Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs.2 AußStrG bei Bekämpfung von Geldbußen, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 AußStrG verhängt werden, keine Anwendung findet. Beschwerdegegenstand ist nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (EvBl 1993/104). Der Revisionsrekurs der Mutter ist im Ergebnis aber auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG bei Bekämpfung von Geldbußen, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 19, AußStrG verhängt werden, keine Anwendung findet. Beschwerdegegenstand ist nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (EvBl 1993/104). Der Revisionsrekurs der Mutter ist im Ergebnis aber auch berechtigt.
Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird und auch in Zukunft anzunehmen ist, daß der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird (EvBl 1993/104). Beugemittel zur Durchsetzung einer pflegschaftsgerichtlichen Verfügung müssen stets rechtmäßig sein (EF 44.490). Die Zwangsmittel des § 19 Abs.1 AußStrG sind ebenso wie die des § 354 EO nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (EvBl 1960/209). Nun ist dem Erstgericht zuzubilligen, daß sich der Minderjährige zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch in Indien aufhielt, die Mutter somit dem gerichtlichen Auftrag noch nicht entsprochen hatte. In der Zwischenzeit wurden aber - wie oben ausgeführt - die Entscheidung der Vorinstanzen, nach welchen die Mutter den Minderjährigen bis spätestens 18.8.1995 wieder nach St.Pölten zu bringen habe, aufgehoben und wurde damit die Grundlage für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 19 Abs.1 AußStrG beseitigt. Es kann auch in einer neu zu treffenden Entscheidung nicht mehr ausgesprochen werden, daß die Mutter das Kind bis längstens 18.8.1995 nach St.Pölten zurückzubringen habe, weil einerseits dieser Zeitpunkt längst verstrichen und andererseits der Minderjährige nach dem Akteninhalt bereits wieder zurückgebracht worden ist. Einem solchen Auftrag könnte die Mutter demgemäß gar nicht mehr Folge leisten. Demgemäß sind die Beschlüsse der Vorinstanzen angesichts der Tatsache, daß die Mutter einem in dieser Richtung erteilten Auftrag nicht mehr entsprechen könnte (EvBl 1960/209), ersatzlos zu beheben. Der Antrag der Großmutter auf Verhängung von Zwangsmitteln kann nur als an das Gericht herangetragene Anregung aufgefaßt werden, das bei Zutreffen der Voraussetzungen schon von Amts wegen gemäß § 19 Abs.1 AußStrG angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen hätte.Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird und auch in Zukunft anzunehmen ist, daß der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird (EvBl 1993/104). Beugemittel zur Durchsetzung einer pflegschaftsgerichtlichen Verfügung müssen stets rechtmäßig sein (EF 44.490). Die Zwangsmittel des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG sind ebenso wie die des Paragraph 354, EO nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (EvBl 1960/209). Nun ist dem Erstgericht zuzubilligen, daß sich der Minderjährige zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch in Indien aufhielt, die Mutter somit dem gerichtlichen Auftrag noch nicht entsprochen hatte. In der Zwischenzeit wurden aber - wie oben ausgeführt - die Entscheidung der Vorinstanzen, nach welchen die Mutter den Minderjährigen bis spätestens 18.8.1995 wieder nach St.Pölten zu bringen habe, aufgehoben und wurde damit die Grundlage für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG beseitigt. Es kann auch in einer neu zu treffenden Entscheidung nicht mehr ausgesprochen werden, daß die Mutter das Kind bis längstens 18.8.1995 nach St.Pölten zurückzubringen habe, weil einerseits dieser Zeitpunkt längst verstrichen und andererseits der Minderjährige nach dem Akteninhalt bereits wieder zurückgebracht worden ist. Einem solchen Auftrag könnte die Mutter demgemäß gar nicht mehr Folge leisten. Demgemäß sind die Beschlüsse der Vorinstanzen angesichts der Tatsache, daß die Mutter einem in dieser Richtung erteilten Auftrag nicht mehr entsprechen könnte (EvBl 1960/209), ersatzlos zu beheben. Der Antrag der Großmutter auf Verhängung von Zwangsmitteln kann nur als an das Gericht herangetragene Anregung aufgefaßt werden, das bei Zutreffen der Voraussetzungen schon von Amts wegen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen hätte.