Begründung:
Die beiden Pflegebefohlenen sind die außerehelichen Kinder des Antragstellers und der Begisa D*****. Eltern und Kinder sind jugoslawische Staatsangehörige.
Der Vater begehrt die sofortige Rückgabe seiner Kinder mit der Begründung, sie würden gegen seinen Willen von der Mutter in Linz zurückgehalten werden.
Die Mutter wendete ein, sie habe den gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam mit den Kindern in Linz genommen. Der Vater habe sie und die Kinder verlassen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Rückführung der Kinder ab, wobei es folgende Feststellungen traf:
Die Familie lebte vorerst zusammen in Belgrad. Die Eltern der Mutter wohnen bereits seit drei Jahren in Linz. Da die Eltern der Pflegebefohlenen Angst um ihr Leben und die Sicherheit der Familie hatten, vereinbarten sie, dass die Mutter mit den Kindern mit einem österreichischen Visum nach Linz zu den mütterlichen Großeltern reist, der Vater nachkommt und sie in Österreich Asylanträge stellen werden. Am 25. 9. 2001 gab der Vater die schriftliche Erklärung, dass die Mutter mit den Kindern zu Besuch nach Österreich reisen darf und zwar für die Dauer von einem Monat nach der Ausstellung des Visums. Die Mutter kam mit den Kindern am 19. 11. 2001 nach Linz und lebt seither bei ihren Eltern. Am 20. 12. 2001 stellte sie einen Asylantrag. Am 19. 1. 2002 kam der Vater nach Linz und zog ebenfalls in die Wohnung der Eltern der Mutter. Am 21. 1. 2002 stellte er einen Asylantrag. Die Familie erhielt die vorläufige Aufenthaltsbewilligung. Dem Vater gefiel es in Linz nicht. Es kam zu Streitigkeiten zwischen den Eltern, in deren Verlauf der Vater die Mutter misshandelte. Gegen den Vater wurde nach § 38a Abs 2 SPG ein Betretungsverbot verhängt. Am 30. 7. 2002 zog der Vater seinen Asylantrag zurück und reiste nach Jugoslawien. Seither sahen sich die Eltern nicht mehr. Der Vater ruft die Mutter zweimal im Monat an und redet ihr zu, gemeinsam mit den Kindern zu ihm nach Belgrad zu kommen.Die Familie lebte vorerst zusammen in Belgrad. Die Eltern der Mutter wohnen bereits seit drei Jahren in Linz. Da die Eltern der Pflegebefohlenen Angst um ihr Leben und die Sicherheit der Familie hatten, vereinbarten sie, dass die Mutter mit den Kindern mit einem österreichischen Visum nach Linz zu den mütterlichen Großeltern reist, der Vater nachkommt und sie in Österreich Asylanträge stellen werden. Am 25. 9. 2001 gab der Vater die schriftliche Erklärung, dass die Mutter mit den Kindern zu Besuch nach Österreich reisen darf und zwar für die Dauer von einem Monat nach der Ausstellung des Visums. Die Mutter kam mit den Kindern am 19. 11. 2001 nach Linz und lebt seither bei ihren Eltern. Am 20. 12. 2001 stellte sie einen Asylantrag. Am 19. 1. 2002 kam der Vater nach Linz und zog ebenfalls in die Wohnung der Eltern der Mutter. Am 21. 1. 2002 stellte er einen Asylantrag. Die Familie erhielt die vorläufige Aufenthaltsbewilligung. Dem Vater gefiel es in Linz nicht. Es kam zu Streitigkeiten zwischen den Eltern, in deren Verlauf der Vater die Mutter misshandelte. Gegen den Vater wurde nach Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG ein Betretungsverbot verhängt. Am 30. 7. 2002 zog der Vater seinen Asylantrag zurück und reiste nach Jugoslawien. Seither sahen sich die Eltern nicht mehr. Der Vater ruft die Mutter zweimal im Monat an und redet ihr zu, gemeinsam mit den Kindern zu ihm nach Belgrad zu kommen.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, es liege keine widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung der Kinder vor.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach dem Übereinkommen vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen BGBl 512/1988) solle das im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes tatsächlich bestehende Sorgerecht geschützt werden. Das gesetzliche Sorgerecht richte sich nach dem Recht des Staates, auf welches das staatsvertragliche oder autonome österreichische Kollisionsrecht verweise. Für die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) besage dies, dass das gesetzliche Sorgerecht dem Heimatrecht des Kindes (Jugoslawien) unterstehe.Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach dem Übereinkommen vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen Bundesgesetzblatt 512 aus 1988,) solle das im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes tatsächlich bestehende Sorgerecht geschützt werden. Das gesetzliche Sorgerecht richte sich nach dem Recht des Staates, auf welches das staatsvertragliche oder autonome österreichische Kollisionsrecht verweise. Für die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) besage dies, dass das gesetzliche Sorgerecht dem Heimatrecht des Kindes (Jugoslawien) unterstehe.
Gemäß Art 123 des serbischen Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen üben die Eltern das Elternrecht gemeinsam und einvernehmlich aus.Gemäß Artikel 123, des serbischen Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen üben die Eltern das Elternrecht gemeinsam und einvernehmlich aus.
Art 3 HKÜ definiere das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich wennArtikel 3, HKÜ definiere das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt werde, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle alleine oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zustehe, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens alleine oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt worden sei oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden habe.
Auch das Verbringen eines Kindes durch einen gemeinsamen Sorgeberechtigten ohne die Genehmigung des anderen sei widerrechtlich (SZ 63/131).
Der Tatbestand eines Verbringens scheide hier schon begrifflich aus, weil die Mutter ja unbestrittenerweise mit Zustimmung des Vaters mit den Kindern nach Österreich gekommen sei. Es liege aber auch kein widerrechtliches Zurückhalten vor, wenn die Kinder nunmehr aufgrund der Entscheidung der Mutter den Vater nicht mehr in die Heimat nachfolgten. Im vorliegenden Fall habe die Familie gemeinsam ab dem Eintreffen des Vaters am 19. 1. 2002 bis 17. 7. 2002 in Linz gelebt und unter anderem auch durch Stellung der Asylanträge für alle vier Familienmitglieder deutlich dokumentiert, dass der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Sinne eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Linz sei. Dass die Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern am 17. 7. 2002 geendet habe, indem ein Betretungsverbot gegen den Vater verhängt worden sei, könne nicht der Mutter angelastet werden. Ebensowenig habe es die Mutter zu vertreten, dass sich der Antragsteller zur Rückziehung seines Asylantrages und zur Rückkehr in seine Heimat entschlossen habe. Die Mutter habe den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nicht einseitig verändert, lediglich der Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich beendet. Es sei daher nicht erforderlich, eine durch die Mutter als "Entführerin" veränderte Situation wiederherzustellen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob auch das Zurückbleiben eines mitsorgeberechtigten Elternteiles mit den Kindern in einem anderen als dem Heimatland gegen den Willen des anderen als widerrechtliches Zurückhalten im Sinn des Art 3 HKÜ zu subsumieren sei, nicht vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob auch das Zurückbleiben eines mitsorgeberechtigten Elternteiles mit den Kindern in einem anderen als dem Heimatland gegen den Willen des anderen als widerrechtliches Zurückhalten im Sinn des Artikel 3, HKÜ zu subsumieren sei, nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rückführung der Kinder nach Belgrad anzuordnen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.