1. Zum Revisionsrekurs der Großmutter:
Gemäß § 176 ABGB hat das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen; bei akuter Gefährdung des Kindes, wenn also besondere Umstände zur Abwendung eines dem Minderjährigen unmittelbar drohenden erheblichen Nachteils eine sofortige Entscheidung erfordern, können nach § 176 ABGB auch vorläufige Maßnahmen getroffen werden (EvBl 1994/123; 1 Ob 740/81 ua; Schlemmer in Schwimann, ABGB § 176 Rz 46).Da die Obsorge nach ständiger Rechtsprechung nur dann auf den anderen Elternteil oder gar auf einen Dritten übertragen werden darf, wenn das Wohl des Minderjährigen sonst gefährdet wäre, darf der Mutter die Obsorge für Johannes nur entzogen werden, wenn sie die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder sogar subjektiv gröblich vernachlässigt hat (JBl 1992, 639; SZ 53/142 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 § 176 Rz 1 und 2); dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, so daß die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden darf (JBl 1992, 639; SZ 65/84 uva). Abgesehen von der Auswahl der Schule, die der Minderjährige besuchen soll, - dazu wird noch bei Erledigung des Rechtsmittels der Mutter Stellung zu nehmen sein - liegen Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der elterlichen Pflichten durch die obsorgeberechtigte Mutter aber überhaupt nicht vor. Sie allein hat den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (§ 146b erster Satz iVm § 177 ABGB), auch die Auswahl der Schule ist dem obsorgeberechtigten Elternteil vorbehalten (RZ 1992/71 ua), wie es diesem überhaupt allein zusteht, über die Werterziehung seines Kindes zu entscheiden (Schlemmer aaO § 146 Rz 6). Allerdings kann auch die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gehören, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß § 178 Abs 1 ABGB zu äußern berechtigt ist; das gilt jedenfalls für derart einschneidende Maßnahmen wie den Schulwechsel ins Ausland (RZ 1992/71; EFSlg 48.465 ua). Ihrer Pflicht, den Vater von dem geplanten Schulwechsel zu verständigen, hat die Obsorgeberechtigte zweifellos nicht entsprochen. Diese Nachlässigkeit (vgl dazu insbesondere SZ 53/157) und die Verbringung des Minderjährigen zum Besuch einer Schule im Ausland rechtfertigen aber jedenfalls nicht die Übertragung der Obsorge auf die Großmutter. Für die Zuteilung, aber auch die Beibehaltung der Obsorge gibt stets das Kindeswohl als das beherrschende Prinzip des Kindschaftsrechts den Ausschlag (SZ 63/165 uva). Der Obsorge durch einen leiblichen Elternteil ist stets der Vorzug zu geben (EFSlg 68.844 ua). Da der Mutter eine Vernachlässigung ihrer Pflichten jedenfalls in einem Ausmaß, das die Entziehung deren Obsorge geböte, nicht vorgeworfen werden kann, kommt die von der Großmutter angestrebte Übertragung der Obsorge an sie nicht in Betracht, dies auch deshalb nicht, weil die Mutter deutlich erkennbar die Hauptbezugsperson für den Minderjährigen ist und der Minderjährige nach dem Akteninhalt zu seiner Großmutter jedenfalls nicht jene Kontakte unterhält, die einen Wechsel in der Obsorge rechtfertigen könnten. Derzeit jedenfalls lehnt Johannes seine Großmutter sogar ab. Im übrigen lebt das Kind jetzt auch wieder im Haushalt seiner Mutter; diese Entwicklung ist, auch wenn sie sich erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichts vollzogen hat, vom Obersten Gerichtshof bei das Kindeswohl betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen (RZ 1991/84; EFSlg 67.376 uva; Pichler aaO § 148 Rz 3). Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, könnten der Mutter auch die ihr von der Großmutter angelasteten, aber schon lange zurückliegenden Verhaltensweisen (betreffend die Obsorge für ihre Kinder aus erster Ehe), selbst wenn sie sich bewahrheiten ließen, nicht zum Nachteil gereichen, weil es allein darauf ankommt, ob die Mutter die Obsorge für Johannes in dessen Interesse wahrnimmt.Gemäß Paragraph 176, ABGB hat das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen; bei akuter Gefährdung des Kindes, wenn also besondere Umstände zur Abwendung eines dem Minderjährigen unmittelbar drohenden erheblichen Nachteils eine sofortige Entscheidung erfordern, können nach Paragraph 176, ABGB auch vorläufige Maßnahmen getroffen werden (EvBl 1994/123; 1 Ob 740/81 ua; Schlemmer in Schwimann, ABGB Paragraph 176, Rz 46).Da die Obsorge nach ständiger Rechtsprechung nur dann auf den anderen Elternteil oder gar auf einen Dritten übertragen werden darf, wenn das Wohl des Minderjährigen sonst gefährdet wäre, darf der Mutter die Obsorge für Johannes nur entzogen werden, wenn sie die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder sogar subjektiv gröblich vernachlässigt hat (JBl 1992, 639; SZ 53/142 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 176, Rz 1 und 2); dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, so daß die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden darf (JBl 1992, 639; SZ 65/84 uva). Abgesehen von der Auswahl der Schule, die der Minderjährige besuchen soll, - dazu wird noch bei Erledigung des Rechtsmittels der Mutter Stellung zu nehmen sein - liegen Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der elterlichen Pflichten durch die obsorgeberechtigte Mutter aber überhaupt nicht vor. Sie allein hat den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Paragraph 146 b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 177, ABGB), auch die Auswahl der Schule ist dem obsorgeberechtigten Elternteil vorbehalten (RZ 1992/71 ua), wie es diesem überhaupt allein zusteht, über die Werterziehung seines Kindes zu entscheiden (Schlemmer aaO Paragraph 146, Rz 6). Allerdings kann auch die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gehören, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB zu äußern berechtigt ist; das gilt jedenfalls für derart einschneidende Maßnahmen wie den Schulwechsel ins Ausland (RZ 1992/71; EFSlg 48.465 ua). Ihrer Pflicht, den Vater von dem geplanten Schulwechsel zu verständigen, hat die Obsorgeberechtigte zweifellos nicht entsprochen. Diese Nachlässigkeit vergleiche dazu insbesondere SZ 53/157) und die Verbringung des Minderjährigen zum Besuch einer Schule im Ausland rechtfertigen aber jedenfalls nicht die Übertragung der Obsorge auf die Großmutter. Für die Zuteilung, aber auch die Beibehaltung der Obsorge gibt stets das Kindeswohl als das beherrschende Prinzip des Kindschaftsrechts den Ausschlag (SZ 63/165 uva). Der Obsorge durch einen leiblichen Elternteil ist stets der Vorzug zu geben (EFSlg 68.844 ua). Da der Mutter eine Vernachlässigung ihrer Pflichten jedenfalls in einem Ausmaß, das die Entziehung deren Obsorge geböte, nicht vorgeworfen werden kann, kommt die von der Großmutter angestrebte Übertragung der Obsorge an sie nicht in Betracht, dies auch deshalb nicht, weil die Mutter deutlich erkennbar die Hauptbezugsperson für den Minderjährigen ist und der Minderjährige nach dem Akteninhalt zu seiner Großmutter jedenfalls nicht jene Kontakte unterhält, die einen Wechsel in der Obsorge rechtfertigen könnten. Derzeit jedenfalls lehnt Johannes seine Großmutter sogar ab. Im übrigen lebt das Kind jetzt auch wieder im Haushalt seiner Mutter; diese Entwicklung ist, auch wenn sie sich erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichts vollzogen hat, vom Obersten Gerichtshof bei das Kindeswohl betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen (RZ 1991/84; EFSlg 67.376 uva; Pichler aaO Paragraph 148, Rz 3). Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, könnten der Mutter auch die ihr von der Großmutter angelasteten, aber schon lange zurückliegenden Verhaltensweisen (betreffend die Obsorge für ihre Kinder aus erster Ehe), selbst wenn sie sich bewahrheiten ließen, nicht zum Nachteil gereichen, weil es allein darauf ankommt, ob die Mutter die Obsorge für Johannes in dessen Interesse wahrnimmt.
Auch das Hilfsbegehren der Großmutter, ihr ein „angemessenes“ Besuchsrecht einzuräumen, ist nicht berechtigt. Nach der Sachlage, die das Rekursgericht zu beurteilen hatte, erübrigte sich die Festlegung eines Besuchsrechts schon deshalb, weil sich der Minderjährige damals noch in Indien aufhielt. Aber auch nach dessen Rückkehr nach Österreich liegt eine solche Vorkehrung nicht in dessen wohlverstandenem Interesse. Das Gericht zweiter Instanz verwies zutreffend auf die tiefgreifende Kluft zwischen der Mutter und der Großmutter; deren gegenseitige Antipathie kann deren Äußerungen im Verfahren nur allzu deutlich entnommen werden. Die Annahme, daß das Familienleben (zwischen Mutter und Sohn) bei Anordnung des angestrebten Besuchsrechts tiefgreifend gestört und der Minderjährige verunsichert werden würde, findet schon darin ihre Rechtfertigung. Die Aufnahme von Kontakten zwischen Großmutter und Enkel wird erst dann sinnvoll sein, wenn eine - an sich durchaus wünschenswerte - Beruhigung in den zwischenmenschlichen Beziehungen, auf die auch die Mutter hinzuwirken haben wird, eingetreten sein wird: Das von der Großmutter gewünschte Besuchsrecht darf keine gravierende Störung des Zusammenlebens zwischen dem Kind und dem obsorgeberechtigten Elternteil mit sich bringen, ist dieses doch ein für das Wohl des Kindes bestimmendes Element (EFSlg 68.701 ff ua).
Dem Revisionsrekurs der Großmutter ist somit ein Erfolg zu versagen.
2. Zum Revisionsrekurs der Mutter:
Die von der Mutter gerügten Aktenwidrigkeiten liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die von der Mutter gerügten Aktenwidrigkeiten liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der im Art.6 Abs.1 EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beherrscht auch das Verfahren außer Streitsachen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO). Es wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde; eine Verletzung dieses verfahrensrechtlichen Grundprinzips liegt vielmehr auch darin, daß einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt wurden, zu welchen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen RZ 1993/65; EvBl 1992/54; SZ 64/1; SZ 62/129 ua; zuletzt wieder 3 Ob 541/95). Wurde aber der Partei die Möglichkeit geboten, ihren Standpunkt im Rekurs zu vertreten, ist deren rechtliches Gehör nicht verletzt (EFSlg 73.349 ua; zuletzt wieder 7 Ob 597/94). Diese Möglichkeit stand der Mutter offen und wurde von ihr in der Tat auch genützt. Im übrigen stellt die Unterlassung der Anhörung des Beteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen noch keinen Nichtigkeitsgrund dar (EFSlg 67.266 ua; zuletzt wieder 4 Ob 1527/95).Der im Artikel 6, Absatz eins, EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beherrscht auch das Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG; Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO). Es wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde; eine Verletzung dieses verfahrensrechtlichen Grundprinzips liegt vielmehr auch darin, daß einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt wurden, zu welchen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen RZ 1993/65; EvBl 1992/54; SZ 64/1; SZ 62/129 ua; zuletzt wieder 3 Ob 541/95). Wurde aber der Partei die Möglichkeit geboten, ihren Standpunkt im Rekurs zu vertreten, ist deren rechtliches Gehör nicht verletzt (EFSlg 73.349 ua; zuletzt wieder 7 Ob 597/94). Diese Möglichkeit stand der Mutter offen und wurde von ihr in der Tat auch genützt. Im übrigen stellt die Unterlassung der Anhörung des Beteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen noch keinen Nichtigkeitsgrund dar (EFSlg 67.266 ua; zuletzt wieder 4 Ob 1527/95).
Soweit die Mutter die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, daß deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz ist, verwehrt bleibt (EFSlg 73.569 f uva).
Indes gilt es - in Erledigung der Rechtsrüge der Mutter -, den Standpunkt der Vorinstanzen zu überprüfen, daß angesichts der Unterbringung des Minderjährign in einer indischen Schule in die Obsorge der Rechtsmittelwerberin einzugreifen sei. Auch für die Lösung dieser Frage muß - wie schon bei Erledigung des Rechtsmittels der Großmutter ausgeführt wurde - das Wohl des Minderjährigen oberste Richtschnur sein. Dabei soll ohne besonderen Grund über dessen Willen nicht hinweggegangen werden, doch können dessen Wunschvorstellungen auch nicht allein ausschlaggebend sein (vgl dazu JBl 1992, 639). Auch ist § 178b ABGB zufolge der Minderjährige vor Verfügungen, die seine Pflege und Erziehung betreffen, zwar tunlichst persönlich zu hören, doch setzt eine solche Anhörung voraus, daß das Gericht mit dem Kind überhaupt Kontakt aufnehmen kann (7 Ob 542/87). Demgemäß ist das Kind nicht zu hören, wenn dessen Wohl durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung gefährdet wäre (§ 178b zweiter Satz ABGB). Da Johannes in der fraglichen Zeit in einer Schule in Dharamsala/Indien untergebracht und eine Anordnung im Eilverfahren (die Zurückbringung des Minderjährigen nach Österreich) beantragt war, kann darin, daß der damals Zwölfjährige nicht angehört wurde, kein Verfahrensmangel erblickt werden: Die Anhörung im Rechtshilfeweg hätte nicht derart rasch veranlaßt werden können, daß eine gerichtliche Regelung der den Minderjährigen berührenden schulischen Belange noch vor Beginn des Schuljahrs 1995/96 hätte getroffen werden können. Im übrigen haben die Vorinstanzen auf die vor einem Notar erfolgte Äußerung des Minderjährigen über die für ihn getroffene Schulwahl ohnehin Bedacht genommen.Indes gilt es - in Erledigung der Rechtsrüge der Mutter -, den Standpunkt der Vorinstanzen zu überprüfen, daß angesichts der Unterbringung des Minderjährign in einer indischen Schule in die Obsorge der Rechtsmittelwerberin einzugreifen sei. Auch für die Lösung dieser Frage muß - wie schon bei Erledigung des Rechtsmittels der Großmutter ausgeführt wurde - das Wohl des Minderjährigen oberste Richtschnur sein. Dabei soll ohne besonderen Grund über dessen Willen nicht hinweggegangen werden, doch können dessen Wunschvorstellungen auch nicht allein ausschlaggebend sein vergleiche dazu JBl 1992, 639). Auch ist Paragraph 178 b, ABGB zufolge der Minderjährige vor Verfügungen, die seine Pflege und Erziehung betreffen, zwar tunlichst persönlich zu hören, doch setzt eine solche Anhörung voraus, daß das Gericht mit dem Kind überhaupt Kontakt aufnehmen kann (7 Ob 542/87). Demgemäß ist das Kind nicht zu hören, wenn dessen Wohl durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung gefährdet wäre (Paragraph 178 b, zweiter Satz ABGB). Da Johannes in der fraglichen Zeit in einer Schule in Dharamsala/Indien untergebracht und eine Anordnung im Eilverfahren (die Zurückbringung des Minderjährigen nach Österreich) beantragt war, kann darin, daß der damals Zwölfjährige nicht angehört wurde, kein Verfahrensmangel erblickt werden: Die Anhörung im Rechtshilfeweg hätte nicht derart rasch veranlaßt werden können, daß eine gerichtliche Regelung der den Minderjährigen berührenden schulischen Belange noch vor Beginn des Schuljahrs 1995/96 hätte getroffen werden können. Im übrigen haben die Vorinstanzen auf die vor einem Notar erfolgte Äußerung des Minderjährigen über die für ihn getroffene Schulwahl ohnehin Bedacht genommen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit in das Recht des Obsorgeberechtigten, die vom Minderjährigen zu besuchende Schule auszuwählen, durch pflegschaftsgerichtliche Vorkehrungen einzugreifen sei, sind vor allem - gleichviel, ob den Obsorgeberechtigten dabei religiöse oder weltanschauliche Erwägungen bestimmen, - die einschlägigen Bestimmungen der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten:
Nach Art.8 Abs.1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art 9 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und - unter anderem - die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung durch Unterricht auszuüben. Art 2 des 1.ZPEMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden; der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Im Genuß der von der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten bietet Art 14 EMRK Schutz dagegen, daß Personen in ähnlichen Situationen ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden (EGMR in EvBl 1993, 853). Das Privat- und Familienleben sowie die Glaubensfreiheit dürfen nur soweit durch Gesetz beschränkt werden, als das - unter anderem - im Interesse der Gesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs 2 und 9 Abs 2 EMRK). Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohls beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 EMRK zu rechtfertigen, zumal unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden wird (SZ 63/165; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 8 Rz 22); Gleiches muß wohl auch dann gelten, wenn es - in diesen Belangen - um Einschränkungen der Rechte der Eltern auf religiöse Erziehung der ihrer Obsorge anvertrauten Kinder in deren wohlerwogenen Interesse geht.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Artikel 9, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und - unter anderem - die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung durch Unterricht auszuüben. Artikel 2, des 1.ZPEMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden; der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Im Genuß der von der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten bietet Artikel 14, EMRK Schutz dagegen, daß Personen in ähnlichen Situationen ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden (EGMR in EvBl 1993, 853). Das Privat- und Familienleben sowie die Glaubensfreiheit dürfen nur soweit durch Gesetz beschränkt werden, als das - unter anderem - im Interesse der Gesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, und 9 Absatz 2, EMRK). Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohls beruht, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu rechtfertigen, zumal unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden wird (SZ 63/165; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Artikel 8, Rz 22); Gleiches muß wohl auch dann gelten, wenn es - in diesen Belangen - um Einschränkungen der Rechte der Eltern auf religiöse Erziehung der ihrer Obsorge anvertrauten Kinder in deren wohlerwogenen Interesse geht.
Nun kann den bisherigen Verfahrensergebnissen - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend festgehalten hat - gerade nicht entnommen werden, daß der Minderjährige durch das Verhalten seiner Mutter bzw durch seine engen Kontakte zur Gruppe Sahaja Yoga abträglichen Einflüssen ausgesetzt oder dadurch bei ihm eine schädliche Entwicklung eingeleitet worden wäre. Auch die Großmutter räumt in ihren Äußerungen ein, an der Obsorge der Mutter für den Minderjährigen sei bis zu dessen „Verbringung“im März 1995 nichts auszusetzen gewesen. Seit seiner Rückkehr aus Dharamsala/Indien - daß Änderungen des Sachverhalts, der erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind, im Interesse des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, wurde bereits weiter oben dargelegt - wird der Minderjährige in jener Klasse des von ihm bis zu seinem Indienaufenthalt besuchten Gymnasiums unterrichtet, in der er sich auch befände, hätte er den Unterricht an dieser Schule nicht unterbrochen: Nach dem Bericht des Klassenlehrers ist er „ruhiger und ernster“ geworden; in die Klassengemeinschaft ist er voll integriert und im Begriff, den versäumten Lernstoff nachzuholen. Diese Beobachtungen lassen doch wohl nur den Schluß zu, daß der Minderjährige auch durch die Internatsunterbringung in seiner Entwicklung keinen Schaden genommen hat.
Es soll zwar nicht übersehen werden, daß der 13-jährige - sollte er wieder in die Schule in Dharamsala/Indien zurückkehren - mehr als einem dreiviertel Jahr hindurch ununterbrochen der mütterlichen Zuwendung, der familiären Geborgenheit und der Möglichkeit zur Aussprache mit seinen primären Bezugspersonen seines bisherigen Lebens entbehren müßte, doch wäre der Minderjährige, worauf die Mutter in ihrem Rechtsmittel treffend hinweist, in dieser Hinsicht mit ähnlichen Verhältnissen konfrontiert, wäre er etwa in einem elitären Internat in West- oder Mitteleuropa untergebracht: Niemand fiele es deshalb ein, in die Obsorge der Eltern wegen einer solchen Gestaltung der Erziehung ihrer Kinder einzugreifen. Die weit verbreitete Internatserziehung hat ganz allgemein eine weitestgehende Fremderziehung zur Folge (vgl auch Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR4 § 57 III 2). Der Obsorgeberechtigte muß auch keineswegs die Pflege und Erziehung seines Kindes selbst wahrnehmen; er kann sie vielmehr auch Dritten überlassen (EvBl 1978/127; EFSlg 51.332, 31.344 ua; Pichler aaO § 144 Rz 4 bzw § 177 Rz 2b; Schlemmer in Schwimann, ABGB § 146 Rz 4). Das gilt selbst dann, wenn das schulpflichtige Kind bei im Ausland aufhältigen Personen untergebracht wird (AnwBl 1983, 719), allerdings muß ihm die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben (Pichler aaO § 177 Rz 2b; vgl auch 6 Ob 762/78). Das aber setzt voraus, daß der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluß auf die Erziehung zu nehmen bzw die Fremderziehung wegen wahrgenommener Mißstände unverzüglich zu beenden (vgl dazu auch Gernhuber/Coester-Waltjen aaO).Es soll zwar nicht übersehen werden, daß der 13-jährige - sollte er wieder in die Schule in Dharamsala/Indien zurückkehren - mehr als einem dreiviertel Jahr hindurch ununterbrochen der mütterlichen Zuwendung, der familiären Geborgenheit und der Möglichkeit zur Aussprache mit seinen primären Bezugspersonen seines bisherigen Lebens entbehren müßte, doch wäre der Minderjährige, worauf die Mutter in ihrem Rechtsmittel treffend hinweist, in dieser Hinsicht mit ähnlichen Verhältnissen konfrontiert, wäre er etwa in einem elitären Internat in West- oder Mitteleuropa untergebracht: Niemand fiele es deshalb ein, in die Obsorge der Eltern wegen einer solchen Gestaltung der Erziehung ihrer Kinder einzugreifen. Die weit verbreitete Internatserziehung hat ganz allgemein eine weitestgehende Fremderziehung zur Folge vergleiche auch Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR4 Paragraph 57, römisch drei 2). Der Obsorgeberechtigte muß auch keineswegs die Pflege und Erziehung seines Kindes selbst wahrnehmen; er kann sie vielmehr auch Dritten überlassen (EvBl 1978/127; EFSlg 51.332, 31.344 ua; Pichler aaO Paragraph 144, Rz 4 bzw Paragraph 177, Rz 2b; Schlemmer in Schwimann, ABGB Paragraph 146, Rz 4). Das gilt selbst dann, wenn das schulpflichtige Kind bei im Ausland aufhältigen Personen untergebracht wird (AnwBl 1983, 719), allerdings muß ihm die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben (Pichler aaO Paragraph 177, Rz 2b; vergleiche auch 6 Ob 762/78). Das aber setzt voraus, daß der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluß auf die Erziehung zu nehmen bzw die Fremderziehung wegen wahrgenommener Mißstände unverzüglich zu beenden vergleiche dazu auch Gernhuber/Coester-Waltjen aaO).
Ob die Mutter eine in dieser Hinsicht wirksame und ausreichende „Oberaufsicht“ über die Internatserziehung ihres Sohnes durch das Lehr- und Aufsichtspersonal der indischen Schule in Dharamsala zu führen imstande war bzw - sollte der Minderjährige in diese Schule zurückkehren - wahrzunehmen in der Lage sein wird, kann nach den derzeit zur Verfügung stehenden Verfahrensergebnissen weder verläßlich bejaht noch ausgeschlossen werden. Wohl sind die Kinder während der Schulzeit nach den vorinstanzlichen Feststellungen weitgehend abgeschottet, und auch die große räumliche Entfernung der Schule vom Wohnsitz der Mutter ist einer wirksamen laufenden Kontrolle mehr als hinderlich; diese hat aber bei ihrer Vernehmung am 12.12.1995 vor dem Erstgericht ausgesagt, sie habe sich in der Zeit vom 12.8. bis 3.11.1995 (d.i. der Tag der Rückkehr des Minderjährigen nach Österreich) in Dharamsala aufgehalten und während dieser Zeit in der Schule Unterricht erteilt. Sie habe „es sich selbst anschauen wollen, wie es dort an der Schule ist; wäre es Johannes dort schlecht gegangen, wäre ich sofort mit ihm nach Hause gefahren“. Sollten sich diese Angaben bewahrheiten lassen, wäre es immerhin denkbar, daß die Mutter trotz der großen Entfernung, der Abgeschiedenheit der Schule und der strengen Internatsordnung doch der ihr vorbehaltenen „Oberaufsicht“ nachkommen und die Unterbringung im Internat bei Bedarf jederzeit beenden könnte.
Die strenge Internatsordnung, insbesondere die verhältnismäßig geringen Möglichkeiten zum Kontakt mit der Außenwelt, rechtfertigten für sich allein noch nicht die Befürchtung, das Kind könnte dadurch lebensuntüchtig und weltfremd erzogen werden: Einerseits kann nicht im geringsten abgeschätzt werden, welchen Lebens- und Bildungsweg der jetzt 13-jährige einmal einschlagen wird, zum andern ist dem Minderjährigen von seinem Klassenlehrer nach seiner Rückkehr sogar eine ungewöhnliche Reifung attestiert worden. Deshalb kann auch den von den Vorinstanzen ins Treffen geführten Erwägungen, der Minderjährige müßte sich nach seiner Rückkehr in jedem Fall Eignungsprüfungen unterziehen und auch ein Universitätsstudium in Österreich wäre nicht ohne weiteres möglich, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden: Zum einen hat der Minderjährige durch den Unterricht an der indischen Schule nicht bloß in wichtigen Fächern - etwa Englisch - einen beträchtlichen Bildungsvorsprung erlangt und einen außergewöhnlichen Reifungsprozeß durchgemacht, zum andern können erforderliche Ergänzungsprüfungen - wie sie nach dem Bericht des Klassenlehrers offenbar auch derzeit schon in Gang sind - auch nachgeholt werden.
In diesem Sinn werden die Entscheidungsgrundlagen - vor allem durch eine ausführliche Vernehmung des Minderjährigen und gegebenenfalls auch durch Beiziehung eines pädiatrischen Sachverständigen - zu verbreitern sein. Vor allem wird auch zu klären sein, ob die Mutter trotz der bisher gemachten Erfahrungen die Absicht, ihren Sohn weiterhin die Schule in Dharamsala besuchen zu lassen, noch nicht aufgegeben hat; andernfalls wäre wohl von pflegschaftsgerichtlichen Eingriffen in ihre Obsorge abzusehen.
Zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage bedarf es einer entsprechenden Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Sind die vorinstanzlichen Entscheidungen demgemäß aufzuheben, müssen auch die vom Erstgericht erlassenen „einstweiligen Verfügungen“ (Punkte 2 und 3 dessen Beschlusses) sowie der damit verbundene Ausspruch gemäß § 12 AußStrG aufgehoben werden. Durch diese Anordnungen ist die Mutter allein schon deshalb beschwert, weil sie späterhin Vorwürfen ausgesetzt sein könnte, sie habe diesen Verfügungen nicht (fristgerecht) entsprochen.Zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage bedarf es einer entsprechenden Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Sind die vorinstanzlichen Entscheidungen demgemäß aufzuheben, müssen auch die vom Erstgericht erlassenen „einstweiligen Verfügungen“ (Punkte 2 und 3 dessen Beschlusses) sowie der damit verbundene Ausspruch gemäß Paragraph 12, AußStrG aufgehoben werden. Durch diese Anordnungen ist die Mutter allein schon deshalb beschwert, weil sie späterhin Vorwürfen ausgesetzt sein könnte, sie habe diesen Verfügungen nicht (fristgerecht) entsprochen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Mutter ist deshalb dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen.