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Rechtssatz RS0102062

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102062

Geschäftszahl

1Ob623/95; 8Ob121/03g

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Rechtssatz

Der Obsorgeberechtigte kann das Kind auch zur Internatserziehung in einem ausländischen Institut unterbringen, doch muß ihm die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben. Das setzt voraus, daß der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluß auf die Erziehung zu nehmen beziehungsweise die Fremderziehung wegen wahrgenommener Mißstände unverzüglich zu beenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 623/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
    Veröff: SZ 69/20
  • 8 Ob 121/03g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 121/03g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Vorläufige Unterbringung bei den Großeltern. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für den Bereich des Haager Kindesentführungsübereinkommens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00623_9500000_001