Rechtssatz RS0102062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102062
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Der Obsorgeberechtigte kann das Kind auch zur Internatserziehung in einem ausländischen Institut unterbringen, doch muß ihm die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben. Das setzt voraus, daß der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluß auf die Erziehung zu nehmen beziehungsweise die Fremderziehung wegen wahrgenommener Mißstände unverzüglich zu beenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 623/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
Veröff: SZ 69/20
- 8 Ob 121/03g
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 121/03g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Vorläufige Unterbringung bei den Großeltern. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für den Bereich des Haager Kindesentführungsübereinkommens. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102062
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00623_9500000_001