Gemäß Art 13 lit a des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist das Gericht des ersuchten Staates unter anderem dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen hat der Vater den Minderjährigen "auf unbestimmte Zeit bei den mütterlichen Großeltern zurückgelassen, bis er in Belgrad eine Wohnung und ein Geschäftslokal gefunden hat." Diese Feststellung reicht für die von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung, der Vater habe sein Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt, nicht aus. Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass der Obsorgeberechtigte keineswegs die Pflege und Erziehung seines Kindes selbst wahrnehmen muss, vielmehr kann er sie auch Dritten überlassen (RIS-Justiz RS0047941). Es muss ihm nur die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben. Das setzt voraus, dass der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluss auf die Erziehung zu nehmen bzw die Fremderziehung wegen wahrgenommener Missstände unverzüglich zu beenden (SZ 69/20 mwH). Für den Bereich des Übereinkommens wird in dessen Art 5 lit a das "Sorgerecht" als die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, definiert. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 70/27 ausführlich dargelegt, dass bei der Bestimmung des Begriffes "Sorgerecht" von der Zielsetzung des Art 1 des Übereinkommens auszugehen ist. Danach strebe das Übereinkommen die Sicherstellung der tatsächlichen Beachtung des in einem Vertragsstaat bestehenden Sorgerechts oder Umgangsrechts in allen anderen Vertragsstaaten an. Durch einen Aufenthaltswechsel des Kindes solle also die Rechtsstellung des Sorge- oder Umgangsberechtigten nicht verschlechtert werden. Voraussetzung für die Anwendung des Art 3 des Übereinkommens sei daher die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorge- oder Mitobsorgerechtes. Bei der Trennung der Eltern erfülle diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohne, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genüge nicht. Ein (Mit-)Obsorgerecht müsse zumindest die Befugnis einschließen, den Aufenthaltsort des Kindes mit zu bestimmen. Daraus ist zwanglos zu schließen, dass auch für den Bereich des Übereinkommens die eingangs dargestellten allgemeinen Grundsätze über die Ausübung des Obsorgerechts durch Dritte Geltung haben, sodass allein die Tatsache der Unterbringung des Kindes bei den mütterlichen Großeltern nicht die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts ausschließt.Gemäß Artikel 13, Litera a, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist das Gericht des ersuchten Staates unter anderem dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen hat der Vater den Minderjährigen "auf unbestimmte Zeit bei den mütterlichen Großeltern zurückgelassen, bis er in Belgrad eine Wohnung und ein Geschäftslokal gefunden hat." Diese Feststellung reicht für die von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung, der Vater habe sein Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt, nicht aus. Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass der Obsorgeberechtigte keineswegs die Pflege und Erziehung seines Kindes selbst wahrnehmen muss, vielmehr kann er sie auch Dritten überlassen (RIS-Justiz RS0047941). Es muss ihm nur die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben. Das setzt voraus, dass der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluss auf die Erziehung zu nehmen bzw die Fremderziehung wegen wahrgenommener Missstände unverzüglich zu beenden (SZ 69/20 mwH). Für den Bereich des Übereinkommens wird in dessen Artikel 5, Litera a, das "Sorgerecht" als die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, definiert. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 70/27 ausführlich dargelegt, dass bei der Bestimmung des Begriffes "Sorgerecht" von der Zielsetzung des Artikel eins, des Übereinkommens auszugehen ist. Danach strebe das Übereinkommen die Sicherstellung der tatsächlichen Beachtung des in einem Vertragsstaat bestehenden Sorgerechts oder Umgangsrechts in allen anderen Vertragsstaaten an. Durch einen Aufenthaltswechsel des Kindes solle also die Rechtsstellung des Sorge- oder Umgangsberechtigten nicht verschlechtert werden. Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 3, des Übereinkommens sei daher die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorge- oder Mitobsorgerechtes. Bei der Trennung der Eltern erfülle diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohne, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genüge nicht. Ein (Mit-)Obsorgerecht müsse zumindest die Befugnis einschließen, den Aufenthaltsort des Kindes mit zu bestimmen. Daraus ist zwanglos zu schließen, dass auch für den Bereich des Übereinkommens die eingangs dargestellten allgemeinen Grundsätze über die Ausübung des Obsorgerechts durch Dritte Geltung haben, sodass allein die Tatsache der Unterbringung des Kindes bei den mütterlichen Großeltern nicht die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts ausschließt.
Obwohl es somit zu diesem Punkt noch ergänzender Feststellungen bedürfte, kann dennoch schon jetzt in der Sache selbst entschieden werden: Erklärtes Ziel des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art 1 lit a; 1 Ob 51/02k). Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt gemäß Art 3 des Übereinkommens als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.Obwohl es somit zu diesem Punkt noch ergänzender Feststellungen bedürfte, kann dennoch schon jetzt in der Sache selbst entschieden werden: Erklärtes Ziel des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Artikel eins, Litera a,; 1 Ob 51/02k). Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt gemäß Artikel 3, des Übereinkommens als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind ist an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzugeben (Schütz, Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die für Familienrichter bedeutsam sein könnten, RZ 2001, 54, hier: 56). Aus der Präambel des Übereinkommens ("... um eine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen ...") ergibt sich, dass die Rückkehr des Kindes in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zu gewährleisten ist (1 Ob 51/02k). Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch im Sinn des Art 3 des Übereinkommens dort zurückgehalten werden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinn des Art 3 des Übereinkommens ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (1 Ob 220/02p). Demgemäß kommt es für die Ermittlung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Der Aufenthalt bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, doch ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen, dass ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt ankommt (1 Ob 220/02p; 2 Ob 80/03h; vgl auch RIS-Justiz RS0109515).Ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind ist an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzugeben (Schütz, Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die für Familienrichter bedeutsam sein könnten, RZ 2001, 54, hier: 56). Aus der Präambel des Übereinkommens ("... um eine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen ...") ergibt sich, dass die Rückkehr des Kindes in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zu gewährleisten ist (1 Ob 51/02k). Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch im Sinn des Artikel 3, des Übereinkommens dort zurückgehalten werden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinn des Artikel 3, des Übereinkommens ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (1 Ob 220/02p). Demgemäß kommt es für die Ermittlung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Der Aufenthalt bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, doch ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen, dass ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt ankommt (1 Ob 220/02p; 2 Ob 80/03h; vergleiche auch RIS-Justiz RS0109515).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ab Beginn des Jahres 2002 beide Elternteile die Obsorge hinsichtlich des Minderjährigen gemeinsam wahrgenommen haben. Nachdem die Mutter im Juni 2002 mit dem Minderjährigen auf Urlaub war, brachte der Vater im Juli 2002 den Minderjährigen zu den mütterlichen Großeltern nach Serbien, von wo die Mutter das Kind bereits am 6. oder 7. 8. 2002 wieder nach Österreich holte. Diese kurze Zeitspanne, die vom mütterlichen Großvater bei seiner Vernehmung mit 10 Tagen präzisiert wurde (AS 177) und von der mütterlichen Großmutter im Bereich zwischen einer Woche und drei Wochen bezeichnet wurde (AS 179), vermag gerade auch wegen der erklärtermaßen nur vorübergehenden Dauer der Unterbringung die Annahme des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu begründen. Da somit der Minderjährige im Zeitpunkt der Rückholung durch seine Mutter einen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien nicht hatte, sondern dieser vielmehr in Österreich gelegen war, haben die Vorinstanzen den Rückführungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.