mutter, ihn unter allen Umständen studieren zu lassen, nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Es geht vielmehr darum, ob der Vater das von ihm und vom Erstgericht für verfehlt gehaltene Studium des Mj. mit der Repressalie der Alimentationseinstellung beantworten kann. Dies ist keine Bemessungsfrage im Sinn des Jud. 60 neu = SZ römisch 27 177, weshalb die Rechtsmittelausschlußbestimmung des Paragraph 14, (2) AußStrG. nicht zum Tragen kommt.
Die Zulässigkeit einer derartigen Repressalie, die sich gegen den dem Wunsch der erziehungsberechtigten Mutter nachkommenden Mj., nicht aber gegen die für sein Studium verantwortliche Erziehungsberechtigte richten würde, ist zu verneinen. Der Vater könnte von der Alimentationspflicht nur dann befreit werden, wenn der Mj. selbsterhaltungsfähig wäre oder im schon aufgezeigten Sinn wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandelt werden müßte. Die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung wurden vom Vater nicht einmal behauptet. Es ist richtig, daß diesem das Recht zusteht, gegen ein die Fähigkeiten seines Sohnes übersteigendes und daher dessen wohlverstandene Interessen gefährdendes Mittelschulstudium aufzutreten (EF-Slg. 621), der richtige Weg hiezu ist aber der eines Antrages, ihm die Erziehungsbefugnisse zu übertragen (§ 142 ABGB.) oder wenigstens jene der Mutter zu beschränken, wenn schon nicht abzuerkennen, wofür die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes einerseits, jene des § 178 ABGB. (in analoger Anwendung) die Handhaben bieten können (vgl. dazu die bei Kapfer[28] zu § 178 ABGB. unter Nr. 12 und in der EF-Slg. unter Nr. 601 angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes). Auf diese Weise könnte erreicht werden, daß der Mj. einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung für das Erwerbsleben zugeführt wird. Anträge in dieser Richtung hat der Vater bisher nicht gestellt, sein Vorbringen kann auch nicht in diesem Sinn gedeutet werden.Die Zulässigkeit einer derartigen Repressalie, die sich gegen den dem Wunsch der erziehungsberechtigten Mutter nachkommenden Mj., nicht aber gegen die für sein Studium verantwortliche Erziehungsberechtigte richten würde, ist zu verneinen. Der Vater könnte von der Alimentationspflicht nur dann befreit werden, wenn der Mj. selbsterhaltungsfähig wäre oder im schon aufgezeigten Sinn wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandelt werden müßte. Die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung wurden vom Vater nicht einmal behauptet. Es ist richtig, daß diesem das Recht zusteht, gegen ein die Fähigkeiten seines Sohnes übersteigendes und daher dessen wohlverstandene Interessen gefährdendes Mittelschulstudium aufzutreten (EF-Slg. 621), der richtige Weg hiezu ist aber der eines Antrages, ihm die Erziehungsbefugnisse zu übertragen (Paragraph 142, ABGB.) oder wenigstens jene der Mutter zu beschränken, wenn schon nicht abzuerkennen, wofür die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes einerseits, jene des Paragraph 178, ABGB. (in analoger Anwendung) die Handhaben bieten können vergleiche dazu die bei Kapfer[28] zu Paragraph 178, ABGB. unter Nr. 12 und in der EF-Slg. unter Nr. 601 angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes). Auf diese Weise könnte erreicht werden, daß der Mj. einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung für das Erwerbsleben zugeführt wird. Anträge in dieser Richtung hat der Vater bisher nicht gestellt, sein Vorbringen kann auch nicht in diesem Sinn gedeutet werden.
Es soll nicht übersehen werden, daß der Pflegschaftsrichter zum Wohl des mj. Kindes auch von Amts wegen einschreiten kann und gegebenenfalls einschreiten muß. Da nach der Aktenlage anzunehmen ist, daß der Mj. derzeit die 2. Klasse des Aufbaugymnasiums in H. besucht und in einem solchen Fall zweckmäßigerweise das Ende des Schuljahres abzuwarten ist, ist derzeit noch nichts zu unternehmen. Das Erstgericht wird sich aber unabhängig von einer Antragstellung des Vaters mit Rücksicht auf die bisherigen Verfahrensergebnisse rechtzeitig, also spätestens mit Ende des Schuljahres über allenfalls zu ergreifende Maßnahmen in der aufgezeigten Richtung schlüssig werden und sie notfalls auch mit dem gebotenen Nachdruck (§ 12 (1) AußStrG.) durchsetzen müssen.Es soll nicht übersehen werden, daß der Pflegschaftsrichter zum Wohl des mj. Kindes auch von Amts wegen einschreiten kann und gegebenenfalls einschreiten muß. Da nach der Aktenlage anzunehmen ist, daß der Mj. derzeit die 2. Klasse des Aufbaugymnasiums in H. besucht und in einem solchen Fall zweckmäßigerweise das Ende des Schuljahres abzuwarten ist, ist derzeit noch nichts zu unternehmen. Das Erstgericht wird sich aber unabhängig von einer Antragstellung des Vaters mit Rücksicht auf die bisherigen Verfahrensergebnisse rechtzeitig, also spätestens mit Ende des Schuljahres über allenfalls zu ergreifende Maßnahmen in der aufgezeigten Richtung schlüssig werden und sie notfalls auch mit dem gebotenen Nachdruck (Paragraph 12, (1) AußStrG.) durchsetzen müssen.