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§ 140 AußStrG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14001.01.199531.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 14001.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 304/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Behandlung der Verlassenschaften von

Ausländern, welche hierlandes ihren

Hauptwohnsitz hatten.

Paragraph 140,

Wird im Falle des Todes von Ausländern, welche ihren Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate hatten (Paragraph 24,), von den hierlandes befindlichen Erben um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht, so sind in dem auszufertigenden Edicte auch die allfälligen auswärtigen Erben und Vermächtnißnehmer aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls die Verhandlung von dem österreichischen Gerichte mit denjenigen Betheiligten, welche darum eingeschritten sind, vorgenommen werden würde. Meldet sich in Folge dieses Edictes, welches auch den auswärtigen Zeitungsblättern einzuschalten ist, Niemand, oder sind die sich Meldenden mit der Verhandlung vor dem österreichischen Gerichte einverstanden, so ist diese zu pflegen. Wird aber von Beteiligten, die sich gemeldet haben, auf die Verhandlung vor dem auswärtigen Richter gedrungen, so ist diesem Begehren zu willfahren.

Die Einschaltung des Ediktes in auswärtige Blätter kann unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und die auswärtige Vertretungsbehörde von dem Todesfalle verständigt worden ist.

Anmerkung

Siehe die einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen.

Schlagworte

Inland, inländisch, Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht, Edikt, Vermächtnisnehmer, Legatar, Beteiligter, Edikt, stattgeben, entsprechen

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12037620

Alte Dokumentnummer

N2199438589J