Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und teilweise berechtigt.
Trotz der Rechtsmittelerklärung, den Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze anzufechten, enthält der Revisionsrekurs nur zur Frage der Obsorgeeinschränkung im Sinne des Punktes 1. des erstinstanzlichen Beschlusses substantiiertes Vorbringen. Lediglich die Ausführungen zu dem behaupteten Verfahrensmangel, welcher abermals in der Nichtzuziehung eines weiteren Sachverständigen gesehen wird, könnten auch auf die Abweisung des Antrages der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters auszusetzen, Bezug haben. Dieser Verfahrensmangel liegt jedoch ebensowenig wie die behauptete Aktenwidrigkeit vor, welcher Ausspruch keiner weiteren Begründung bedarf (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO).Trotz der Rechtsmittelerklärung, den Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze anzufechten, enthält der Revisionsrekurs nur zur Frage der Obsorgeeinschränkung im Sinne des Punktes 1. des erstinstanzlichen Beschlusses substantiiertes Vorbringen. Lediglich die Ausführungen zu dem behaupteten Verfahrensmangel, welcher abermals in der Nichtzuziehung eines weiteren Sachverständigen gesehen wird, könnten auch auf die Abweisung des Antrages der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters auszusetzen, Bezug haben. Dieser Verfahrensmangel liegt jedoch ebensowenig wie die behauptete Aktenwidrigkeit vor, welcher Ausspruch keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 176 ABGB hat das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Eine Gefährdung des Kindeswohles setzt nicht geradezu einen Mißbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, daß elterliche Pflichten objektiv nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt werden (SZ 51/112; SZ 53/142; SZ 57/207). Insbesondere bei Änderung der Obsorgeverhältnisse ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß diese nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden darf (JBl 1992, 639; SZ 65/84). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, daß ihr auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes eine derartige grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, da sie das im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht des Vaters beharrlich erschwert und vereitelt. Weshalb es trotzdem nicht zu einem Obsorgewechsel kommen kann, hat das Erstgericht in seinem gewissenhaft und ausgewogen begründeten Beschluß dargelegt. Allerdings bildet § 176 ABGB nicht nur die Grundlage für die Entziehung der Obsorge, sondern auch für jede sonst zur Sicherung des Kindeswohles nötige Verfügung. So wurden als Einschränkung der Obsorge beispielsweise angeordnet die Abnahme des Reisepasses bei Gefahr der Verbringung des Kindes ins Ausland (EFSlg 45.901), das Zustimmungserfordernis des Pflegschaftsgerichtes zur Übersiedlung des Kindes (7 Ob 615/78) oder Verfügungen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung des Kindes (EFSlg 35.985). Die Einschränkung der Obsorge kann etwa auch durch Verfügungen über den Schulbesuch des Kindes erfolgen (RZ 1996/65). Grundsätzlich ist die Auswahl der Schule dem obsorgeberechtigten Elternteil vorbehalten (RZ 1992/71; 1 Ob 623/95). Allerdings kann auch die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gehören, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß § 178 Abs 1 ABGB zu äußern berechtigt ist (RZ 1992/71; EFSlg 48.465; 5 Ob 516/94). Insoweit ist die Wahl der Ausbildungsstätte des Kindes nicht in das unbeschränkte Belieben der Mutter gestellt, da das vornehmste Beurteilungskriterium in allen Fällen das Kindeswohl ist. Auch der in Art 8 Abs 1 EMRK normierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das in Art 9 Abs 1 EMRK verankerte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist im Zusammenhang mit der Erziehung eines Minderjährigen unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Das Privat- und Familienleben sowie die Glaubensfreiheit dürfen nämlich durch Gesetz so weit beschränkt werden, als das - unter anderem - im Interesse der Gesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs 2 und 9 Abs 2 EMRK). Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohls beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 EMRK zu rechtfertigen, zumal unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden wird (SZ 63/165; 1 Ob 623/95; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Art 8 Rz 22).Gemäß Paragraph 176, ABGB hat das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Eine Gefährdung des Kindeswohles setzt nicht geradezu einen Mißbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, daß elterliche Pflichten objektiv nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt werden (SZ 51/112; SZ 53/142; SZ 57/207). Insbesondere bei Änderung der Obsorgeverhältnisse ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß diese nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden darf (JBl 1992, 639; SZ 65/84). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, daß ihr auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes eine derartige grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, da sie das im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht des Vaters beharrlich erschwert und vereitelt. Weshalb es trotzdem nicht zu einem Obsorgewechsel kommen kann, hat das Erstgericht in seinem gewissenhaft und ausgewogen begründeten Beschluß dargelegt. Allerdings bildet Paragraph 176, ABGB nicht nur die Grundlage für die Entziehung der Obsorge, sondern auch für jede sonst zur Sicherung des Kindeswohles nötige Verfügung. So wurden als Einschränkung der Obsorge beispielsweise angeordnet die Abnahme des Reisepasses bei Gefahr der Verbringung des Kindes ins Ausland (EFSlg 45.901), das Zustimmungserfordernis des Pflegschaftsgerichtes zur Übersiedlung des Kindes (7 Ob 615/78) oder Verfügungen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung des Kindes (EFSlg 35.985). Die Einschränkung der Obsorge kann etwa auch durch Verfügungen über den Schulbesuch des Kindes erfolgen (RZ 1996/65). Grundsätzlich ist die Auswahl der Schule dem obsorgeberechtigten Elternteil vorbehalten (RZ 1992/71; 1 Ob 623/95). Allerdings kann auch die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gehören, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB zu äußern berechtigt ist (RZ 1992/71; EFSlg 48.465; 5 Ob 516/94). Insoweit ist die Wahl der Ausbildungsstätte des Kindes nicht in das unbeschränkte Belieben der Mutter gestellt, da das vornehmste Beurteilungskriterium in allen Fällen das Kindeswohl ist. Auch der in Artikel 8, Absatz eins, EMRK normierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das in Artikel 9, Absatz eins, EMRK verankerte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist im Zusammenhang mit der Erziehung eines Minderjährigen unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Das Privat- und Familienleben sowie die Glaubensfreiheit dürfen nämlich durch Gesetz so weit beschränkt werden, als das - unter anderem - im Interesse der Gesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2 und 9 Absatz 2, EMRK). Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohls beruht, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu rechtfertigen, zumal unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden wird (SZ 63/165; 1 Ob 623/95; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Artikel 8, Rz 22).
Verfügungen des Gerichtes nach § 176 Abs 1 ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus. Für eine rein präventiv angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (RZ 1996/65). Die Vorinstanzen haben die gemäß Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses erlassene Verfügung damit begründet, daß die Mutter der Volksschullehrerin der Minderjährigen angedroht habe, sie werde im Falle neuerlicher Einmischung in das Besuchsrecht zu dem Kind dieses aus der Schule nehmen. Daß sie tatsächlich einen Schulwechsel auch nur ernsthaft betrieben hätte, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, daß die Mutter offenkundig den Versuch unternommen hat, zu verschleiern, welche Mittelschule das Kind besucht, ist zwar bezeichnend, aber kein hinreichendes Indiz dafür, die Mutter werde in Hinkunft willkürliche Schulwechsel des Kindes vornehmen. Anders als in einer Volksschule hat die Minderjährige nunmehr zahlreiche Lehrer, sodaß eine besondere Bezugsperson, welche möglicherweise in dem Konflikt zwischen den Eltern eine Vermittlung versuchen wollte, nicht in demselben Maß wie in der Volksschule gegeben ist. Auch ist nicht zu erkennen, in welche Richtung die Mutter mit der Drohung eines Schulwechsels auf einzelne Lehrer "Druck ausüben" könnte, da mögliche Versuche des Vaters, sein Kind vor oder nach den Unterrichtsstunden zu sehen, mit den schulischen Belangen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich auch die Mutter bewußt sein muß, daß sie den Ort des Schulbesuches auf Dauer dem Vater nicht verheimlichen darf und kann. Auch unter Zugrundelegung des mehr an eigenen Interessen als am Kindeswohl orientierten Gesamtverhaltens der Mutter ist daher eine drohende Gefahr eines nicht ausschließlich sachlich begründeten Schulwechsels und der dadurch herbeigeführten Isolierung der Minderjährigen von wesentlichen Bezugspersonen nicht zu erkennen.Verfügungen des Gerichtes nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus. Für eine rein präventiv angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (RZ 1996/65). Die Vorinstanzen haben die gemäß Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses erlassene Verfügung damit begründet, daß die Mutter der Volksschullehrerin der Minderjährigen angedroht habe, sie werde im Falle neuerlicher Einmischung in das Besuchsrecht zu dem Kind dieses aus der Schule nehmen. Daß sie tatsächlich einen Schulwechsel auch nur ernsthaft betrieben hätte, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, daß die Mutter offenkundig den Versuch unternommen hat, zu verschleiern, welche Mittelschule das Kind besucht, ist zwar bezeichnend, aber kein hinreichendes Indiz dafür, die Mutter werde in Hinkunft willkürliche Schulwechsel des Kindes vornehmen. Anders als in einer Volksschule hat die Minderjährige nunmehr zahlreiche Lehrer, sodaß eine besondere Bezugsperson, welche möglicherweise in dem Konflikt zwischen den Eltern eine Vermittlung versuchen wollte, nicht in demselben Maß wie in der Volksschule gegeben ist. Auch ist nicht zu erkennen, in welche Richtung die Mutter mit der Drohung eines Schulwechsels auf einzelne Lehrer "Druck ausüben" könnte, da mögliche Versuche des Vaters, sein Kind vor oder nach den Unterrichtsstunden zu sehen, mit den schulischen Belangen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich auch die Mutter bewußt sein muß, daß sie den Ort des Schulbesuches auf Dauer dem Vater nicht verheimlichen darf und kann. Auch unter Zugrundelegung des mehr an eigenen Interessen als am Kindeswohl orientierten Gesamtverhaltens der Mutter ist daher eine drohende Gefahr eines nicht ausschließlich sachlich begründeten Schulwechsels und der dadurch herbeigeführten Isolierung der Minderjährigen von wesentlichen Bezugspersonen nicht zu erkennen.
Es war daher die Verfügung des Erstgerichtes ersatzlos aufzuheben.