Rechtssatz RS0084537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084537
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Norm
AußStrG §16 A1
Haager Minderjährigenschutzabk allg
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, die Pflegschaft über einen österreichischen Minderjährigen in München zu führen, wenn nur dort eine geeignete Familie gefunden werden kann; es kann auch daraus kein dem § 16 AußStrG zu unterstellender Anfechtungsgrund abgeleitet werden, wenn kein stichhältiger Grund zur Annahme besteht, daß die Behörden des nunmehrigen Aufenthaltsstaates des Minderjährigen diesem nicht die gleich wirksamen Maßnahmen zum Schutz seiner Person im Sinne des Art 1 des Haager Minderjährigenschutzabk gewähren würden wie die seines Heimatstaates Österreich.Es bestehen keine Bedenken, die Pflegschaft über einen österreichischen Minderjährigen in München zu führen, wenn nur dort eine geeignete Familie gefunden werden kann; es kann auch daraus kein dem Paragraph 16, AußStrG zu unterstellender Anfechtungsgrund abgeleitet werden, wenn kein stichhältiger Grund zur Annahme besteht, daß die Behörden des nunmehrigen Aufenthaltsstaates des Minderjährigen diesem nicht die gleich wirksamen Maßnahmen zum Schutz seiner Person im Sinne des Artikel eins, des Haager Minderjährigenschutzabk gewähren würden wie die seines Heimatstaates Österreich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 584/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 2 Ob 584/87
- 3 Ob 49/04h
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 49/04h
Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht ist nach §109 JN zuständiges Pflegschaftsgericht und bleibt es gemäß §29 JN weiterhin, inländische Gerichtsbarkeit bestand und besteht nach §110 Abs1 JN. Daher wird den Kindern durch den Aufenthalt in Deutschland keineswegs der Schutz der österreichischen Gesetze entzogen. (T1); Beisatz: Hier: Unterbringung der Kinder in einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084537
Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0020OB00584_8700000_001