Begründung:
Die klagende Vermieterin erhöhte der beklagten Mieterin für Büroräumlichkeiten die Zinsvorschreibung um mehr als das 6-fache und begehrt nunmehr klageweise den nicht bezahlten Erhöhungsbetrag von 2.506,50 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin den erhöhten monatlichen Mietzins schulde; hilfsweise, dass die Beklagte in eine derartige Mietzinsvereinbarung einzuwilligen habe bzw in die Vereinbarung eines neu zu bemessenden Mietzinses, hilfsweise die Feststellung, dass die Streitteile verbunden seien, einen Mietzins für das Büroobjekt zu vereinbaren, der sich an den für vergleichbare Objekte im Haus erzielbaren Mietzinsen bemesse. Ihre Forderung begründete die Klägerin damit, dass in der mündlichen Vereinbarung über die Anmietung des Objekts, die zu einem Zeitpunkt getroffen worden sei, zu der ein angemessener Mietzins vereinbart hätte werden können, dennoch vereinbart worden sei, dass, sobald dies gesetzlich zulässig sei, zwischen den Parteien ein neuer Mietzins auf der Grundlage der für vergleichbare Objekte in diesem Haus erzielten Mieten zu vereinbaren sei. Aus Irrtum sei 20 Jahre lang eine derartige angemessene Zinsvereinbarung nicht begehrt worden.
Die Beklagte wendete ein, dass eine Zinsanpassung nicht vereinbart worden sei; jedenfalls sei eine allfällige Zinsanpassungsklausel nicht wirksam.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab, da die behauptete Mietzinsanpassungsvereinbarung jedenfalls gemäß § 16a MRG rechtsunwirksam sei. Die Argumentation der Klägerin, dass die genannte Bestimmung hier nicht anzuwenden sei, da bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses die Vorschreibung eines anderen (nämlich angemessenen) Mietzinses möglich gewesen sei, sei unzutreffend. Jene Argumentation würde eher dazu führen, dass hier eine inhaltsleere Klausel vorliege, bzw würde sie bei einer künftigen Änderung der Mietzinsbestimmungen erst recht zu einem Blankoakzept des Mieters führen. Die Klausel sei daher - selbst wenn sie tatsächlich vereinbart worden sei - unwirksam.Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab, da die behauptete Mietzinsanpassungsvereinbarung jedenfalls gemäß Paragraph 16 a, MRG rechtsunwirksam sei. Die Argumentation der Klägerin, dass die genannte Bestimmung hier nicht anzuwenden sei, da bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses die Vorschreibung eines anderen (nämlich angemessenen) Mietzinses möglich gewesen sei, sei unzutreffend. Jene Argumentation würde eher dazu führen, dass hier eine inhaltsleere Klausel vorliege, bzw würde sie bei einer künftigen Änderung der Mietzinsbestimmungen erst recht zu einem Blankoakzept des Mieters führen. Die Klausel sei daher - selbst wenn sie tatsächlich vereinbart worden sei - unwirksam.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige, und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige, und erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig.
Die Klägerin stellte einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO, führte die ordentliche Revision aus und regte an, ein Gesetzesprüfungsverfahren im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG zur Aufhebung des § 16a MRG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Sie argumentierte, dass das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine absolute Unwirksamkeit der Klausel auf Grund des § 16a MRG hätte annehmen dürfen. Unwirksam sei die Klausel nur für den Fall, dass auf ihrer Basis ein erhöhter Mietzins - angeknüpft an eine nachträgliche Gesetzesänderung - begehrt worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei, da der höhere Mietzins bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte begehrt werden dürfen.Die Klägerin stellte einen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, führte die ordentliche Revision aus und regte an, ein Gesetzesprüfungsverfahren im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG zur Aufhebung des Paragraph 16 a, MRG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Sie argumentierte, dass das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine absolute Unwirksamkeit der Klausel auf Grund des Paragraph 16 a, MRG hätte annehmen dürfen. Unwirksam sei die Klausel nur für den Fall, dass auf ihrer Basis ein erhöhter Mietzins - angeknüpft an eine nachträgliche Gesetzesänderung - begehrt worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei, da der höhere Mietzins bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte begehrt werden dürfen.
Das Berufungsgericht wies den Antrag nach § 508 ZPO wegen des Werts des Entscheidungsgegenstands zurück.Das Berufungsgericht wies den Antrag nach Paragraph 508, ZPO wegen des Werts des Entscheidungsgegenstands zurück.