Rechtssatz RS0102064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102064
Entscheidungsdatum
05.05.2010
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit in das Recht des Obsorgeberechtigten, die vom Minderjährigen zu besuchende Schule auszuwählen, durch pflegschaftsgerichtliche Vorkehrungen einzugreifen sei, sind vor allem - gleichviel, ob den Obsorgeberechtigten dabei religiöse oder weltanschauliche Erwägungen bestimmen, - die einschlägigen Bestimmungen der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten. Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohl beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 MRK zu rechtfertigen.Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit in das Recht des Obsorgeberechtigten, die vom Minderjährigen zu besuchende Schule auszuwählen, durch pflegschaftsgerichtliche Vorkehrungen einzugreifen sei, sind vor allem - gleichviel, ob den Obsorgeberechtigten dabei religiöse oder weltanschauliche Erwägungen bestimmen, - die einschlägigen Bestimmungen der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten. Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohl beruht, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, MRK zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 623/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
Veröff: SZ 69/20
- 8 Ob 2282/96p
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2282/96p
Auch
- 8 Ob 368/97v
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 368/97v
nur: Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohl beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 MRK zu rechtfertigen. (T1); Beisatz: Auch nach Art 3 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. (T2)
- 3 Ob 49/04h
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 49/04h
nur T1
- 4 Ob 220/09w
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 220/09w
Vgl; nur T1; Beisatz: Zumal unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden wird. (T3)
- 1 Ob 63/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 63/10m
nur T1; Beisatz: Hier: Geheimhaltungsanordnung iSd § 140 Abs 3 AußStrG 2005. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102064
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00623_9500000_003