Rechtssatz RS0104871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104871
Geschäftszahl
1Ob20/69; 6Ob286/71
Entscheidungsdatum
17.11.1971
Rechtssatz
Der Vater kann von der Unterhaltspflicht nur befreit werden, wenn sein minderjähriges Kind selbsterhaltungsfähig ist oder wegen eines ihm als Verschulden anzurechnenden Verhaltens wie ein Selbsterhaltungsfähiger zu behandeln ist. Als Repressalie gegen Erziehungsfehler der Mutter (hier: wegen Anhaltung des Minderjährigen zu einem seine Fähigkeiten übersteigenden Studiums) ist diese Maßnahme unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine Bemessungsfrage.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/69
Entscheidungstext OGH 06.02.1969 1 Ob 20/69
Veröff: SZ 42/24 = EvBl 1969/299 S 163
- 6 Ob 286/71
Entscheidungstext OGH 17.11.1971 6 Ob 286/71
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0104871
Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00020_6900000_001