Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Die vom Erstgericht gesetzte Maßnahme diene dem Wohl des Kindes. Der Minderjährige sei 17 Jahre alt. Es wäre nicht zielführend, ihn gegen seinen Willen bei einem von ihm abgelehnten Elternteil zu halten. Die Wiederherstellung der früheren Lebensumstände führten mit Sicherheit zu einer Gefährdung des Kindeswohles. Das Berufsproblem habe der Minderjährige nur durch die "Flucht" zur Mutter lösen können, weil der Vater nicht bereit war, ihm eine weitere Schulausbildung zu gewähren, sondern nur daran Interesse hatte, ihm eine Lehrstelle zu verschaffen. Dies habe zu einer echten Vertrauenskrise zum Vater geführt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters gemäß § 16 AußStrG, in welchem er Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag der Mutter, ihr die elterlichen Rechte zu übertragen, abgewiesen werden möge. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Revisionsrekurswerber stellt sich auf den Standpunkt, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen nichtig seien, weil der Minderjährige nur im Rechtshilfeweg vernommen und dem Vater dadurch die Gelegenheit genommen wurde, seinen Sohn zu hören. Es hätte sich herausgestellt, daß der Minderjährige das Jahr 1986/87 vertrödelt habe. Es werde der Versuch des Sohnes, vor seinen Aufgaben zu fliehen, in erzieherisch verfehlter Weise unterstützt. Damit wird jedoch keine Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG aufgezeigt:Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters gemäß Paragraph 16, AußStrG, in welchem er Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag der Mutter, ihr die elterlichen Rechte zu übertragen, abgewiesen werden möge. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Revisionsrekurswerber stellt sich auf den Standpunkt, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen nichtig seien, weil der Minderjährige nur im Rechtshilfeweg vernommen und dem Vater dadurch die Gelegenheit genommen wurde, seinen Sohn zu hören. Es hätte sich herausgestellt, daß der Minderjährige das Jahr 1986/87 vertrödelt habe. Es werde der Versuch des Sohnes, vor seinen Aufgaben zu fliehen, in erzieherisch verfehlter Weise unterstützt. Damit wird jedoch keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG aufgezeigt:
Es ist zwar richtig, daß nach dem zweiten Satz des § 177 Abs 2 ABGB vor der Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten ein mindestens 10jähriges Kind zwingend zu hören ist; dies muß aber nicht vor dem erkennenden Gericht selbst und keinesfalls der vom Rechtsmittelwerber ins Auge gefaßten Weise erfolgen, daß das Kind einem regelrechten Verhör unter Beiziehung des Vaters unterzogen würde. Der Minderjährige hat im vorliegenden Fall seinen durchaus ernst zu nehmenden Wunsch, nicht Friseur zu werden, sondern eine weitere schulische Ausbildung zu absolvieren, klar zum Ausdruck gebracht. Sein Standpunkt ist umso gewichtiger, als er bald großjährig sein wird und dann selbstverantwortlich seine konkreten Berufsvorstellungen verwirklichen muß.Es ist zwar richtig, daß nach dem zweiten Satz des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB vor der Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten ein mindestens 10jähriges Kind zwingend zu hören ist; dies muß aber nicht vor dem erkennenden Gericht selbst und keinesfalls der vom Rechtsmittelwerber ins Auge gefaßten Weise erfolgen, daß das Kind einem regelrechten Verhör unter Beiziehung des Vaters unterzogen würde. Der Minderjährige hat im vorliegenden Fall seinen durchaus ernst zu nehmenden Wunsch, nicht Friseur zu werden, sondern eine weitere schulische Ausbildung zu absolvieren, klar zum Ausdruck gebracht. Sein Standpunkt ist umso gewichtiger, als er bald großjährig sein wird und dann selbstverantwortlich seine konkreten Berufsvorstellungen verwirklichen muß.
Als offenbar gesetzwidrig bekämpft der Rechtsmittelwerber die Ansicht der Vorinstanzen, daß unter den festgestellten Umständen das Wohl des Minderjährigen die Übertragung der Elternrechte erfordere. Es kommt aber hiebei nicht darauf an, daß der Vater in gutem Glauben vermeint, seien Sohn erzieherisch "zur Vernunft bringen" zu müssen, sondern ausschließlich darauf, ob in den angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen auf das nach § 176 ABGB maßgebliche Wohl des minderjährigen Kindes im Sinne des § 178 a ABGB Bedacht genommen wurde (5 Ob 776/80 ua). Das Rekursgericht hat eingehend dargestellt, aus welchen Gründen es für notwendig hielt, dem Minderjährigen zu ermöglichen, einen seinen Neigungen und Möglichkeiten entsprechenden Beruf anzustreben. Es gelangte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zur Ansicht, daß dies nur bei der Mutter des Minderjährigen möglich und sinnvoll sei. Die gegenteiligen Argumente des Rechtsmittelwerbers vermögen eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht aufzuzeigen; diese läge nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; 5 Ob 776/80 uza). Das ist aber hier nicht der Fall. Der außerordentliche Revisionsrekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden.Als offenbar gesetzwidrig bekämpft der Rechtsmittelwerber die Ansicht der Vorinstanzen, daß unter den festgestellten Umständen das Wohl des Minderjährigen die Übertragung der Elternrechte erfordere. Es kommt aber hiebei nicht darauf an, daß der Vater in gutem Glauben vermeint, seien Sohn erzieherisch "zur Vernunft bringen" zu müssen, sondern ausschließlich darauf, ob in den angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen auf das nach Paragraph 176, ABGB maßgebliche Wohl des minderjährigen Kindes im Sinne des Paragraph 178, a ABGB Bedacht genommen wurde (5 Ob 776/80 ua). Das Rekursgericht hat eingehend dargestellt, aus welchen Gründen es für notwendig hielt, dem Minderjährigen zu ermöglichen, einen seinen Neigungen und Möglichkeiten entsprechenden Beruf anzustreben. Es gelangte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zur Ansicht, daß dies nur bei der Mutter des Minderjährigen möglich und sinnvoll sei. Die gegenteiligen Argumente des Rechtsmittelwerbers vermögen eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht aufzuzeigen; diese läge nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; 5 Ob 776/80 uza). Das ist aber hier nicht der Fall. Der außerordentliche Revisionsrekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden.