Begründung:
Der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin kommt aufgrund eines pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches mit ihrem geschiedenen Ehegatten das Obsorgerecht hinsichtlich der aus der Ehe stammenden drei Buben, darunter für den am 6.1.1980 geborenen Alexander zu. Seit dem Scheitern der Ehe im Jahr 1988 hat es immer wieder Auseinandersetzungen der Eltern über das Obsorgerecht gegeben, doch ist es über Empfehlung verschiedener kinderpsychiatrischer Sachverständiger und des Jugendamtes stets dabei geblieben, die Buben (außer Alexander noch den am 15.8.1977 geborenen Walter sowie den am 14.7.1985 geborenen Christian) bei ihrer Mutter zu belassen, während die Tochter (die am 9.11.1973 geborene Michaela) bem Vater lebt. Im Hintergrund der elterlichen Auseinandersetzung steht vor allem, daß der Vater, ein vermögender Geschäftsmann, meint, den Kindern in seiner Umgebung und unter seinen Verwandten die besseren Lebenschancen bieten zu können, während die Mutter die stärkere emotionale Zuwendung zu den Kindern und ihre intensivere persönliche Betreuung für sich ins Treffen führt. Daß die Mutter ihren Aufgaben nicht gewachsen wäre oder sie vernachlässigt, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Ausschlaggebend für die Obsorgeregelung war nicht zuletzt die Berücksichtigung der Kinderwünsche. Während sich die Tochter für das luxuriösere Leben beim Vater entschied, der ihr beispielsweise die Haltung von vier Pferden ermöglicht, gaben die Söhne zu verstehen, bei der Mutter bleiben zu wollen. Dabei blieben sie trotz großer materieller Versprechungen des Vaters. Auch der Mj.Alexander hat sich anläßlich einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr.Erwin Schmuttermeier im Herbst 1992 noch eindeutig für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen (ON 103). Der Sachverständige kam damals zum Schluß, daß die (vom Vater angestrebte) Übersiedlung Alexanders in die Obhut seines Vaters ein großes Risiko für den weiteren Lebensweg des Minderjährigen - insbesondere in der Pubertätsphase - darstellen würde und aus der Sicht des Kindeswohls, aber auch vom fachlichen Standpunkt her eine Belassung des Minderjährigen in der Obsorge der Mutter angezeigt sei.
Im Anschluß an einen achttägigen Sommerurlaub, den er zusammen mit seinem Bruder Christian beim Vater verbrachte, erschien dann der Mj.Alexander beim Pflegschaftsgericht und erklärte, bei seinem Vater bleiben zu wollen; auch ein Wechsel in die Sporthauptschule Bad Vöslau würde ihn nicht ängstigen, weil er einen guten Freund als Klassenkamerad erhielte. Anläßlich der Begutachtung durch Dr.Schmuttermeier habe er es noch "anders gesagt, weil seine Mutter dabei war". Am selben Tag gab auch noch der Vater des Minderjährigen beim Pflegschaftsgericht zu Protokoll, daß Alexander unter keinen Umständen mehr zur Mutter zurückwolle, was das Kind am Telefon auch seiner Mutter gesagt habe, weshalb er hinsichtlich dieses Kindes die Übertragung des Obsorgerechtes an ihn beantrage. In der Folge behielt der Vater den Minderjährigen bei sich und meldete ihn eigenmächtig in der Sporthauptschule Bad Vöslau an, die Alexander auch derzeit noch besucht, da man sich seitens der Schuldirektion - obwohl die Mutter ihr alleiniges Obsorgerecht belegte - "aus dem Streit der Eltern heraushalten wolte".
Die mit der Übertragung des Obsorgerechtes an den Vater nicht einverstandene Mutter stellte daraufhin am 14.9.1993 beim Pflegschaftsgericht den Antrag, ihr mit Hilfe der Behörde den Minderjährigen Alexander zu übergeben. Das Pflegschaftsgericht erteilte in Stattgebung dieses Antrages dem Vater am 17.9.1993 den Auftrag, den Minderjährigen Alexander der Mutter zu übergeben (ON 118 dA), doch hatte der dagegen vom Vater erhobene (und mit einem Antrag auf Übertragung der vorläufigen Obsorge verbundene) Rekurs (ON 119 dA) Erfolg. Am 28.12.1993 änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend ab, daß es den Antrag der Mutter, den Mj.Alexander zwangsweise in ihre Obsorge zurückzuführen, abwies (ON 123 dA). Es führte aus:
Angesichts der im Akt mehrfach erwähnten schwächeren Schulerfolge des Mj.Alexander erscheine es problematisch, ihn mitten im Schuljahr mit den Schwierigkeiten eines neuerlichen Schulwechsels zu konfrontieren. Dazu komme, daß der Minderjährige - bezogen auf das Datum der rekursgerichtlichen Entscheidung - in wenigen Tagen das vierzehnte Lebensjahr vollende und somit in einem Alter sei, in welchem sein Wunsch nach Verbleib bei einem Elternteil entsprechendes Gewicht habe und nach der Judikatur (EFSlg 66.107 f) nicht unbeachtet bleiben dürfe. Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung sei in einem solchen Fall dem Wohl des Kindes unterzuordnen (EFSlg 56.821). Allerdings werde sorgfältig zu erforschen sein, ob die nunmehr vom Minderjährigen vorgebrachten Beweggründe für seinen Wunsch, beim Vater zu bleiben, im Sinne verantwortungsvoller Erziehungsprinzipien ausreichende Bedeutung haben. Allenfalls werde die neuerliche Beiziehung eines Jugendpsychologen/Jugendpsychiaters in Erwägung zu ziehen sein, um die bei einer Kollision verschiedener Leitgedanken der Obsorgeregelung erforderliche Gesamtschau zu gewinnen. So werde im konkreten Fall auch zu bedenken sein, ob und gegebenenfalls welche Vorteile dem Minderjährigen aus dem Besuch der Sporthauptschule gegenüber dem Besuch der allgemeinen Hauptschule erwachsen und inwieweit der in nicht ferner Zukunft bevorstehende Übertritt des Jugendlichen in eine berufliche oder andere schulische Ausbildung bei dem einen oder anderen Elternteil günstigere Voraussetzungen findet. Es erscheine jedenfalls nicht angebracht, den nach den bisherigen Gutachten psychisch eher labilen Minderjährigen nach einigen Monaten des Aufenthaltes beim Vater und einem Umschulungsprozeß ohne nähere Untersuchung, was tatsächlich zum Wohl des Minderjährigen gereicht, im Wege einer auf seine Folgen nicht näher untersuchten Rückführung in den mütterlichen Haushalt abermals erheblichen seelischen Belastungen und schulischen Gefahren auszusetzen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handle, die sich auf eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes stütze.
Im nunmehr vorliegenden ao Revisionsrekurs macht die Mutter geltend, daß die angefochtene Entscheidung nicht dem Wohl des Minderjährigen Alexander entsprechen könne, habe doch der Sachverständige Dr.Erwin Schmuttermeier ausdrücklich vor einem Wechsel des Pflegeplatzes gewarnt. Der selbst labile Vater könne eine konsequente Erziehung des Minderjährigen nicht gewährleisten. Außerdem sei das eklatant rechtswidrige Verhalten des Vaters zu wenig berücksichtigt worden; seinen mit dem Rekurs verbundenen Antrag, ihm die vorläufige Obsorge für den Minderjährigen Alexander zu übertragen, habe das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 10.11.1993, ON 121, mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Unabhängig davon habe das Rekursgericht verkannt, daß ein Wechsel der Obsorgeverhältnisse, um den es in Wahrheit gehe, nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB zulässig sei. Da wohl nicht ernstlich behauptet werden könne, das Wohl des Minderjährigen Alexander sei in irgendeiner Weise gefährdet, wenn er weiter bei der Mutter bleibe, ihm aber umgekehrt eine Gefahr durch den "Schlendrian" beim Vater drohe, müsse eine Rückführung des Kindes in die rechtmäßige Obsorge der Mutter veranlaßt werden. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.Im nunmehr vorliegenden ao Revisionsrekurs macht die Mutter geltend, daß die angefochtene Entscheidung nicht dem Wohl des Minderjährigen Alexander entsprechen könne, habe doch der Sachverständige Dr.Erwin Schmuttermeier ausdrücklich vor einem Wechsel des Pflegeplatzes gewarnt. Der selbst labile Vater könne eine konsequente Erziehung des Minderjährigen nicht gewährleisten. Außerdem sei das eklatant rechtswidrige Verhalten des Vaters zu wenig berücksichtigt worden; seinen mit dem Rekurs verbundenen Antrag, ihm die vorläufige Obsorge für den Minderjährigen Alexander zu übertragen, habe das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 10.11.1993, ON 121, mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Unabhängig davon habe das Rekursgericht verkannt, daß ein Wechsel der Obsorgeverhältnisse, um den es in Wahrheit gehe, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB zulässig sei. Da wohl nicht ernstlich behauptet werden könne, das Wohl des Minderjährigen Alexander sei in irgendeiner Weise gefährdet, wenn er weiter bei der Mutter bleibe, ihm aber umgekehrt eine Gefahr durch den "Schlendrian" beim Vater drohe, müsse eine Rückführung des Kindes in die rechtmäßige Obsorge der Mutter veranlaßt werden. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse zwecks neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung auch berechtigt.