Rechtssatz RS0117506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117506
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Rechtssatz
Verbleibt ein Kind - nach einvernehmlichem Wohnsitzwechsel - mit dem anderen Elternteil am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, dann ist das nicht ein Zurückhalten des Kindes im Sinne des Art 3 HKÜ, das im Falle der Widerrechtlichkeit eine Rückführung des Kindes ermöglichen könnte, weil diese ja nur auf den (letzten) gewöhnlichen Aufenthaltsort möglich wäre.Verbleibt ein Kind - nach einvernehmlichem Wohnsitzwechsel - mit dem anderen Elternteil am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, dann ist das nicht ein Zurückhalten des Kindes im Sinne des Artikel 3, HKÜ, das im Falle der Widerrechtlichkeit eine Rückführung des Kindes ermöglichen könnte, weil diese ja nur auf den (letzten) gewöhnlichen Aufenthaltsort möglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117506
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0020OB00080_03H0000_001