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Rechtssatz RS0117506

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117506

Geschäftszahl

2Ob80/03h

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

Rechtssatz

Verbleibt ein Kind - nach einvernehmlichem Wohnsitzwechsel - mit dem anderen Elternteil am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, dann ist das nicht ein Zurückhalten des Kindes im Sinne des Artikel 3, HKÜ, das im Falle der Widerrechtlichkeit eine Rückführung des Kindes ermöglichen könnte, weil diese ja nur auf den (letzten) gewöhnlichen Aufenthaltsort möglich wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 80/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 80/03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117506

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0020OB00080_03H0000_001