Überwiegend stehen - wie schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt - die Umstände des Einzelfalls im Vordergrund. Die Behauptung, dem Vater werde ein Kontakt mit Nathalie ohne Aufsicht gewährt, spricht keineswegs gegen die bekämpfte Entscheidung die solches gerade nicht zulassen will. Sollte die Behauptung zutreffen, wäre es Sache des Erstgerichts, solches Zuwiderhandeln gegen die Einschränkung der Besuchskontakte durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Allenfalls könnte bei Gefahr für die Minderjährige eine völlige Untersagung von Besuchen erforderlich werden.
Entgegen der emotionellen Formulierung der Mutter kann keine Rede von einer "Abschiebung" der Kinder ins Ausland sein. Nach § 58 FremdenG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden. Die hier getroffene Maßnahme der Heimunterbringung ist damit nicht zu vergleichen. Konkrete Normen, die die vorläufige Unterbringung von in ihrem Wohl gefährdeten österreichischen Kindern in einem deutschen Heim verbieten würden, kann sie nicht nennen; solche gibt es auch nicht.Entgegen der emotionellen Formulierung der Mutter kann keine Rede von einer "Abschiebung" der Kinder ins Ausland sein. Nach Paragraph 58, FremdenG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden. Die hier getroffene Maßnahme der Heimunterbringung ist damit nicht zu vergleichen. Konkrete Normen, die die vorläufige Unterbringung von in ihrem Wohl gefährdeten österreichischen Kindern in einem deutschen Heim verbieten würden, kann sie nicht nennen; solche gibt es auch nicht.
Zur angeblich "absoluten Unzuständigkeit österreichischer Gerichtsbehörden außerhalb des österreichischen Staatsgebiets" und zur behaupteten Unmöglichkeit für österreichische Behörden, die Unterbringung zu überprüfen ist Folgendes klarzustellen:
Das Erstgericht ist nach § 109 JN zuständiges Pflegschaftsgericht und bleibt es gemäß § 29 JN weiterhin, inländische Gerichtsbarkeit bestand und besteht nach § 110 Abs 1 JN. Von einem Absehen von der Fortsetzung des weiteren Verfahrens iSd § 110 Abs 2 JN war bisher keine Rede, daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), dem auch Deutschland angehört, sichert die Durchführung der österreichischen Maßnahmen in Deutschland (Art 4, 5). Daher wird den Kindern durch den Aufenthalt in Deutschland keineswegs der Schutz der österreichischen Gesetze entzogen. Dass gerade auf Grund des MSA keine Bedenken gegen die Unterbringung eines österreichischen Kindes bei einer Pflegefamilie in Deutschland bestehen wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu 2 Ob 584/87 = IPRE 2/167 = EFSlg 55.658 ausgesprochen. Entgegen den Behauptungen im Rechtsmittel wurde in ON 215 die vorläufige Unterbringung der Kinder in einer Einrichtung der "freien" Jugendwohlfahrt bewilligt. Die Argumentation, das deutsche Heim sei privat, geht daher ins Leere. Dass die Betrauung eines ausländischen Trägers nicht zulässig sei, wird nicht dargelegt. Ein "Ausländergesetz" gibt es in Österreich nicht; im Übrigen waren Verstöße gegen ein solches (allenfalls in Deutschland existierendes) Gesetz weder Gegenstand der Anträge der Mutter noch der Entscheidungen der Vorinstanzen, dasselbe gilt für die Frage einer vorzeitigen Umsetzung der vom Rekursgericht abgeänderten Entscheidung ON 144.Das Erstgericht ist nach Paragraph 109, JN zuständiges Pflegschaftsgericht und bleibt es gemäß Paragraph 29, JN weiterhin, inländische Gerichtsbarkeit bestand und besteht nach Paragraph 110, Absatz eins, JN. Von einem Absehen von der Fortsetzung des weiteren Verfahrens iSd Paragraph 110, Absatz 2, JN war bisher keine Rede, daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), dem auch Deutschland angehört, sichert die Durchführung der österreichischen Maßnahmen in Deutschland (Artikel 4, 5,). Daher wird den Kindern durch den Aufenthalt in Deutschland keineswegs der Schutz der österreichischen Gesetze entzogen. Dass gerade auf Grund des MSA keine Bedenken gegen die Unterbringung eines österreichischen Kindes bei einer Pflegefamilie in Deutschland bestehen wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu 2 Ob 584/87 = IPRE 2/167 = EFSlg 55.658 ausgesprochen. Entgegen den Behauptungen im Rechtsmittel wurde in ON 215 die vorläufige Unterbringung der Kinder in einer Einrichtung der "freien" Jugendwohlfahrt bewilligt. Die Argumentation, das deutsche Heim sei privat, geht daher ins Leere. Dass die Betrauung eines ausländischen Trägers nicht zulässig sei, wird nicht dargelegt. Ein "Ausländergesetz" gibt es in Österreich nicht; im Übrigen waren Verstöße gegen ein solches (allenfalls in Deutschland existierendes) Gesetz weder Gegenstand der Anträge der Mutter noch der Entscheidungen der Vorinstanzen, dasselbe gilt für die Frage einer vorzeitigen Umsetzung der vom Rekursgericht abgeänderten Entscheidung ON 144.
Gemäß Art 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff bewirkt eine Verletzung dieses Grundrechts, wenn er nicht gemäß Art 8 Abs 2 EMRK im nationalen Recht gesetzlich vorgesehen und, als in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz eines der in dieser Bestimmung genannten Ziele notwendig, gerechtfertigt ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind durch den Eingriffsvorbehalt des Abs 2 jedenfalls gedeckt. Die Gefährdung des Kindeswohls ist nach deren vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfenden Tatsachenfeststellungen im Verfahren über die Fremdunterbringung so schwer, dass die Trennung von der Mutter auch unter den Kriterien des Art 8 EMRK erforderlich war. Jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohls beruht, ist nämlich unter dem Gesichtspunkt des Abs 2 leg cit zu rechtfertigen (1 Ob 623/95 = SZ 69/20; 8 Ob 368/97v). Die Wahl der Unterbringung erfolgte aus rein sachlichen Gründen. Eine bloß aus der Unterbringung in Deutschland, einem Nachbarstaat mit derselben Staatssprache und vergleichbarem kulturellen, sozialen und wirtschaftlichem Standard, resultierende Menschenrechtsverletzung ist nicht zu sehen.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff bewirkt eine Verletzung dieses Grundrechts, wenn er nicht gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK im nationalen Recht gesetzlich vorgesehen und, als in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz eines der in dieser Bestimmung genannten Ziele notwendig, gerechtfertigt ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind durch den Eingriffsvorbehalt des Absatz 2, jedenfalls gedeckt. Die Gefährdung des Kindeswohls ist nach deren vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfenden Tatsachenfeststellungen im Verfahren über die Fremdunterbringung so schwer, dass die Trennung von der Mutter auch unter den Kriterien des Artikel 8, EMRK erforderlich war. Jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohls beruht, ist nämlich unter dem Gesichtspunkt des Absatz 2, leg cit zu rechtfertigen (1 Ob 623/95 = SZ 69/20; 8 Ob 368/97v). Die Wahl der Unterbringung erfolgte aus rein sachlichen Gründen. Eine bloß aus der Unterbringung in Deutschland, einem Nachbarstaat mit derselben Staatssprache und vergleichbarem kulturellen, sozialen und wirtschaftlichem Standard, resultierende Menschenrechtsverletzung ist nicht zu sehen.
Insgesamt sind daher erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Insgesamt sind daher erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).