Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Die Beklagte ficht das Berufungsurteil seinem ganzen Umfange nach an; sie macht die Revisionsgrunde des § 503 Z. 2, 3 und 4 ZPO. geltend und begehrt "Abänderung" des angefochtenen Berufungsurteiles in dem Sinne, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird.Die Beklagte ficht das Berufungsurteil seinem ganzen Umfange nach an; sie macht die Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO. geltend und begehrt "Abänderung" des angefochtenen Berufungsurteiles in dem Sinne, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird.
Die vorliegende Revision ist in mehrfacher Richtung formell verfehlt. Unter II führt die Revisionswerberin aus, daß sie den Inhalt ihrer Berufungsschrift auch zum Gegenstand des Inhaltes der vorliegenden Revisionsschrift unter gleichzeitiger Geltendmachung der von ihr angeführten Revisionsgrunde mache. Eine solche allgemeine Verweisung auf den Inhalt der Berufung ist unstatthaft und keine gesetzmäßige Anführung der Revisionsgrunde. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes konnte daher die Verweisung auf die Berufungsausführungen nicht weiter berücksichtigt werden.Die vorliegende Revision ist in mehrfacher Richtung formell verfehlt. Unter römisch zwei führt die Revisionswerberin aus, daß sie den Inhalt ihrer Berufungsschrift auch zum Gegenstand des Inhaltes der vorliegenden Revisionsschrift unter gleichzeitiger Geltendmachung der von ihr angeführten Revisionsgrunde mache. Eine solche allgemeine Verweisung auf den Inhalt der Berufung ist unstatthaft und keine gesetzmäßige Anführung der Revisionsgrunde. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes konnte daher die Verweisung auf die Berufungsausführungen nicht weiter berücksichtigt werden.
Die Revision macht weiter die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend; da aber die Revisionswerberin es unterlassen hat, einen Aufhebungsantrag zu stellen, so mußte dieser Revisionsgrund unberücksichtigt bleiben (E. v. 9. Mai 1917, ZBl. 1917, Nr. 196).
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird überhaupt nicht ausgeführt, kann daher gleichfalls nicht beachtet werden.
Verbleibt nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Revision kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß sich die Ausführungen der Revision im wesentlichen darauf beschränken, den Sachverhalt zu wiederholen, den das Berufungsgericht nach Meinung der Revisionswerberin hätte als erwiesen annehmen sollen. Diese Ausführungen sind unbeachtlich, da sie von den berufungsgerichtlichen Feststellungen abweichen. Der Oberste Gerichtshof kann nur von den eingangs wiedergegebenen berufungsgerichtlichen Feststellungen ausgehen. Nach diesen hat aber das Berufungsgericht den als erwiesen angenommenen Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt. Da nach diesen Feststellungen eine feste Bestellung zustande gekommen ist, ohne daß ein fester Liefertermin vereinbart worden ist, und auch eine einverständliche Stornierung der noch nicht gelieferten 2000 Körbe noch nicht erfolgt ist, so hätte die Beklagte nur nach Setzung einer Nachfrist zurücktreten können, was gar nicht behauptet wird. Die Verurteilung zur Zahlung gegen Lieferung ist daher zu Recht erfolgt.
Die Revision versucht darzutun, daß die Bestellung niemals angenommen, sondern nur "in Vormerkung" genommen wurde; das sei weder eine Annahme noch eine Ablehnung, sondern der Vorbehalt eines Schwebezustandes. Diese Einwendung ist mutwillig, weil nach der üblichen kaufmännischen Ausdrucksweise das "Invormerknehmen" eines Auftrages bedeutet, daß er angenommen wird.