Rechtssatz RS0006973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006973
Geschäftszahl
1Ob740/81; 7Ob542/87; 8Ob544/88; 1Ob623/95
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Auch bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach § 177 ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören; die Unterlassung der Anhörung vor einer dringenden Verfügung mit lediglich provisorischem Charakter begründet jedoch keine Nichtigkeit (Nullität).Auch bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach Paragraph 177, ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören; die Unterlassung der Anhörung vor einer dringenden Verfügung mit lediglich provisorischem Charakter begründet jedoch keine Nichtigkeit (Nullität).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 740/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 740/81
- 7 Ob 542/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 542/87
nur: Bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach § 177 ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören. (T1) Beisatz: Die Anhörung setzt die Möglichkeit voraus, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen; dies wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn die Anschrift der Kinder bekannt ist. (T2)
- 8 Ob 544/88
Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 544/88
Beisatz: Die Anhörung des Kindes muß nicht vor dem erkennenden Gericht selbst und keinesfalls so erfolgen, daß das Kind einem regelrechten Verhör unter Beiziehung eines Elternteils unterzogen würde. (T3)
- 1 Ob 623/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
Vgl; nur T2; Veröff: SZ 69/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006973
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00740_8100000_001