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§ 140 AußStrG

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 304/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14001.01.199531.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 14001.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 304/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 304/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Behandlung der Verlassenschaften von

Ausländern, welche hierlandes ihren

ordentlichen Wohnsitz hatten.

Paragraph 140,

Wird im Falle des Todes von Ausländern, welche ihren ordentlichen Wohnsitz in dem österreichischen Staate hatten (Paragraph 24,), von den hierlandes befindlichen Erben um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht, so sind in dem auszufertigenden Edicte auch die allfälligen auswärtigen Erben und Vermächtnißnehmer aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls die Verhandlung von dem österreichischen Gerichte mit denjenigen Betheiligten, welche darum eingeschritten sind, vorgenommen werden würde. Meldet sich in Folge dieses Edictes, welches auch den auswärtigen Zeitungsblättern einzuschalten ist, Niemand, oder sind die sich Meldenden mit der Verhandlung vor dem österreichischen Gerichte einverstanden, so ist diese zu pflegen. Wird aber von Beteiligten, die sich gemeldet haben, auf die Verhandlung vor dem auswärtigen Richter gedrungen, so ist diesem Begehren zu willfahren.

Die Einschaltung des Ediktes in auswärtige Blätter kann unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und die auswärtige Vertretungsbehörde von dem Todesfalle verständigt worden ist.

Anmerkung

Siehe die einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen.

Schlagworte

Inland, inländisch, Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht, Edikt, Vermächtnisnehmer, Legatar, Beteiligter, Edikt, stattgeben, entsprechen

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019483

Alte Dokumentnummer

N2185416544T