Gemäß § 519 Abs.2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs.1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, nach der gemäß § 526 Abs.3 ZPO zu erfolgenden sinngemäßen Anwendung des 500 Abs.2 Z 3 ZPO in die Entscheidung nicht nur den Ausspruch aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, nach der gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zu erfolgenden sinngemäßen Anwendung des 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in die Entscheidung nicht nur den Ausspruch aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-
übersteigt, sondern, bejaht es dies, auch auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,-
übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung deshalb nicht, weil gemäß § 526 Abs.2 ZPO der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nicht, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (RZ 1984/87 ua, zuletzt 1 Ob 50/88; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung deshalb nicht, weil gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (RZ 1984/87 ua, zuletzt 1 Ob 50/88; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).
Da das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen hat, wird es ihn nachzutragen haben.